OLG Nürnberg 8 W 1679/15
OLG Nürnberg, Beschluss v. 11.10.2016
Feststellung des Todeszeitpunktes nach § 9 Abs. 2 und 3 VerschG
1. Zur Feststellung des Todesfallzeitpunkts nach § 9 Abs. 2, Abs. 3 VerschG.
2 Als Todeszeitpunkt eines Verschollenen ist nach § 9 Abs. 2 VerschG der wahrscheinlichste Zeitpunkt festzusetzen. Ergeben die Ermittlungen keinen bestimmten Anhaltspunkt für den Zeitpunkt des Todes, muss das Gericht diesen nach den subsidiär geltenden Regeln des § 9 Abs. 3 VerschG schematisch feststellen (so OLG Hamm BeckRS 2014, 19684).
3 Auch der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet das Gericht nicht, weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts anzustellen, wenn kein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis mehr zu erwarten ist
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. vom 07.07.2015, Az. UR II 1/14, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Beteiligten haben Gelegenheit bis 28.10.2016, zum Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens vorzutragen.
Gründe
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I.
Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner sofortigen Beschwerde die Änderung des Zeitpunkts, zu dem sein verschollener Bruder für tot erklärt wird.
1. Der Beschwerdeführer (Beteiligter zu 1) und Dr. S, geboren am xx.xx.1926 (Beteiligter zu 12, nachfolgend: Verschollener), sind Brüder und als Gesellschafter an mehreren Gesellschaften der S.-Gruppe beteiligt.
Der Verschollene wurde zuletzt Ende des Jahres 1991 lebend gesehen.
Mit Beschluss vom 13.03.2008 (Az. VIII 7/08; Bl. 52 d.A.) ordnete das Amtsgericht Weiden i.d. OPf. auf Antrag des Beteiligten zu 2 vom 11.03.2008 (Bl. 51 d.A.) die Abwesenheitspflegschaft für den Verschollenen an,
weil dieser unbekannten Aufenthalts sei (§ 1911 BGB), und bestellte den Beteiligten zu 2 zum Abwesenheitspfleger mit dem Aufgabenbereich Verwaltungs- und Sicherungsmaßnahmen betreffend ein Grundstück des Verschollenen in K.
Mit Beschluss vom 11.11.2008 (53 d.A.) erweiterte das Amtsgericht Weiden i.d. OPf. die Abwesenheitspflegschaft und die Bestellung des Beklagten zu 2 auf die gesamte Vermögenssorge.
Bei einem Versterben am 31.12.2006 wäre der Verschollene nach den vorliegenden Erkenntnissen allein durch den Beschwerdeführer beerbt worden.
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Bei einem Versterben am 31.12.1994 wäre der Verschollene nach den vorliegenden Erkenntnissen vom Beschwerdeführer, seiner Mutter M. S. und seiner Schwester E. B. beerbt worden.
Die Mutter M. S. ist am 13.10.2005 verstorben und wurde von der S. Stiftung (Beteiligte zu 5), beerbt (vgl. Testament, Bl. 128 ff. d.A.). Testamentsvollstrecker ist insofern der Beteiligte zu 3.
Die Schwester E. B. ist am 12.04.2000 verstorben und wurde von S. C. (Beteiligter zu 7) und R. B. beerbt.
R. B. ist am 18.07.2001 verstorben und wurde von W-D. B. (Beteiligter zu 6), H. B., F. B. (Beteiligter zu 10) und A. B. beerbt (Bl. 59 d.A.).
H. B. ist am 21.05.2011 verstorben und wurde von U. B. (Beteiligte zu 8), Fl. B. (Beteiligter zu 11) und A. L-B (Beteiligte zu 9) beerbt (65 d.A.). A. B. ist am 11.08.2009 verstorben und wurde von R. B. und F. B. (Beteiligter zu 10) beerbt (Bl. 64 d.A.).
Während der Anhängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist R. B. am 02.09.2015 verstorben und wurde von F. B. (Beteiligter zu 10), Fl. B. (Beteiligter zu 11) und A. L-B. (Beteiligte zu 9) beerbt (Bl. 163 d.A.).
