OLG Oldenburg 5 W 64/89 Ansprüche des nichtehelichen Kindes nach §§ 1934a bis 1934e BGB nur bei gesetzlicher Erbfolge
Der minderjährige Antragsteller ist das nichteheliche Kind des Erblassers. Dieser hatte mit Testament die Antragsgegnerin als alleinige Erbin eingesetzt, und zwar unter “ausdrücklichem Ausschluß von Erbersatzberechtigten”. Das LG hat PKH für eine Stufenklage versagt mit der Begründung, daß der Auskunftsanspruch einem nichtehelichen Kind wegen § 1934 b Abs.2, der ausdrücklich einen Auskunftsanspruch nach 2325 BGB gegenüber dem Erben ausschließe, nicht zustehe.
Entgegen der Auffassung des LG findet § 1934 b Abs.2 BGB hier keine Anwendung. Der Erbersatzanspruch nach § 1934 a BGB gibt den nichtehelichen Kind als besondere Ausgestaltung des gesetzlichen Erbrechts (vgl. BGH NJW 1988, 136, 137) einen dem gesetzlichen Erbrecht gleichwertigen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben, dessen Höhe sich nach dem gesetzlichen Erbteil richtet. Demgemäß können die §§ 1934a bis 1934 e BGB auch nur dann eingreifen, wenn es zu einer gesetzlichen Erbfolge kommt.
Der Erbersatzanspruch kann somit nur dann entstehen, wenn der Berechtigte ohne die Regelung des § 1934 a BGB gesetzlicher Erbe würde (vgl. BGH FamRZ 1981, 661, 662).
Dem Antragsteller steht hier ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2303 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2338 a Abs.2 BGB zu. Letzterer stellt den Erbersatzanspruch dem gesetzlichen Pflichtteil gleich, so daß auf diese Weise erreicht wird, daß ein Pflichtteilsrecht gem. § 2303 BGB besteht, wenn Erbfolge oder Erbersatzanspruch des nichtehelichen Kindes durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen ist (vgl. BGH a.a.O.).
OLG Oldenburg 5 W 64/89
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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