OLG Naumburg Urteil 20.10.2006 – 10 U 33/06 Nacherben – Vermächtnisnehmer
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht Naumburg hat am 20. Oktober 2006 entschieden, dass ein Vermächtnis, das im Verhältnis zum Vermögen des Erblassers steht, auch den Wert von Immobilien berücksichtigt.
Der Fall betraf die Klägerin, die Ansprüche aus zwei Vermächtnissen geltend machte.
Der Erblasser hatte in seinem Testament festgelegt, dass seine Lebensgefährtin, die Beklagte zu 1), als Vorerbin und die Klägerin als Nacherbin eingesetzt wurden.
Zudem vermachte er der Klägerin und seiner Ehefrau jeweils 1/4 seines Vermögens.
Streitpunkte waren der Wert einer Eigentumswohnung und die Frage, ob die Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen sei.
Das Gericht bestätigte, dass die Klägerin Anspruch auf ihr Vermächtnis habe, einschließlich des Wertes der Eigentumswohnung.
Es wies die Berufung der Beklagten zu 1) zurück, die den Wert der Wohnung angefochten hatte.
Sie argumentierte, dass sie als Vorerbin nur Nutzungsrechte und keine Verfügungsmacht über die Immobilie habe.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht, da im Testament der Wille des Erblassers klar zum Ausdruck kam, dass die Klägerin sowohl am Vermögenswert der Immobilie als auch später durch die Nacherbschaft partizipieren solle.
Weiterhin stellte das Gericht klar, dass die Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 1967 Abs. 2 BGB abzuziehen sei.
Weder die Berufung der Beklagten noch die Anschlussberufung der Klägerin, die eine andere Berechnung forderte, hatten Erfolg.
Die Berechnung des Nachlasswerts durch das Landgericht wurde bestätigt.
Die Beklagte zu 1) wurde zur Zahlung des Vermächtnisbetrags verurteilt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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