2. Mit Schreiben vom 31.03.2014 (Bl. 1 f. d.A.) hat der Beschwerdeführer beantragt, den Verschollenen für tot zu erklären. Als letztes Lebenszeichen hat der Beschwerdeführer dabei einen Telefonanruf im November 2003 genannt, ohne hierzu näher auszuführen.
Bei einem Anhörungstermin vor dem Rechtspfleger des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. am 25.09.2014 hat der Beschwerdeführer u.a. zu einem Telefonanruf am 21.11.2003 näher ausgeführt (vgl. Niederschrift, Seite 2, Bl. 46 d.A.) und die Angaben an Eides statt versichert.
An diesem Tag habe abends das Telefon im Privatanwesen des Beschwerdeführers in M. geklingelt. Als der Beschwerdeführer den Anruf entgegen genommen habe, habe der Verschollene über eine schlechte, öfter unterbrochene Verbindung neben unverständlichen Wortteilen gesagt: „Hallo C., bist Du’s, lebt die Mama noch, wie geht’s der Mama?“.
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Der Anruf habe maximal eine Minute gedauert und sei dann abgebrochen worden. Anhand der Stimme und der Wortwahl habe der Beschwerdeführer eindeutig den Verschollenen identifizieren können. Zudem hat der Beschwerdeführer zwei von ihm zu diesem Gespräch gefertigte Vermerke vorgelegt (Bl. 48 f. d.A.).
Demzufolge hat der Beschwerdeführer beantragt, den Todeszeitpunkt i.S. des § 9 VerschG auf den 31.12.2006 festzusetzen (Bl. 46 d.A.).
Bei einem Anhörungstermin vor dem Rechtspfleger des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. am 19.11.2014 hat der Beteiligte zu 2 erklärt, der Beschwerdeführer habe ihm zu einem nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt erklärt, einen Anruf des Verschollenen erhalten und sich das Datum des Anrufs notiert zu haben (Bl. 61 d.A.).
Der Beteiligte zu 6 hat zum behaupteten Anruf am 21.11.2003 erklären lassen, dass der Beschwerdeführer diesen ihm gegenüber nie erwähnt habe, obwohl dies insbesondere wegen diverser erbrechtlicher Auseinandersetzungen zu erwarten gewesen wäre (Bl. 72 d.A.).
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3. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 07.07.2015 (Bl. 86 ff. d.A.) hat das AG Weiden i.d. OPf. den Verschollenen für tot erklärt und als Todeszeitpunkt den 31.12.1994, 24:00 Uhr, festgestellt. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt:
Nach den durchgeführten Ermittlungen müsse angenommen werden, dass der Verschollene Weiden i.d. OPf. im Jahr 1991 im Alter von 65 Jahren verlassen habe und seither nicht mehr lebend gesehen worden sei. Es sei daher mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Verschollene ums Leben gekommen sei.
Anhaltspunkte für eine Feststellung des wahrscheinlichsten Todeszeitpunkts nach § 9 Abs. 2 VerschG lägen nicht vor.
Als Todeszeitpunkt sei daher nach § 9 Abs. 3 a VerschG das Ende des dritten Jahres nach dem letzten Jahr, in dem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten nach noch gelebt habe, festzustellen. Danach habe der Verschollene zuletzt im Jahr 1991 gelebt.
Anderes ergebe sich auch nicht aus der Schilderung des Beschwerdeführers zu dem behaupteten Anruf im Jahr 2003, da es sich insoweit nicht um eine objektivierbare Nachricht handele (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2014 – 15 W 280/13 – Rpfleger 2015, 45).
Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Anrufer nicht um den Verschollenen gehandelt habe.
Der Beschwerdeführer könne insofern auch einem Irrtum unterlegen oder auf eine List eines Dritten hereingefallen sein.
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4. Mit seiner Beschwerde vom 04.08.2015 (Bl. 94 ff. d.A.) verfolgt der Beschwerdeführer sein Begehren, den Todeszeitpunkt auf den 31.12.2006 feststellen zu lassen, weiter. Zur Begründung führt er insbesondere aus:
Wegen der sicheren Einschätzung des Beschwerdeführers, der den Verschollenen zu 100% erkannt habe, sei von einer letzten Nachricht im Jahr 2003 auszugehen.
