OLG München Beschluss vom 10.09.2018 – 11 W 899/18
Kernthema:
Der Beschluss befasst sich mit der Frage, ob für die Mitteilung eines Nachlassgerichts, dass kein Nachlassverfahren durchgeführt wird, Kosten gemäß Nr. 1401 KV-JVKostG in Höhe von 15,00 € anfallen.
Sachverhalt:
Die Beteiligte beantragte Akteneinsicht in die Nachlassakten ihrer verstorbenen Mutter.
Das Amtsgericht teilte mit, dass kein Nachlassverfahren durchgeführt werde,
da kein Grundstück zum Nachlass gehöre und das Vermögen die Beerdigungskosten nicht übersteige (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayAGGVG).
Für diese Mitteilung setzte das Amtsgericht Kosten in Höhe von 15,00 € an.
Verfahrensgang:
Entscheidung des OLG München:
Das OLG München wies die weitere Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
Begründung:
Das OLG München folgt der Argumentation des Landgerichts und betont die Unterscheidung zwischen Angelegenheiten der Justizverwaltung und der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Ein Akteneinsichtsgesuch, selbst wenn es aufgrund fehlender Akten ins Leere geht, bleibt ein Akteneinsichtsgesuch und fällt somit in den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Das Gericht argumentiert, dass eine “Umdeutung” des Akteneinsichtsgesuchs in ein Auskunftsersuchen nicht gerechtfertigt ist.
Es verweist auf die Rechtslage gemäß §§ 13 Abs. 7, 357 FamFG und betont, dass es für die Behandlung als freiwillige Gerichtsbarkeit keinen Unterschied macht, ob eine Nachlassakte existiert oder nicht.
Das OLG München distanziert sich von einer früheren Entscheidung (11 W 1162/17), die möglicherweise eine andere Auffassung vertreten hat.
Das OLG München stellt klar, dass das Verfahren gebührenfrei ist.
Fazit:
Der Beschluss des OLG München stellt klar, dass die Mitteilung eines Nachlassgerichts über die Nichteinleitung eines Nachlassverfahrens keine Kosten gemäß Nr. 1401 KV-JVKostG auslöst.
Begründet wird dies damit, dass ein Akteneinsichtsgesuch, auch wenn es aufgrund fehlender Akten erfolglos bleibt,
weiterhin als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nicht der Justizverwaltung zu betrachten ist.
Zusätzliche Anmerkungen:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss des OLG München eine wichtige Klarstellung in Bezug auf die Kostenfrage bei Akteneinsichtsgesuchen in Nachlassangelegenheiten darstellt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.