OLG München Urteil 1.2.2012 – 3 U 3525/11 Stufenklage – Zulässigkeit der Rückkehr von der dritten in die zweite Stufe
RA und Notar Krau
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 1. Februar 2012 (Az. 3 U 3525/11) befasst sich mit einer Stufenklage im Erbrecht und der Frage, ob ein Kläger nach dem Wechsel von der zweiten (Auskunft) zur dritten Stufe (Leistung) zur zweiten Stufe zurückkehren kann.
Das Gericht entschied, dass ein solcher Wechsel keine unzulässige Klageänderung nach § 263 ZPO darstellt, sondern eine zulässige Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO.
Dies erlaubt es dem Kläger, die ursprünglich angekündigte zweite Stufe wieder aufzugreifen, selbst nachdem der Leistungsantrag (dritte Stufe) gestellt wurde.
Im vorliegenden Fall ging es um Pflichtteilsansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten, der als Alleinerbe eingesetzt war.
Die Klägerin hatte eine Stufenklage eingereicht, die zunächst die Auskunft über den Nachlassbestand und Wertermittlung (erste und zweite Stufe), dann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (zweite Stufe) und schließlich die Zahlung des Pflichtteils (dritte Stufe) zum Gegenstand hatte.
Nachdem die Klägerin Teile der Klage für erledigt erklärt hatte, kam es zur Diskussion, ob die eidesstattliche Versicherung noch verlangt werden konnte.
Das OLG München hob das erstinstanzliche Urteil auf und entschied, dass die Klägerin weiterhin die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen könne.
Das Gericht stellte fest, dass der Klägerin trotz der zwischenzeitlichen Bezifferung des Leistungsanspruchs das Recht verblieb, zur zweiten Stufe zurückzukehren.
Der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung war gerechtfertigt, da der Beklagte den Nachlass nur sukzessive und teilweise unvollständig offenbart hatte, was bei ordnungsgemäßer Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre.
Das Gericht verurteilte den Beklagten daher zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Nachlassbestand.
Zusammenfassend wurde klargestellt, dass der Wechsel von einer höheren Stufe zurück zu einer früheren Stufe in einer Stufenklage zulässig ist, solange der Kläger sein Ziel, eine vollständige Auskunft und ordnungsgemäße Nachlassermittlung zu erreichen, nicht aufgegeben hat.
Der Anspruch auf eine eidesstattliche Versicherung kann auch noch nach vorläufiger Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs geltend gemacht werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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