Der Beschwerdeführer habe unmittelbar nach dem Anruf gegenüber seiner Ehefrau erklärt, mit dem Verschollenen telefoniert zu haben (vgl. Bestätigung vom 20.07.2015, Bl. 97 d.A.), und dem nunmehrigen Bevollmächtigten des Beschwerdeführers, RA Dr. B. davon berichtet (vgl. Aktenvermerk vom 19./20.12.2005, Bl. 98 ff. d.A.).
Bedeutsam sei auch, dass der Anruf, in welchem sich der Anrufer nach der Mutter erkundigt habe, kurz vor deren 100. Geburtstag am 05.12.2003 – der dem Verschollenen, nicht jedoch jedem Außerstehenden bekannt gewesen sei – stattgefunden habe.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 06.08.2015 (Bl. 103 f. d.A.) nicht abgeholfen.
Mit Schriftsatz vom 07.09.2015 (Bl. 114 d.A.) hat der Beschwerdeführer seinen Vortrag bekräftigt und ausgeführt, dass ihn das Amtsgericht fehlerhafter Weise nicht auf Zweifel an der Richtigkeit der Angaben zu dem Anruf im Jahr 2003 hingewiesen habe, und fehlerhaft angenommen habe, zur Feststellung des wahrscheinlichsten Todeszeitpunkts nach § 9 Abs. 2 VerschG sei ein Vollbeweis erforderlich.
Zu Unrecht sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass keine objektivierbare Nachricht vorliegen könne, wenn diese auf der subjektiven Wahrnehmung des Beschwerdeführers beruhe.
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Der Beteiligte zu 3 hat mit Schriftsatz vom 23.03.2016 (Bl. 141 ff. d.A.) die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und hierzu insbesondere ausgeführt:
Es müsse davon ausgegangen werden, dass, wenn es den Anruf tatsächlich gegeben haben sollte, dieser nicht vom Verschollenen geführt worden sei.
So habe der Beschwerdeführer die vorgelegten Vermerke mit einem Fragezeichen versehen, was andeute, dass er sich hinsichtlich der Identität des Anrufers selbst nicht sicher gewesen sei.
Es sei auch lebensfremd anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach zwölfjähriger Abwesenheit die – altersbedingt veränderte – Stimme des inzwischen 77jährigen Verschollenen über eine schlechte Telefonverbindung anhand weniger Sätze zweifelsfrei erkannt haben sollte.
Zudem sei das Verhältnis des Beschwerdeführers und des Verschollenen nicht gut gewesen und der Verschollene hätte seine Mutter unter deren unveränderter Telefonnummer direkt anrufen können, um sich nach deren Befinden zu erkundigen. Der bevorstehende 100. Geburtstag der Mutter sei auch (…) bekannt gewesen (…), Bl. 151 ff. d.A.).
Aus den Erklärungen der Ehefrau des Beschwerdeführers und des RA Dr. B. ergebe sich kein weitergehender Erkenntniswert, da diese lediglich Erzählungen des Beschwerdeführers wiedergeben könnten.
Gegen die Richtigkeit der Darstellungen zum Anruf spreche hingegen, dass der Beschwerdeführer diesen gegenüber dem Beteiligten zu 6 nicht erwähnt habe, was auch der Beteiligte zu 3 bestätigen könne.
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Gegen die Annahme, dass der Verschollene nach Ablauf des Jahres 1991 noch am Leben gewesen sein sollte, spreche zudem, dass nach dem Jahr 1991 keinerlei sonstiges Lebenszeichen mehr dokumentiert worden sei, insbesondere der am 20.11.1996 abgelaufene Reisepass nicht mehr verlängert worden sei und keine Verfügungen über die Bank- und Kreditkartenkonten vorgenommen worden seien.
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 22.07.2016 (Bl. 185 ff. d.A.) insbesondere weiter vorgetragen lassen, die Fragezeichen auf den Vermerken nur gesetzt zu haben, weil er beim Portier habe nachfragen wollen, ob der Verschollene zuvor bei diesem angerufen habe.
