OLG Oldenburg 5 W 64/89

September 12, 2017

OLG Oldenburg 5 W 64/89 Ansprüche des nichtehelichen Kindes nach §§ 1934a bis 1934e BGB nur bei gesetzlicher Erbfolge

Gründe OLG Oldenburg 5 W 64/89

Der minderjährige Antragsteller ist das nichteheliche Kind des Erblassers. Dieser hatte mit Testament die Antragsgegnerin als alleinige Erbin eingesetzt, und zwar unter “ausdrücklichem Ausschluß von Erbersatzberechtigten”. Das LG hat PKH für eine Stufenklage versagt mit der Begründung, daß der Auskunftsanspruch einem nichtehelichen Kind wegen § 1934 b Abs.2, der ausdrücklich einen Auskunftsanspruch nach 2325 BGB gegenüber dem Erben ausschließe, nicht zustehe.

Entgegen der Auffassung des LG findet § 1934 b Abs.2 BGB hier keine Anwendung. Der Erbersatzanspruch nach § 1934 a BGB gibt den nichtehelichen Kind als besondere Ausgestaltung des gesetzlichen Erbrechts (vgl. BGH NJW 1988, 136, 137) einen dem gesetzlichen Erbrecht gleichwertigen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben, dessen Höhe sich nach dem gesetzlichen Erbteil richtet. Demgemäß können die §§ 1934a bis 1934 e BGB auch nur dann eingreifen, wenn es zu einer gesetzlichen Erbfolge kommt.

Der Erbersatzanspruch kann somit nur dann entstehen, wenn der Berechtigte ohne die Regelung des § 1934 a BGB gesetzlicher Erbe würde (vgl. BGH FamRZ 1981, 661, 662).

Dem Antragsteller steht hier ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2303 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2338 a Abs.2 BGB zu. Letzterer stellt den Erbersatzanspruch dem gesetzlichen Pflichtteil gleich, so daß auf diese Weise erreicht wird, daß ein Pflichtteilsrecht gem. § 2303 BGB besteht, wenn Erbfolge oder Erbersatzanspruch des nichtehelichen Kindes durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen ist (vgl. BGH a.a.O.).

OLG Oldenburg 5 W 64/89

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