OLG Nürnberg 12 U 2016/11 Erlöschen des Pflichtteilsentziehungsrechts durch Verzeihung § 2337 BGB, nachträglicher Sinneswandel
1. Zur Entziehung des Pflichtteils wegen begangener schwerer Straftaten und verbüßten langjährigen Haftstrafen.
2. Verzeihung im Sinne von § 2337 BGB liegt vor, wenn der Erblasser durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass er die durch den Pflichtteilsentziehungsgrund hervorgerufene Kränkung nicht mehr als solche empfindet und hieraus nichts mehr herleiten will.
Hierzu reicht in der Regel aus, wenn in dem Verhältnis des Erblassers zu dem Abkömmling ein Wandel zur Normalität im Sinne eines Wiederauflebens der familiären Beziehungen stattgefunden hat.
Verzeihung setzt dagegen weder eine Versöhnung noch ein inniges Verhältnis zwischen Erblasser und Abkömmling voraus.
3. Verzeihung bewirkt ein Erlöschen des Rechts zur Entziehung des Pflichtteils.
Ein nachträglicher Sinneswandel des Erblassers kann dieses Recht nicht erneut begründen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Amberg vom 05.09.2011, Az. 22 O 129/11, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Entscheidungsgründe OLG Nürnberg 12 U 2016/11

1. Der Kläger macht als einziger noch lebender Sohn (und somit gesetzlicher Alleinerbe) des am 18.06.2010 verstorbenen A. (im Folgenden: Erblasser) Pflichtteilsansprüche geltend. Die Beklagte ist aufgrund notariellen Testaments vom 15.04.2010 (Anlage K1) Alleinerbin; in diesem Testament hat der Erblasser im Hinblick auf vom Kläger begangene Straftaten diesem den Pflichtteil entzogen. Zwischen den Parteien ist – neben Umfang und Wert des Nachlasses -streitig, ob Pflichtteilsentziehungsgründe vorlagen sowie ob das Recht zur Entziehung des Pflichtteils infolge Verzeihung des Erblassers erloschen ist.
Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft über den Umfang des Nachlasses sowie Zahlung des sich hieraus ergebenden Pflichtteils (in Höhe des hälftigen Nachlasswertes); zugleich hat er im Wege der bezifferten Teilklage – ausgehend von einem Mindestwert des Nachlasses von 200.000,00 EUR – die Zahlung eines Mindestpflichtteils von 100.000,00 EUR beantragt.
Das Landgericht Amberg hat nach Beweisaufnahme mit Teilurteil vom 05.09.2011 die Beklagte zur Zahlung von 99.750,00 EUR nebst Zinsen sowie – in erster Stufe der erhobenen Stufenklage – zur Erteilung von Auskunft über den Umfang und Wert des Nachlasses verurteilt.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.
2. Die Berufung der Beklagten hat keine konkreten Umstände aufgezeigt, welche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen landgerichtlichen Tatsachenfeststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist deshalb von dem im angefochtenen Urteil dargelegten Sachverhalt auszugehen.
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3. Die Berufung der Beklagten trägt auch sonst keine Umstände dafür vor, dass die erst- instanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, diese also eine Abänderung des Ersturteils rechtfertigen würde (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO).
4. Soweit die Berufung rügt, das Landgericht hätte nicht im Rahmen einer Teilklage entscheiden dürfen, ist dies aus prozessualen Gründen nicht zu beanstanden (zur materiellen Berechtigung der insoweit ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung der Beklagten siehe unten 7).
Insbesondere liegt kein unzulässiges Teilurteil i. S. d. §§ 307, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO vor. Vielmehr handelt es sich um die zulässige Verbindung einer bezifferten Teilklage (Zahlungsantrag) mit einer unbezifferten Stufenklage. Macht der Kläger im Rahmen einer Stufenklage einen Mindestbetrag geltend, weil er die Klageforderung insofern beziffern und begründen zu können meint, ohne auf eine Auskunft des Beklagten angewiesen zu sein, liegt (nur) wegen des darüber hinausgehenden Klagebegehrens eine Stufenklage, im Übrigen eine zulässige bezifferte Teilklage vor (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2002 – XII ZR 55/00, NJW-RR 2003, 68).
5. Die Berufung wendet sich nicht gegen die Bewertung des Landgerichts, der Kläger sei als durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossener Abkömmling des Erblassers grundsätzlich pflichtteilsberechtigt.