Die Fähigkeit zur Wiedererkennung anhand der Stimme sei gerade bei Verwandten unabhängig vom Alter hoch ausgeprägt.
Wenn der Verschollene überhaupt Kontakt zu Familienmitgliedern (…) gesucht habe, dann über den Beschwerdeführer, nicht über die Mutter. Zu einer Erwähnung des Anrufs gegenüber dem Beteiligten zu 6 habe kein Anlass bestanden.
Anhaltspunkte für ein Versterben des Verschollenen vor dem 31.12.2006, der am 31.12.1991 erst 65 Jahre alt und bei bester Gesundheit gewesen sei, bestünden nicht.
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Auch nach dem Jahr 1991 habe der Steuerberater Dr. B. Steuererklärungen für den Verschollenen erstellt. Dieser habe keine Anzeichen für dessen Versterben gehabt (vgl. Bl. 41 d.A.).
Es sei nicht nachgewiesen, dass der Verschollene nach Ablauf des Jahres 1991 seinen Pass nicht habe verlängern lassen und keine Verfügungen über Konten mehr getroffen habe. Zudem komme in Betracht, dass der Verschollene ausländische Konten und einen ausländischen Pass gehabt habe.
Jedenfalls hätte das Amtsgericht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts die Ehefrau des Beschwerdeführers und RA Dr. B. als Zeugen vernehmen müssen.
Der Beteiligte zu 3 hat mit Schriftsatz vom 18.08.2016 (Bl. 197 ff. d.A.) insbesondere weiter ausgeführt, durch die berichtete Nachfrage „H., bist Du’s?“ habe der Beschwerdeführer dokumentiert, den Anrufer nicht sicher erkannt zu haben.
Auch unterschieden sich die Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Anhörung und in den vorgelegten Vermerken hinsichtlich des Inhalts des behaupteten Telefongesprächs und hinsichtlich weiterer, späterer Anrufe.
Durch Nachforschungen des Beteiligten zu 2 sei belegt, dass der Verschollene nach Ablauf des Jahres 1991 nicht mehr über seine Konten verfügt habe. Auslandskonten hätten nicht ermittelt werden können (vgl. Bl. 61 d.A.).
Auch die Beteiligten zu 6 (Bl. 222 d.A.) sowie zu 8 bis 11 (Bl. 165, 172 ff. d.A.) haben die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
II.
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Die – zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 26 VerschG) eingelegte – sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 kann keinen Erfolg haben.
1. Keine Bedenken bestehen zunächst insoweit, als das Amtsgericht den Verschollenen gemäß § 3 Abs. 1 Alt. 2, § 1 Abs. 1 VerschG für tot erklärt hat. Nach den Ergebnissen der Ermittlungen ist davon auszugehen, dass der Verschollene Ende des Jahres 1991 nach Mexiko gereist ist.
Im Hinblick auf das inzwischen erreichte Alter des Verschollenen und auf die Tatsache, dass seither keine Lebenszeichen – mit Ausnahme des behaupteten Anrufs vom 21.11.2003 – ermittelt werden konnten, bestehen ernstliche Zweifel am Fortleben des Verschollenen i.S. des § 1 Abs. 1 VerschG.
Gegen die Todeserklärung als solche wendet sich der Beschwerdeführer auch nicht.
2. Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich des festgestellten Todeszeitpunkts.
a) Nach § 9 Abs. 2 VerschG ist als Todeszeitpunkt der Zeitpunkt festzustellen, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist. Für den Fall, dass die Ermittlungen keinen bestimmten Anhaltspunkt für den Zeitpunkt des Todes ergeben, muss das Gericht diesen nach den subsidiär geltenden Regeln des § 9 Abs. 3 VerschG schematisch feststellen
(OLG Hamm Rpfleger 2015, 45, juris Tz. 7;
Staudinger/Habermann [2013], § 9 VerschG Rn. 4).
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b) Das Amtsgericht hat trotz umfangreicher eigener Ermittlungen, insbesondere der Einholung von Auskünften verschiedener Behörden und der Anhörung des Beteiligten zu 2 als Abwesenheitspfleger, keine Anhaltspunkte dafür feststellen können, wann der Verschollene verstorben sein könnte.
