OLG Naumburg Beschluss 30.9.2002 – 10 Wx 37/01 gleichzeitiges Versterben

April 21, 2019

OLG Naumburg Beschluss 30.9.2002 – 10 Wx 37/01 gleichzeitiges Versterben

RA und Notar Krau

Der Erblasser und seine Ehefrau sowie zwei seiner Schwestern kamen im Dritten Reich ums Leben.

In verschiedenen Todeserklärungsverfahren wurden unterschiedliche Todeszeitpunkte festgestellt.

Der Erblasser hatte keine Abkömmlinge.

Ein Erbschein wies die Tochter eines vorverstorbenen Bruders des Erblassers als hälftige Erbin aus.

Zwei weitere Nichten des Erblassers beantragten die Einziehung des Erbscheins.

Rechtliche Würdigung:

Das OLG Naumburg wies die weitere Beschwerde der als Erbin ausgewiesenen Nichte zurück und bestätigte die Einziehung des Erbscheins.

OLG Naumburg Beschluss 30.9.2002 – 10 Wx 37/01 gleichzeitiges Versterben

Begründung:

  • Gleichzeitiges Versterben: Gemäß § 11 VerschG gilt der Erblasser als mit seiner Ehefrau und seinen beiden Schwestern gleichzeitig verstorben, obwohl in den Todeserklärungsverfahren unterschiedliche Todeszeitpunkte festgestellt wurden.
  • Gesetzliche Erbfolge: Da der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, bestimmt sich die Erbfolge nach dem gesetzlichen Erbrecht.
  • Erben der zweiten Ordnung: Mangels Abkömmlingen und aufgrund des gleichzeitigen Versterbens mit der Ehefrau erben die Verwandten des Erblassers der zweiten Ordnung (§ 1925 BGB).
  • Erbfolge nach Stämmen: Die Erbfolge richtet sich nach den Stämmen der Geschwister des Erblassers (§ 1924 Abs. 3 BGB).
  • Eintrittsrecht: Auch bei gleichzeitigem Versterben des Erblassers mit einem Stammrepräsentanten treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle.
  • Analogie zu § 1924 Abs. 3 BGB: Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 1924 Abs. 3 BGB sind gegeben, da die gesetzliche Regelung eine planwidrige Lücke aufweist.
  • Rechtsfortbildung: Es ist unabdingbar, dass das Erbrecht eine Regelung für den Fall des gleichzeitigen Versterbens mehrerer Personen bereithält.
  • Teleologische Auslegung: Die teleologische Auslegung der erbrechtlichen Vorschriften spricht dafür, dass das Eintrittsrecht auch bei gleichzeitigem Versterben gilt.
  • Unrichtiger Erbschein: Der Erbschein, der die Nichte als hälftige Erbin auswies, ist unrichtig, da sie neben den anderen Nichten nur zu 1/3 oder 1/4 erbt.

OLG Naumburg Beschluss 30.9.2002 – 10 Wx 37/01 gleichzeitiges Versterben

Fazit:

Der Beschluss des OLG Naumburg verdeutlicht die Bedeutung der gesetzlichen Vermutung des gleichzeitigen Versterbens und die Erbfolge nach Stämmen.

Auch bei gleichzeitigem Versterben des Erblassers mit einem Stammrepräsentanten treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle.

Die Entscheidung stellt klar, dass die gesetzliche Regelung des § 1924 Abs. 3 BGB analog anzuwenden ist, um die planwidrige Lücke im Gesetz zu schließen.

 

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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