Dies entspricht auch der Regelung des § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB. Da der Kläger als einzig noch lebendes Kind des Erblassers im Falle gesetzlicher Erbfolge dessen Alleinerbe wäre (§§ 1923 Abs. 1, 1924 Abs. 1 BGB), steht dem Kläger grundsätzlich ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Nachlasswertes zu, § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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6. Das Landgericht hat offen gelassen, ob auf Seiten des Erblassers ein Recht zur Entziehung des Pflichtteils (§ 2333 BGB) bestand; jedenfalls sei ein Recht zur Entziehung des Pflichtteils wegen einer Verzeihung durch den Erblasser gemäß § 2337 BGB erloschen. Dies rügt die Berufung als rechtsfehlerhaft; insbesondere habe das Landgericht den Begriff der Verzeihung verkannt.
a) Die gesetzlichen Regelungen der Pflichtteilsentziehung wurden durch Gesetz vom 24.09.2009 (BGBl. 2009 Teil I Seite 3142) mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.
aa) Die bis zum 31.12.2009 geltenden Vorschriften (BGB a. F.) lauteten:
§ 2333 Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings
Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen:
1. wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet,
2. wenn der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht, im Falle der Misshandlung des Ehegatten jedoch nur, wenn der Abkömmling von diesem abstammt,
3. wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht,
4. wenn der Abkömmling die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt,
5. wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt.
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§ 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden
(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.
(2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden.
(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.
(4) Im Falle des § 2333 Nr. 5 ist die Entziehung unwirksam, wenn sich der Abkömmling zur Zeit des Erbfalls von dem ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel dauernd abgewendet hat.
§ 2337 Verzeihung
Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.
bb) Das nunmehr geltende Recht (BGB n. F.) lautet:
§ 2333 Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings
(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling
1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.
§ 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden
(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.
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(2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.
(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.
§ 2337 Verzeihung
Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.
b) Es erscheint zwar naheliegend, die vom Kläger begangenen Straftaten und verbüßten Haftstrafen als Entziehungsgrund i. S. d. § 2333 Nr. 5 BGB a. F. („ehrloser und unsittlicher Lebenswandel“) bzw. als Entziehungsgrund i. S. d. § 2333 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BGB n. F. („Unzumutbarkeit der Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass wegen rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung wegen einer vorsätzlichen Straftat“) zu qualifizieren (wobei der Senat offen lässt, ob diese Umstände entsprechend § 2336 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB n. F. hinreichend konkret in der letztwilligen Verfügung des Erblassers angegeben waren; vgl. insoweit OLG Dresden ZEV 1999, 274; OLG Hamm NJW-RR 2007, 1235; Lange in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl. § 2336 Rn. 8 ff.).
Allerdings würde eine wirksame Pflichtteilsentziehung weiter voraussetzen, dass der Entziehungsgrund zur Zeit der Entziehung (hier: der Testamentserrichtung vom 15.04.2010) noch besteht, § 2336 Abs. 1 und 2 BGB. Insbesondere müsste noch zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung von einer Fortdauer des ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels auszugehen sein, was bei einem dauernden Abwenden des Abkömmlings hiervon nicht mehr der Fall wäre (§ 2336 Abs. 4 BGB a. F.), alternativ müsste noch bei Testamentserrichtung der Grund für die Unzumutbarkeit der Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass zu bejahen sein und dies weiter – hinreichend konkret – in der letztwilligen Verfügung angegeben sein (§ 2336 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F.).
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Ob diese Voraussetzungen im Streitfall zuträfen, scheint dem Senat fraglich, kann indes dahinstehen.
c) Jedenfalls hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass ein etwaiges Pflichtteilsentziehungsrecht des Erblassers durch Verzeihung gemäß § 2337 Satz 1 BGB erloschen wäre.
aa) Eine Verzeihung liegt vor, wenn der Erblasser durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die durch den jeweiligen Pflichtteilsentziehungsgrund hervorgerufene Kränkung nicht mehr als solche empfindet. Die Verzeihung ist somit der nach außen kundgemachte Entschluss des Erblassers, aus den erfahrenen Kränkungen bzw. dem schweren Fehlverhalten nichts mehr herleiten und darüber hinweggehen zu wollen. Die Verzeihung ist keine rechtsgeschäftliche Erklärung, die gegenüber demjenigen, dem verziehen wird, abgegeben werden müsste, sondern ein unwiderrufliches tatsächliches Verhalten; sie kann insbesondere auch durch schlüssige Handlungen gezeigt werden.
