OLG Naumburg 4 U 11/23 Abberufung Vereinsvorstand

Januar 11, 2025

OLG Naumburg 4 U 11/23 Abberufung Vereinsvorstand

Urteil vom 26.10.2023

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das OLG Naumburg hat entschieden, dass die Bestimmung einer Amtszeit für ein Vereinsvorstandsmitglied

nicht automatisch bedeutet, dass dieses nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann.

Sachverhalt:

Der Kläger war 2. Vorsitzender eines Tierschutzvereins und wurde von der Mitgliederversammlung abberufen.

Er klagte dagegen und argumentierte, dass die Abberufung unwirksam sei, da kein wichtiger Grund vorliege und er für eine bestimmte Amtszeit gewählt worden sei.

Entscheidung des Gerichts:

OLG Naumburg 4 U 11/23 Abberufung Vereinsvorstand

Das OLG Naumburg wies die Klage ab.

Es stellte fest, dass die Abberufung wirksam war, da ein wichtiger Grund vorlag.

Die Zerrüttung des Verhältnisses zwischen dem Kläger und den übrigen Vorstandsmitgliedern rechtfertigte die Abberufung.

Begründung:

  • Kein Automatismus: Die Richter stellten klar, dass eine Amtszeitbestimmung in der Satzung oder im Bestellungsbeschluss nicht automatisch die freie Widerrufbarkeit des Vorstands nach § 27 II 1 BGB einschränkt.
  • Wichtiger Grund: Ein wichtiger Grund zur Abberufung liegt vor, wenn dem Verein eine Fortsetzung des Organverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit nicht zugemutet werden kann. Im vorliegenden Fall war dies aufgrund der gestörten Vertrauensverhältnisse gegeben.
  • Verfahrensfehler: Das Gericht prüfte auch die Einhaltung der Verfahrensvorschriften bei der Mitgliederversammlung. Es stellte fest, dass zwar die Ladung des Klägers zur Mitgliederversammlung mangelhaft war, dieser Mangel aber geheilt wurde, da der Kläger an der Versammlung teilnahm und sich nicht auf die mangelhafte Ladung berief.

OLG Naumburg 4 U 11/23 Abberufung Vereinsvorstand

Praxisfolgen:

Das Urteil verdeutlicht, dass Vereinsvorstände auch dann abberufen werden können, wenn sie für eine bestimmte Amtszeit gewählt wurden.

Eine Abberufung ist jedoch nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Die Anmerkung mahnt zur Vorsicht und betont, dass eine Einschränkung der Abberufbarkeit nur durch eine ausdrückliche Satzungsbestimmung möglich ist.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Die Bestimmung einer Amtszeit für ein Vereinsvorstandsmitglied führt nicht automatisch dazu, dass dieses nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann.
  • Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Verein eine Fortsetzung des Organverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
  • Eine Einschränkung der Abberufbarkeit ist nur durch eine ausdrückliche Satzungsbestimmung möglich.

Dieses Urteil hat wichtige Auswirkungen auf die Praxis von Vereinen und verdeutlicht die Bedeutung klarer Satzungsregelungen zur Abberufbarkeit von Vorstandsmitgliedern.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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