Solche ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Anhaltspunkte für eine Feststellung des Todeszeitpunkts nach Wahrscheinlichkeit gemäß § 9 Abs. 2 VerschG bestehen daher nicht.
c) Das Amtsgericht hatte daher, ohne dass ihm dabei ein Ermessen zukam, den Todesfallzeitpunkt auf das Ende des dritten Jahres nach dem letzten Jahr, in dem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten zufolge noch gelebt hat, festzustellen (§ 9 Abs. 3 a Alt. 2 VerschG).
Der Senat teilt dabei die Auffassung des Amtsgerichts, dass der Verschollene den vorhandenen Nachrichten nach zuletzt im Jahr 1991 gelebt hat.
1) Für das Jahr 1991 sind eine Reihe von Nachrichten vorhanden, die belegen, dass der Verschollene in diesem Jahr noch gelebt hat.
Dies gilt etwa für die Mitteilung des Steuerberaters Dr. B. vom 08.07.2014 (Bl. 41 d.A.), der den Verschollenen am 21.06.1991 zuletzt persönlich getroffen haben will und dem der Verschollene in einem Brief vom 27.11.1991 angekündigt haben soll, Anfang Dezember 1991 nach „Amerika“ zu fliegen. Anhaltspunkte, die an der Richtigkeit dieser Auskunft zweifeln ließen, bestehen nicht.
Diese decken sich vielmehr mit Angaben des Beteiligen zu 2 als Abwesenheitspfleger, nach welchen im Anwesen des Verschollenen in K. nur handschriftliche Schriftstücke des Verschollenen gefunden worden seien, die jüngst auf Dezember 1991 datiert gewesen seien.
2) Lebenszeichen aus der Zeit nach Ablauf des Jahres 1991 – mit Ausnahme des vom Beschwerdeführer geschilderten Anrufs vom 21.11.2003 – konnten trotz der durchgeführten Ermittlungen und der Durchführung des Aufgebotsverfahrens nach §§ 19 ff. FamFG nicht festgestellt werden.
So haben die Anfragen bei den einschlägigen Behörden keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Verschollene nach Ablauf des Jahres 1991 in Kontakt zu deutschen Behörden getreten wäre.
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Auch Verfügungen über Bankkonten etc. sind nicht dokumentiert, obwohl der Beteiligte zu 2 als Abwesenheitspfleger nach seinen eigenen Angaben entsprechende Ermittlungen, auch zu eventuellem Auslandsvermögen des Verschollenen, angestellt hat.
Konkrete Nachrichten des Verschollenen nach Ablauf des Jahres 1991 – mit Ausnahme des Anrufs – behauptet auch der Beschwerdeführer nicht, insbesondere nicht, dass der Verschollene – entgegen der Darstellung des Steuerberaters Dr. B. – noch nach diesem Zeitpunkt in Kontakt mit diesem gestanden hätte, insbesondere bei der Abgabe von Steuererklärungen in seinem Namen mitgewirkt hätte.
3) Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu einem behaupteten Anruf des Verschollenen am 21.11.2003 reichen nicht aus, um diese als Nachricht i.S. des § 9 Abs. 3 a VerschG werten zu können, nach welcher der Verschollene im Jahr 2003 noch am Leben gewesen wäre.
(1) Im Verfahren nach dem FamFG (§ 13 Abs. 1 VerschG) hat das Gericht anzustreben, sich durch die Beweiserhebung die Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer ins Verfahren eingebrachten Tatsache zu bilden.
Nicht erforderlich ist eine objektive (absolute) Wahrheit. Vielmehr ist eine „verfahrensordnungsgemäß gewonnene Wahrheit“ anzustreben (vgl. MüKo- FamFG/Ulrici, 2. Aufl., § 29 Rn. 2).
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Auch wenn das Gericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen hat (§ 26 FamFG), kann es ihm unbekannte und nicht ermittelbare Tatsachen denknotwendig nicht berücksichtigen. Auch wenn die Beteiligen – insbesondere durch die Abgabe von Erklärungen – am Verfahren mitwirken sollen (§ 27 FamFG), steht der Gegenstand der Beweiserhebung nicht zu deren Disposition.