Es ist auch nicht erforderlich, dass der Erblasser sich der mit der Verzeihung eintretenden Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung bewusst ist; ausreichend ist, dass er den moralischen Gehalt seines Verhaltens begreift (BGH, Urteil vom 07.06.1961 – V ZR 18/60, MDR 1961, 840; Urteil vom 18.12.1964 – V ZR 207/62, MDR 1965, 287; Urteil vom 01.03.1974 – IV ZR 58/72, MDR 1974, 742; Urteil vom 23.05.1984 – IVa ZR 229/82, BGHZ 91, 273; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.09.1993 – 17 U 43/92, juris; OLG Köln MDR 1997, 66; OLG Köln ZEV 1998, 144; OLG Hamm NJW-RR 2007, 1235; Palandt/Weidlich, BGB 71. Aufl. § 2337 Rn. 1; Lange in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl. § 2337 Rn. 1 ff., 7; Olshausen in: Staudinger, BGB Neubearbeitung 2006 § 2137 Rn. 1 ff.).
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Zur Verzeihung im Rechtssinne ist nur der Wegfall der Kränkungsempfindung des Erblassers, nicht auch eine darüber hinausgehende Versöhnung oder gar Innigkeit im Verhältnis zwischen Kränker und Gekränktem erforderlich.
Allerdings kann für eine Verzeihung der Wegfall des Kränkungsempfindens dann möglicherweise nicht ausreichen, wenn sich der Gekränkte vom Kränkenden – etwa sogar infolge einer durch die Kränkung in Gang gesetzten Entfremdung – innerlich völlig gelöst hat, wenn also Gleichgültigkeit eingetreten ist; umgekehrt schließt sogar ein in gewissem Umfang noch bestehendes Bewusstsein der früheren Kränkung – „vergeben, aber nicht vergessen“ – eine Verzeihung nicht notwendig aus (BGH, Urteil vom 07.06.1961 a. a. O.; Urteil vom 23.05.1984 a. a. O.; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.09.1993 a. a. O.; OLG Köln ZEV 1998, 144; Palandt/Weidlich a. a. O. § 2337 Rn. 1; Lange in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl. § 2337 Rn. 1; vgl. Olshausen in: Staudinger a. a. O. § 2337 Rn. 19 ff.).
Für eine Verzeihung ist es in der Regel ausreichend, wenn in dem Verhältnis des späteren Erblassers zu dem Abkömmling ein Wandel zur Normalität im Sinne eines Wiederauflebens der familiären Beziehungen stattgefunden hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 22.09.1993 a. a. O.). Hierbei wird die Verzeihung oft erst den Abschluss eines länger dauernden Entwicklungsprozesses bilden, bei dem der Erblasser zunehmende Versöhnungsbereitschaft erkennen lässt (Lange in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl. § 2337 Rn. 3).
bb) Die Frage, ob der Erblasser durch sein nach außen hin kundgemachtes Verhalten die Kränkung seitens des Klägers überwunden und sich entschlossen hat, aus dem schweren Fehlverhalten des Klägers nichts mehr herleiten und darüber hinweggehen zu wollen, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu klären.
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cc) Die Berufung rügt zwar im Ansatz zutreffend, dass das Landgericht im Rahmen seiner entsprechenden Abwägung den Umstand nicht ausreichend berücksichtigt hat, dass der Erblasser noch mit notariellem Testament vom 15.04.2010 im Hinblick auf die vom Kläger begangenen Straftaten und verbüßten Haftstrafen eine Unzumutbarkeit von dessen Nachlassteilhabe gesehen hat. Dies stellt ein gravierendes Indiz dafür dar, dass der Erblasser die ihm vom Kläger zugefügten Kränkungen noch nicht überwunden hatte.
Allerdings scheidet eine Verzeihung nicht bereits aus diesem Grund aus. Nach der zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung geltenden (und deshalb insoweit maßgeblichen) Regelung des § 2336 Abs. 2 BGB n. F. muss – als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Pflichtteilsentziehung – zum Zeitpunkt der diese beinhaltenden Testamentserrichtung sowohl der Pflichtteilsentziehungsgrund (§ 2333 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BGB n. F.) noch bestehen (§ 2336 Abs. 2 Satz 1 BGB n. F.) als auch der Grund für die Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe noch vorliegen (§ 2336 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F.).
