OLG München Beschluss vom 10.09.2018 – 11 W 899/18

November 11, 2024

OLG München Beschluss vom 10.09.2018 – 11 W 899/18

RA und Notar Krau

Kernthema:

Der Beschluss befasst sich mit der Frage, ob für die Mitteilung eines Nachlassgerichts, dass kein Nachlassverfahren durchgeführt wird, Kosten gemäß Nr. 1401 KV-JVKostG in Höhe von 15,00 € anfallen.

Sachverhalt:

Die Beteiligte beantragte Akteneinsicht in die Nachlassakten ihrer verstorbenen Mutter.

Das Amtsgericht teilte mit, dass kein Nachlassverfahren durchgeführt werde,

da kein Grundstück zum Nachlass gehöre und das Vermögen die Beerdigungskosten nicht übersteige (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayAGGVG).

Für diese Mitteilung setzte das Amtsgericht Kosten in Höhe von 15,00 € an.

OLG München Beschluss vom 10.09.2018 – 11 W 899/18

Verfahrensgang:

  • Die Beteiligte legte Erinnerung gegen den Kostenansatz ein, woraufhin das Amtsgericht diesen aufhob.
  • Der Bezirksrevisor legte Beschwerde gegen die Aufhebung des Kostenansatzes ein.
  • Das Landgericht wies die Beschwerde zurück.
  • Die Staatskasse erhob weitere Beschwerde.

Entscheidung des OLG München:

Das OLG München wies die weitere Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.

Begründung:

  1. Abgrenzung zwischen Justizverwaltung und freiwilliger Gerichtsbarkeit:

Das OLG München folgt der Argumentation des Landgerichts und betont die Unterscheidung zwischen Angelegenheiten der Justizverwaltung und der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Ein Akteneinsichtsgesuch, selbst wenn es aufgrund fehlender Akten ins Leere geht, bleibt ein Akteneinsichtsgesuch und fällt somit in den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Das Gericht argumentiert, dass eine “Umdeutung” des Akteneinsichtsgesuchs in ein Auskunftsersuchen nicht gerechtfertigt ist.

OLG München Beschluss vom 10.09.2018 – 11 W 899/18

Es verweist auf die Rechtslage gemäß §§ 13 Abs. 7, 357 FamFG und betont, dass es für die Behandlung als freiwillige Gerichtsbarkeit keinen Unterschied macht, ob eine Nachlassakte existiert oder nicht.

  1. Kein Festhalten an einer früheren Entscheidung:

Das OLG München distanziert sich von einer früheren Entscheidung (11 W 1162/17), die möglicherweise eine andere Auffassung vertreten hat.

  1. Gebührenfreiheit:

Das OLG München stellt klar, dass das Verfahren gebührenfrei ist.

Fazit:

Der Beschluss des OLG München stellt klar, dass die Mitteilung eines Nachlassgerichts über die Nichteinleitung eines Nachlassverfahrens keine Kosten gemäß Nr. 1401 KV-JVKostG auslöst.

Begründet wird dies damit, dass ein Akteneinsichtsgesuch, auch wenn es aufgrund fehlender Akten erfolglos bleibt,

weiterhin als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nicht der Justizverwaltung zu betrachten ist.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Der Beschluss verweist auf unterschiedliche Auffassungen verschiedener Oberlandesgerichte zu dieser Thematik.
  • Das OLG München folgt der Argumentation des OLG Koblenz (14 W 295/16) und des OLG Köln (2 Wx 277/17 und 2 Wx 108/17).
  • Eine Klärung der Frage durch den BGH ist aufgrund von § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht möglich.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss des OLG München eine wichtige Klarstellung in Bezug auf die Kostenfrage bei Akteneinsichtsgesuchen in Nachlassangelegenheiten darstellt.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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