
OLG Naumburg 2 Wx 55/20 – Räumliche Anordnung der Unterschrift bei eigenhändigem Testament – Beschl. v. 30.7.2021
Das Oberlandesgericht Naumburg entschied in der Angelegenheit (Aktenzeichen 2 Wx 55/20) über die räumliche Anordnung der Unterschrift bei einem eigenhändigen Testament.
Gemäß Paragraf 2247 Abs. 1 BGB muss die Unterschrift räumlich so platziert sein, dass sie die letztwillige Verfügung deckt.
In dem vorliegenden Fall hatte die Erblasserin ein Schriftstück vom 08.10.2019 verfasst, in dem sie Verfügungen von Todes wegen aufhob und neue Anweisungen gab, jedoch ohne es zu unterzeichnen.
Das Nachlassgericht erkannte das Schriftstück als Testament an, wogegen die gesetzliche Erbin Beschwerde einlegte.
Das OLG Naumburg entschied, dass das Schriftstück nicht als Testament wirksam ist, da es nicht eigenhändig unterschrieben wurde.
Obwohl die Erblasserin auf einem Begleitschreiben ihren Namen in Druckbuchstaben setzte, was als eigenhändige Unterschrift gesehen werden könnte,
entsprach dies nicht den Anforderungen, da die Unterschrift nicht räumlich zur letztwilligen Verfügung passte.
Das Schriftstück und das Begleitschreiben waren auf unterschiedlichen Blättern, nicht miteinander verbunden.
Das Gericht betonte, dass der enge innere Zusammenhang zwischen Unterschrift und Testament fehlte, und wies darauf hin,
dass die Unterschrift auf einem Begleitschreiben nur dann ausreichend ist, wenn dieses keine eigenständige Bedeutung hat.
Das Gericht hob hervor, dass die Formunwirksamkeit des Schriftstücks die Klärung der ebenfalls im Raum stehenden inhaltlichen Unbestimmtheit der Erbeinsetzung durch das formunwirksame Testament obsolet macht.
I. Einleitung
II. Zusammenfassung von RA und Notar Krau
III. Entscheidungstext des OLG Naumburg 2 Wx 55/20
IV. Ergebnis und Schlussfolgerungen
V. Fazit
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