OLG Oldenburg Beschluss 25.11.2013 – 12 W 289/13 (NL) – Ausschlagung erbvertraglich zugewandte Alleinerbschaft
(AG Oldenburg, Beschl. v. 26.08.2013 – 30 VI 569/13)
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschied am 25.11.2013 in dem Fall 12 W 289/13 (NL) über die Ausschlagung einer erbvertraglich zugewandten Alleinerbschaft.
Die Antragstellerin, das einzige Kind aus der ersten Ehe der verstorbenen Erblasserin, strebte die Anerkennung als Alleinerbin an.
Nach dem Tod des zweiten Ehemanns, mit dem die Erblasserin einen notariellen Erbvertrag geschlossen hatte,
erklärte diese am 18.01.2011 die Ausschlagung der Erbschaft aus gewillkürter Erbfolge.
In den Testamenten vom 31.03.2011 und 13.12.2012 setzte die Erblasserin die Antragstellerin erneut als Alleinerbin ein.
Die Antragstellerin argumentierte, dass durch die Ausschlagung der Erbschaft aus dem Erbvertrag ihre Testierfreiheit wiederhergestellt wurde, sodass das spätere Testament wirksam sei.
Das Amtsgericht Oldenburg lehnte den Erbscheinsantrag am 26.08.2013 ab, worauf die Antragstellerin Beschwerde einlegte.
Das OLG bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.
Es stellte fest, dass die testamentarische Einsetzung der Antragstellerin als Alleinerbin gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sei, da sie die im Erbvertrag vorgesehenen Ersatz-Erben zu 2. beeinträchtigte.
Die Erblasserin blieb durch den Erbvertrag vom 27.09.2010 gebunden und erlangte durch die Ausschlagung der Erbschaft nicht die Testierfreiheit zurück.
Der Erbvertrag blieb somit wirksam, und die Ausschlagung des Erbes berührte dessen Gültigkeit nicht.
Zudem sei § 2085 BGB im Zusammenhang mit dem gegenseitigen Erbvertrag nicht anwendbar, sodass die erbvertraglichen Verfügungen bestehen blieben.
Folglich war die Einsetzung der Antragstellerin im Testament vom 13.12.2012 ungültig, und der Erbscheinsantrag wurde zu Recht abgewiesen.
Der Ersatz-Erbfall zugunsten der Beteiligten zu 2. trat ein, wodurch die ursprünglichen Vertragsbedingungen gewahrt blieben.
Die Bindungswirkung ist ein zentrales Merkmal des Erbvertrags und unterscheidet ihn maßgeblich vom Testament.
Sie bedeutet, dass der Erblasser nach Abschluss des Erbvertrags grundsätzlich nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen kann, soweit er sich im Erbvertrag gebunden hat.
Wesentliche Punkte zur Bindungswirkung:
Beispiel:
Ein Erblasser schließt mit seinem Sohn einen Erbvertrag, in dem er ihn zum Alleinerben einsetzt. Später möchte er seine Tochter doch noch am Erbe beteiligen
und errichtet ein Testament, in dem er ihr einen Teil des Vermögens vermacht.
Dieses Testament ist unwirksam, da es dem Erbvertrag widerspricht.
Gründe für die Bindungswirkung:
Wichtige Hinweise:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.