Dies setzt voraus, dass nicht bereits zuvor das entsprechende Pflichtteilsentziehungsrecht durch Verzeihung erloschen war (§ 2337 Satz 1 BGB). Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten eine Tat verziehen, so erlischt sein Recht der Pflichtteilsentziehung und kann später nicht wieder aufleben (Lange in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl. § 2337 Rn. 8).
Die Verzeihung schließt es damit aus, dass der Erblasser später auf den verziehenen Grund eine Pflichtteilsentziehung stützen kann, das Entziehungsrecht ist durch die Verzeihung erloschen. Die Verzeihung setzt also zwar die Verfehlung, nicht aber eine bereits erfolgte Entziehungsverfügung voraus (Olshausen in: Staudinger a. a. O. § 2337 Rn. 16).
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dd) Das Landgericht hat zur Ermittlung weiterer für eine mögliche Verzeihung maßgeblicher Umstände eine Beweisaufnahme durchgeführt. Hierbei hat es eine Reihe von indiziell für eine Verzeihung sprechenden Gesichtspunkten festgestellt, die als solche von der Berufung nicht bestritten werden.
Hierzu gehören insbesondere der vom Erblasser mit dem Kläger während dessen Inhaftierung geführte Briefverkehr (Anlage K4) mit den vom Erblasser hierbei getätigten (auf Seite 9 der Urteilsgründe wiedergegebenen) Äußerungen, der Kontakt des Erblassers mit dem Kläger während dessen Aufenthalten in Hirschau unmittelbar nach dessen Haftentlassung 1995 sowie erneut – nach Diagnose der schweren Erkrankung des Klägers 2002 (Anlage K12) und den sich anschließenden Klinik- und Rehaaufenthalten – in den Jahren bis 2005 (vgl. Anlage K18) sowie die durch wechselseitige Krankenbesuche gezeigte gegenseitige Sorge während der jeweiligen Krankheiten.
Das Landgericht ging weiter zutreffend davon aus, dass die von der Zeugin B… bekundete Äußerung des Erblassers, den Kläger testamentarisch bedenken zu wollen (durch Vorzeigen eines Testaments, in welchem dem Kläger Zahlungsansprüche eingeräumt wurden, falls der dort eingesetzte Alleinerbe H… etwas aus dem Nachlass verkaufen sollte) indiziell für eine Verzeihung spricht (vgl. OLG Hamm MDR 1997, 844; OLG Köln ZEV 1998, 144).
Auch der in der Beweisaufnahme durch entsprechende Äußerungen der Zeugen B., T., E. und H. bestätigte Plan des Erblassers, in H. ein (zuvor von der im Januar 2008 verstorbenen M. bewohntes) Anwesen für den Kläger zu erwerben, um diesen hiermit zum Umzug nach H. zu veranlassen, spricht indiziell für eine Verzeihung; dieser Plan zeigt die Bereitschaft des Erblassers, dem Kläger – seinem Sohn – nicht unerhebliche und dauerhafte Vermögenswerte zukommen zu lassen.
ee) Die Bewertung des Landgerichts, aus einer Zusammenschau der vorbezeichneten Umstände sei der Nachweis einer Verzeihung auf Seiten des Erblassers geführt, wird vom Senat geteilt.
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Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Berufung führen zu keiner anderen Beurteilung.
Zwar kann nicht allein aus den vom Erblasser im Briefverkehr mit dem Kläger verwendeten Grußformeln auf eine Verzeihung geschlossen werden; auch der gegenseitige Besuch bzw. Kontakt bei lebensgefährlichen Erkrankungen (Herzinfarkt des Erblassers 1996; Krebserkrankung des Klägers 2002) für sich kann allein dem Anstand geschuldet sein und noch keine Verzeihung begründen.
In ihrer Gesamtschau begründen die oben genannten Umstände indes durchaus ein nach außen hin kundgemachtes Verhalten des Erblassers, aus dem schweren Fehlverhalten des Klägers nichts mehr herleiten und darüber hinweggehen zu wollen. Insbesondere liegt nicht nur eine von der Berufung lediglich gesehene Verzeihungsbereitschaft (Seite 4 der Berufungsbegründung) oder Versöhnung ohne Verzeihung vor. Der Erblasser hat nämlich eine Verzeihung nicht lediglich in Aussicht gestellt, sondern durch oben genannte Umstände bereits kundgetan.