(2) Wie das Amtsgericht ist auch der Senat nicht davon überzeugt, dass der Verschollene noch im Jahr 2003 den Beschwerdeführer angerufen hat.
(a) Dabei hält es der Senat zwar für nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder auch nach zwölfjähriger Abwesenheit und anhand weniger Sätze über eine schlechte Telefonverbindung an der Stimme erkennen könnte.
Gleichzeitig erscheint es aber auch nicht fern liegend, dass es unter den geschilderten Umständen zu einem Irrtum des Beschwerdeführers über die Identität des Anrufers – unterstellt, es hat einen solchen Anruf gegeben – kommen kann.
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(b) Zunächst besteht eine Reihe von Anhaltspunkten dafür, dass sich der Beschwerdeführer zumindest zunächst selbst nicht sicher war, den Verschollenen sicher erkannt zu haben.
Jedenfalls deutet die vom Beschwerdeführer selbst bei seiner Anhörung geschilderte Rückfrage „H., bist Du’s?“ (Bl. 46 d.A.) darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Identität des Anrufers selbst nicht vollkommen sicher war.
Dies wird unterstrichen durch die Kalendereintragung „Anruf H.?“ (Bl. 48 d.A.) sowie den Inhalt des behauptetermaßen ein Jahr nach dem 21.11.2003 gefertigten Vermerks (Bl. 49 d.A.), der die Eintragung „Anruf H. ? / 21.11.2003 / 19:00 ? in M. / Tel. von Portier ?“ enthält.
Hierbei deutet die Verwendung der Fragezeichen unmittelbar nach der Eintragung „Anruf H. “ durchaus an, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Fertigung der Eintragungen nicht sicher war, ob der Anruf tatsächlich vom Verschollenen ausging.
Dies lässt sich auch nicht mit dem Vortrag des Beschwerdeführers erklären, dass der Beschwerdeführer insofern beim Portier nachfragen habe wollen, ob der Anrufer zunächst bei diesem angerufen und die Telefonnummer dort erfragt habe.
Denn hinsichtlich der Eintragung „Tel. von Portier“ befindet sich ein eigenes Fragezeichen. Was er im Zusammenhang mit dem Fragezeichen direkt hinter den Worten „Anruf H.“ im Übrigen noch habe erledigen oder erfragen wollen, stellt der Beschwerdeführer nicht dar.
(c) Auf eine nicht vollständig verlässliche Erinnerungsfähigkeit des Beschwerdeführers deuten zudem die inhaltlichen Abweichungen in den vorgelegten Vermerken hin.
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So enthält der behauptetermaßen aus dem Jahr 2004 stammende Vermerk (Bl. 49 d.A.) zum Inhalt des Gesprächs die Eintragung „Hallo C. bist D…, / lebt die Mama noch? ja / dann nur noch Wortteile / und Verbindung Weg“.
Nach dem Aktenvermerk des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 19./20.12.2005 (Bl. 98 d.A.) soll der Beschwerdeführer erklärt haben, der Anrufer habe nicht nur gefragt, „ob die ‘Mama’ noch lebe“, sondern auch, ob ein Kfz-Brief für den Pkw Marke VW des Verschollenen noch vorhanden sei. Vermutlich habe es auch danach noch Anrufe vom Verschollenen gegeben, die Verbindung sei jedoch sehr schlecht gewesen und nach kurzer Zeit zusammen gebrochen, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht mehr sicher sei.
Bei seiner Anhörung am 25.09.2014 hat der Beschwerdeführer zwar eine Frage des Anrufers, ob die „Mama“ noch lebe und wie es ihr gehe, jedoch keine Frage nach einem Kfz-Brief erwähnt, und an Eides statt versichert, dass sich der Verschollene nach dem 21.11.2003 nicht mehr, insbesondere nicht mehr telefonisch gemeldet habe (Bl. 46 f. d.A.).
