OLG München Hinweisbeschluss 29.08.2018 – 8 U 3464/17 Verwertung des Nachlassgrundstücks durch Testamentsvollstrecker
RA und Notar Krau
Der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 29.08.2018 befasst sich mit der Berufung einer Testamentsvollstreckerin und eines weiteren Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) München II, welches der Klage einer Erbin stattgegeben hatte.
Die Klägerin forderte, dass die Testamentsvollstreckerin den Verkauf eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks unterlassen solle.
Weiterhin verlangte sie die Feststellung, dass der zweite Beklagte, ebenfalls Testamentsvollstrecker, für Schäden haftet, die durch die Verkaufsversuche des Grundstücks entstanden sind.
Das LG München II hatte zugunsten der Klägerin entschieden, da das Testament der Erblasserin eine klare Teilungsanordnung beinhaltete.
Diese Anordnung sah vor, dass die streitgegenständliche Immobilie zu gleichen Teilen an die Klägerin und ihren Bruder übertragen werden sollte.
Das Gericht stellte fest, dass die Testamentsvollstreckerin an diese Anordnung gebunden sei und das Grundstück nicht verkaufen dürfe.
Das OLG München befand die Berufung der Beklagten und des Streithelfers als offensichtlich aussichtslos.
Es bestätigte, dass die Erblasserin durch ihre letztwillige Verfügung eine Teilungsanordnung bezüglich der Immobilie getroffen hatte, welche die Testamentsvollstreckerin zu beachten habe.
Die Berufungsbegründungen der Beklagten führten zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung.
Zudem stellte das OLG fest, dass die Testamentsvollstreckerin an die Anordnung der Erblasserin gebunden sei, auch wenn die Erben zwischenzeitlich ein Einverständnis zum Verkauf des Grundstücks gegeben hätten, dieses Einverständnis jedoch widerrufen wurde.
Ein solches Einverständnis war frei widerruflich, und nach dem Widerruf durfte die Testamentsvollstreckerin das Grundstück nicht mehr verwerten.
Das OLG München stellte außerdem klar, dass die Klägerin auch berechtigt sei, im Wege der Feststellungsklage Ersatz für alle Schäden zu verlangen, die nach dem Widerruf der Verkaufszustimmung entstanden sind.
Der zweite Beklagte, ebenfalls Testamentsvollstrecker, haftete für den durch den Verkaufsversuch entstandenen Schaden, da er nach dem Widerruf der Zustimmung der Klägerin weiterhin versuchte, das Grundstück zu veräußern.
Die Berufung wurde daher abgewiesen und die Entscheidung des LG München II in vollem Umfang bestätigt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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