Die Gesamtschau unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zeigt, dass im Verhältnis des Erblassers zum Kläger ein Wandel zur „Normalität“ im Sinne eines Wiederauflebens der familiären Beziehungen stattgefunden hat (wie etwa auch durch die als Anlage K9 vorgelegten Fotografien von Weihnachten 1994 und von 1995 belegt wird), was regelmäßig für eine Verzeihung ausreichend ist (siehe oben 5 c aa).
Der Erblasser hat hierbei nicht zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm gewünschte und getätigte Annäherung an seinen Sohn, die Wiederherstellung familiärer Beziehungen (vgl. Anlage K9 – gemeinsame Weihnachtsfeier), die angebotene finanzielle Unterstützung (durch Erwerb eines Hauses) sowie der moralische Beistand im Krankheitsfall, dass alle diese guten Taten nicht als Verzeihung gewertet werden sollen, sondern lediglich als von Versöhnung getragene Bereitschaft hierzu (vgl. zur Abgrenzung: Olshausen in: Staudinger a. a. O. § 2337 Rn. 19 ff., 21, 22). Vielmehr stellen die vorgenannten Handlungen auch nach Bewertung des Senats eine durch schlüssige Handlungen gezeigte Verzeihung dar.
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d) Da mithin ein etwaiges Pflichtteilsentziehungsrecht des Erblassers infolge Verzeihung erloschen war und nicht mehr bestand, steht dem Kläger der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch dem Grunde nach zu.
Der Umstand, dass beim Erblasser anscheinend im Zuge der Testamentserrichtung 2010 eine Meinungsänderung eingetreten ist, konnte ein erneutes Pflichtteilsentziehungsrecht nicht begründen, da dieses infolge Verzeihung bereits erloschen war, § 2337 Satz 1 BGB (siehe oben 6 c cc).
7. Das Landgericht hat der bezifferten Teilklage in Höhe von 99.750,00 EUR stattgegeben; hierbei ging es aufgrund der Angaben der Beklagten von einem Mindestwert des Nachlasses von 199.500,00 EUR aus.
Die Berufung rügt dies als fehlerhaft, da die Beklagte lediglich Nachlassaktiva in dieser Höhe eingeräumt habe. Zur Ermittlung des Nachlasswertes müssten jedoch noch Nachlassverbindlichkeiten berichtigt werden, hinsichtlich derer kein Sachvortrag des Klägers erfolgt sei, und die in erheblichem Umfang in Form von Vermächtnissen bestünden.
a) Der erstmalig in der Berufungsinstanz erfolgte Sachvortrag von den Nachlasswert schmälernden Nachlassverbindlichkeiten ist bereits verspätet und deshalb als unzulässig nicht zu berücksichtigen (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).
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b) Die Rüge ist zudem unschlüssig, soweit die Beklagte Nachlassverbindlichkeiten in Form von Vermächtnissen (§ 1967 Abs. 2 BGB) behauptet. Ausweislich des Testaments des Erblassers vom 15.04.2010 (Anlage K1) wurden keinerlei Vermächtnisse angeordnet; da in diesem Testament alle bisherigen Verfügungen von Todes wegen widerrufen wurden, können auch aus früheren letztwilligen Verfügungen keine Nachlassverbindlichkeiten in Form von Vermächtnissen herrühren.
c) Die Berufungsrüge geht im Übrigen fehl, soweit sie meint, mangels Sachvortrags des Klägers zum Nachlasswert (und nicht nur zu den Nachlassaktiva) sei die Berechnung eines Mindestwertes und damit eines Mindestpflichtteilsanspruchs nicht möglich. Der Kläger hatte bereits in der Klageschrift einen Nachlasswert von mindestens 600.000,00 EUR vorgetragen (Seite 8 der Klageschrift).
Zudem ist dem Kläger mangels Erbenstellung substanziierter Vortrag zu etwaigen Nachlassverbindlichkeiten nicht möglich; vielmehr würde es der Beklagten obliegen, im Rahmen der sie insoweit treffenden sekundären Darlegungslast zu etwaigen Nachlassverbindlichkeiten vorzutragen.
Soweit die Beklagte dieser Darlegungslast nicht genügt, ist – entsprechend dem Klägerischen Vortrag – davon auszugehen, dass der Aktivnachlass auch dem Nachlasswert entspricht.
8. Die Berufung hat somit keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat legt aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe, denn in diesem Fall ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 (KV 1220) auf 2,0 (KV 1222).
Vor einer Entscheidung des Senates wird der Berufungsklägerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen gegeben.
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