Insofern fällt durchaus auf, dass der Beschwerdeführer eine Nachfrage nach einem konkreten Kfz-Brief, die zumindest ansatzweise auf spezielle persönliche Kenntnisse des Verschollenen hindeuten könnte, weder im behauptetermaßen dem Anruf zeitnächsten Vermerk (Bl. 49 d.A.) festgehalten, noch bei seiner späteren Anhörung und Versicherung an Eides statt angegeben hat (Bl. 46 f. d.A.).
Hinsichtlich möglicher späterer Anrufe besteht die deutliche Diskrepanz, dass der Beschwerdeführer solche nach dem Vermerk vom 19./20.12.2005 noch für möglich gehalten, bei seiner eidesstattlichen Versicherung am 25.09.2014 jedoch ausgeschlossen hat, ohne mögliche weitere Anrufe überhaupt zu erwähnen.
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(d) Die – über 11 Jahre nach dem behaupteten Anruf abgegebene – Bestätigung der Ehefrau des Beschwerdeführers (Bl. 97 d.A.) spricht ebenfalls nicht durchgreifend dafür, dass der Beschwerdeführer am 21.11.2003 den Anrufer sicher als den Verschollenen erkannt hätte.
Deren Inhalt beschränkt sich auf die Aussage, dass der Beschwerdeführer am 21.11.2003 mit dem Verschollenen ein Telefongespräch geführt habe und dass die Ehefrau dabei im selben Raum anwesend gewesen sei.
Damit bestätigt die Ehefrau mit der Identität des Anrufers jedoch mehr, als sie nach den Angaben des Beschwerdeführers aus eigener Kenntnis wissen kann.
Hingegen bestätigt sie gerade nicht die Angaben des Beschwerdeführers, dass dieser unmittelbar nach dem Ende des Telefongesprächs geäußert haben will, dass es sich bei dem Anrufer sicher um den Verschollenen gehandelt habe.
(e) Auch aus den übrigen Erklärungen der Beteiligten ergibt sich kein sicherer Anhalt dafür, dass der Beschwerdeführer den Anrufer am 21.11.2003 sicher als den Verschollenen erkannt hätte.
So hat zwar der Beteiligte zu 2 angegeben, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber einen Anruf des Verschollenen erwähnt haben will, konnte hierzu jedoch keine weiteren Angaben machen. Die Beteiligten zu 3 und 6 haben dagegen angegeben, dass der Beschwerdeführer einen solchen Anruf trotz geführter Verhandlungen über erbrechtliche Fragestellungen nie erwähnt habe.
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Auch der Beteiligte zu 7 habe von einem solchen Anruf nie zuvor gehört (Bl. 70 d.A.)
All dies spricht weder in besonderer Weise für noch gegen ein sicheres Erkennen des Anrufers am 21.11.2003 durch den Beschwerdeführer und ist daher für eine Überzeugungsbildung unergiebig.
(f) Der behauptete Inhalt des Telefongesprächs enthält keine besonderen Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Anrufer um den Verschollenen handelte.
Auf den 100. Geburtstag der Mutter soll sich der Anrufer weder ausdrücklich bezogen haben, sodass dessen zeitliche Nähe zum behaupteten Anruf reiner Zufall sein kann, noch handelt es sich insofern um nur dem Verschollenen zugängliches Spezialwissen.
Eine Nachfrage nach einem speziellen Kfz-Brief hat der Beschwerdeführer bei seinem ersten Vermerk, bei seiner amtsgerichtlichen Anhörung und bei seiner eidesstattlichen Versicherung nicht erwähnt, ohne die Gründe hierfür anzugeben.
Ebenso wenig hat er sich mit seiner Beschwerde oder im Schriftsatz vom 22.07.2016 (Bl. 195 ff. d.A.) dagegen gewendet, dass das Amtsgericht eine entsprechende Frage des Anrufers nicht festgehalten und seiner Entscheidung nicht zu Grunde gelegt hat.
Dessen ungeachtet ist jedenfalls auch nicht auszuschließen, dass ein Dritter, etwa ein Bekannter des Verschollenen oder ein Geschäftspartner, Kenntnisse zu einem solchen Kfz-Brief haben kann.
