OLG Naumburg 12 Wx 39/24 Löschung Wegerecht
Beschluss vom 05.09.2024
Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 1. ist Erbbauberechtigte eines Grundstücks, auf dem zugunsten des Nachbargrundstücks (Erbbauberechtigte: Beteiligte zu 2.) ein Wegerecht in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen ist.
Dieses Wegerecht wurde 1997 bestellt und bezog sich auf das damalige Flurstück 100. Im Jahr 2008 wurde das Flurstück 100 neu vermessen,
wodurch das heutige Flurstück 100 und das Flurstück 123 entstanden.
Die Beteiligte zu 1. ist seit 2017 Eigentümerin des Flurstückes 123.
Die Beteiligte zu 1. beantragte die Löschung des Wegerechts, da dieses ihrer Meinung nach aufgrund der Neuvermessung untergegangen sei.
Sie argumentierte, dass der Ausübungsbereich des Wegerechts auf dem Flurstück 123 gelegen habe und dieses nun ihr gehöre.
Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da keine Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 2. vorlag.
Gegen diesen Beschluss legte die Beteiligte zu 1. Beschwerde ein.
Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück.
A. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde war zulässig.
Sie richtete sich teilweise gegen die Eintragung des Wegerechts im Jahr 2000 und war insoweit als beschränkte Beschwerde statthaft.
Soweit sie die Löschung des Wegerechts wegen nachträglichen Wegfalls des Vorteils bezweckte, war sie als unbeschränkte Beschwerde statthaft.
B. Begründetheit der Beschwerde
Die Beschwerde war jedoch unbegründet.
1. Keine Löschung mangels Bewilligung
Eine Löschung des Wegerechts kam nicht in Betracht, da die erforderliche Bewilligung der Beteiligten zu 2. als Inhaberin des Wegerechts fehlte.
2. Keine Berichtigung des Grundbuchs
Der Antrag der Beteiligten zu 1. konnte auch nicht als Berichtigungsantrag gemäß § 22 GBO ausgelegt werden.
Eine Berichtigung im Beschwerdeweg war unzulässig, da die Eintragung des Wegerechts nicht von Anfang an unrichtig war.
3. Kein nachträglicher Wegfall des Vorteils
Auch ein nachträglicher Wegfall des Vorteils für das herrschende Grundstück, der eine Löschung des Wegerechts nach § 22 GBO rechtfertigen könnte, lag nicht vor.
4. Keine Amtslöschung
Die Voraussetzungen für eine Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO lagen ebenfalls nicht vor.
Die Eintragung des Wegerechts war zulässig und ihr Inhalt hinreichend bestimmt.
C. Kostenentscheidung
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beteiligten zu 1. auferlegt.
Der Geschäftswert wurde auf 5.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Oberlandesgericht die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen die Zurückweisung ihres Löschungsantrags zurückwies.
Die Eintragung des Wegerechts war rechtmäßig und es lagen keine Gründe für eine Löschung vor.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.