OLG München 31 Wx 485/12 – Erbrecht nichteheliches Kind

September 23, 2022

OLG München 31 Wx 485/12 – Erbrecht nichteheliches Kind

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Einem vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kind bzw. dessen Abkömmlingen steht ein Erbrecht nach seinem Vater bzw. dessen Verwandten zu,

wenn der Erblasser nach dem 28. Mai 2009 verstorben ist, unabhängig davon, ob der Vater des nichtehelichen Kindes oder das nichteheliche Kind selbst bereits vor dem 29. Mai 2009 verstorben ist.  

Hintergrund:

  • Die Beschwerdeführerin, eine Verwandte vierten Grades der Erblasserin, beantragte die Einziehung eines Erbscheins, der die Erbenstellung eines Neffen der Erblasserin bestätigte.
  • Der Neffe war der Sohn einer nichtehelichen Tochter des Vaters der Erblasserin.
  • Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, kein Erbrecht hätten und somit auch deren Abkömmlinge nicht erbberechtigt seien.

Entscheidungsgründe:

OLG München 31 Wx 485/12 – Erbrecht nichteheliches Kind

  • Anwendbarkeit des neuen Rechts: Da die Erblasserin nach dem 29. Mai 2009 verstarb, gilt das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder. Dieses Gesetz stellt nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, den ehelichen Kindern gleich.
  • Zeitpunkt des Erbfalls entscheidend: Der Todeszeitpunkt des Vaters der Erblasserin oder seiner nichtehelichen Tochter ist irrelevant. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt des Erbfalls der Erblasserin.
  • Rückwirkung der Gesetzesänderung: Die Gesetzesänderung erfasst auch Erbfälle zwischen dem 28. Mai 2009 (Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte) und dem 12. April 2011 (Verkündung des Gesetzes).
  • Keine Ausnahme bei vorzeitigem Tod des Vaters: Der Ausschluss des Erbrechts nichtehelicher Kinder gilt nur, wenn der Erblasser vor dem 29. Mai 2009 verstorben ist, unabhängig vom Todeszeitpunkt des Vaters oder des nichtehelichen Kindes.
  • Erbrecht des Neffen: Da die Erblasserin nach dem 29. Mai 2009 verstarb, ist ihr Neffe als Abkömmling ihrer nichtehelichen Halbschwester erbberechtigt.
  • Zurückweisung der Beschwerde: Die Beschwerde der Verwandten vierten Grades wurde zurückgewiesen, da der Erbschein die Erbrechtslage korrekt wiedergab.

Fazit:

Das Urteil bestätigt die Gleichstellung nichtehelicher Kinder im Erbrecht für Erbfälle nach dem 29. Mai 2009, unabhängig vom Todeszeitpunkt des Vaters oder des nichtehelichen Kindes. Es betont die Rückwirkung der Gesetzesänderung und die Bedeutung des konkreten Erbfalls für die Anwendbarkeit des neuen Rechts.

RA und Notar Krau

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