(g) Die weiteren von den Beteiligten angestellten Erwägungen, warum es sich bei dem Anrufer um den Verschollenen gehandelt haben muss bzw. nicht gehandelt haben kann, insbesondere ob der Verschollene eher den Beschwerdeführer oder die Mutter angerufen hätte, bewegen sich weitgehend im Bereich der Spekulation und geben für eine Überzeugungsbildung nichts weiter her.
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(3) Mangels konkreter Ansätze hierfür sind auch keine weiteren Ermittlungen auszustellen.
(a) Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet das Gericht zwar, im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens alle zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Ermittlungen anzustellen. Allerdings braucht nicht jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgegangen zu werden.
Eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht besteht jedenfalls insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Prüfung hierzu Anlass geben.
Die Ermittlungen sind allerdings dann abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist
(vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 – XII ZB 68/09 – BGHZ 184, 269, juris Tz. 28 m.w.N.).
(b) Nach diesen Vorgaben besteht kein Anlass für weitere Ermittlungen.
(1) Die Erklärungen des Beschwerdeführers und die von diesem vorgelegten Unterlagen wurden berücksichtigt und umfassend gewürdigt. Das Amtsgericht hat sich im Wege der Anhörung auch einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft.
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Von einer erneuten persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers durch den Senat sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten.
Insbesondere geht es nicht um die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Vielmehr kann sich der Senat – wie oben (unter (2)) dargestellt – selbst dann keine Überzeugung von einer Nachricht des Verschollenen i.S. des § 9 Abs. 3 a VerschG noch im Jahr 2003 bilden,
wenn es den Anruf tatsächlich gegeben hat und der Beschwerdeführer nach der inzwischen verstrichenen Zeit nunmehr davon überzeugt sein mag, in dem Anrufer den Verschollenen erkannt zu haben.
(2) Auch von einer Vernehmung der Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Bevollmächtigten sind keine weiteren entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten.
So könnte die Ehefrau des Beschwerdeführers lediglich bestätigen, dass es am Abend des 21.11.2003 einen entsprechenden Anruf gegeben und der Beschwerdeführer anschließend erklärt habe, der Anrufer sei der Verschollene gewesen.
Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers könnte allenfalls bestätigen, dass der Beschwerdeführer sich ihm gegenüber so geäußert hat, wie im Vermerk vom 19./20.12.2005 (Bl. 98 d.A.) festgehalten.
Beides böte jedoch keinen Beweis dafür, dass es sich bei dem Anrufer tatsächlich um den Verschollenen gehandelt hat.
(3) Eine weitere Vernehmung des Steuerberaters Dr. B. lässt schon inhaltlich keine weiteren Erkenntnisse erwarten.
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Dieser hat sich bereits umfassend zu seinem letzten Kontakt mit dem Verschollenen geäußert, ohne dass die Richtigkeit dieser Äußerung von den Beteiligten in Frage gestellt würde.
(4) Eine förmliche Beweisaufnahme (§ 30 FamFG) hatte nicht zu erfolgen.
Eine solche ist weder gesetzlich vorgeschrieben (§ 30 Abs. 2 FamFG), noch dann erforderlich, wenn sich das Gericht keine positive Überzeugung vom Vorliegen einer Tatsache bilden kann
(vgl. MüKoFamFG/Ulrici aaO § 30 Rn. 14 m.w.N.).
Auch wären von einer solchen keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten (vgl. oben unter (aa)).
Die Beweiserhebung im Freibeweis ist daher ausreichend.
4) Da somit von einer Nachricht nach Anlauf des Jahres 1991 nicht ausgegangen werden kann, ist der Todeszeitpunkt nach § 9 Abs. 3 a Alt. 2 VerschG zwingend auf dem 31.12.1994 festzustellen, ohne dass insofern ein Ermessensspielraum bestünde.
Insbesondere kommt es dabei nicht darauf an, ob der Verschollene bei seinem Verschwinden gesund war und ob konkrete Anhaltspunkte für sein Versterben bestehen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 FamFG, § 34 Abs. 2 Satz 2 VerschG.
IV.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 11.10.2016.
OLG Nürnberg 8 W 1679/15
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.