OLG Rostock 3 W 147/20 – Gültigkeit eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments

Juli 11, 2022

OLG Rostock 3 W 147/20 – Gültigkeit eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock (3 W 147/20) vom 25.10.2021 behandelt die Gültigkeit eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments,

das in den neuen Bundesländern zu Zeiten der Geltung des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB/DDR) errichtet wurde.

Im Zentrum steht die Frage, ob dieses Testament bindend bleibt und damit spätere Verfügungen der überlebenden Ehefrau unwirksam sind.

Im Jahr 1979 hatten die Eheleute S. ein gemeinschaftliches Testament erstellt, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten und ihren Sohn U. S. als Schlusserben bestimmten.

Nach dem Tod des Ehemanns 1996 und des Sohnes 2011 errichtete die überlebende Ehefrau mehrere neue Testamente,

darunter ein handschriftliches im Jahr 2018, das die Erbfolge zugunsten anderer Verwandter neu regelte.

Das Amtsgericht Rostock entschied, dass das Testament von 1979 weiterhin bindend sei und das handschriftliche Testament von 2018 unwirksam.

Das Gericht legte das Testament von 1979 dahingehend aus, dass die Eheleute die Enkelkinder, als leibliche Nachkommen des als Schlusserben eingesetzten Sohnes, als Ersatzerben betrachtet hätten, falls der Sohn vorversterben sollte.

OLG Rostock 3 W 147/20 – Gültigkeit eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments

Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Rostock zurückgewiesen.

Es bestätigte, dass nach den Regeln des ZGB/DDR die letztwilligen Verfügungen des überlebenden Ehepartners, die dem gemeinschaftlichen Testament widersprechen, nichtig seien.

Das Gericht sah auch keinen Widerspruch darin, dass die Eheleute S. nach dem Tod ihres Sohnes keine explizite Ersatzerbeneinsetzung für ihre Enkelkinder im Testament vorgenommen hatten.

Das Gericht betonte, dass die Auslegung des Testaments eine Lücke durch die ergänzende Testamentsauslegung geschlossen habe.

Es sei davon auszugehen, dass die Eheleute die Enkelkinder als Ersatzerben eingesetzt hätten, wenn sie die Möglichkeit des Vorversterbens ihres Sohnes bedacht hätten.

Damit wurde die Beteiligte zu 2), als einziges überlebendes Enkelkind, als Alleinerbin bestätigt, während die Beteiligte zu 1) leer ausging.

Der Beschluss bekräftigt die Bedeutung des DDR-Rechts für Testamente, die vor der Wiedervereinigung erstellt wurden, und die damit verbundene Bindungswirkung solcher Testamente für überlebende Ehegatten.

RA und Notar Krau

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