OLG Rostock 3 W 70/20 – Nacherbeneinsetzung für den Fall des gleichzeitigen Versterbens
Beschluss vom 11.01.2022
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock vom 11. Januar 2022 (Az. 3 W 70/20) behandelt die Frage, ob eine testamentarische Nacherbeneinsetzung
für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens auch dann greift, wenn die Ehegatten in größerem zeitlichen Abstand versterben.
Die Erblasserin GB hatte mit ihrem zweiten Ehemann HB am 16. Januar 1994 ein gemeinschaftliches Testament verfasst,
in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzte und für den Fall des zeitgleichen Versterbens die Kinder aus beiden Vorehen als Erben bestimmte.
Nach dem Tod der Erblasserin im März 2019 beantragte ihre Tochter aus erster Ehe, die Beteiligte zu 1), einen Erbschein,
der sie und ihre beiden Geschwister (Beteiligte zu 2 und 3) als gesetzliche Erben zu jeweils einem Drittel ausweist.
Eine Beteiligte aus der Familie des vorverstorbenen Ehemanns (Beteiligte zu 5) trat dem Antrag entgegen.
Sie argumentierte, dass das Testament von 1994 nicht nur den Fall des gleichzeitigen Versterbens, sondern auch den des nacheinander eintretenden Todes der Ehepartner geregelt habe.
Das Amtsgericht Greifswald wies den Erbscheinsantrag der angewandten zu 1) mit Beschluss vom 17. April 2020 zurück.
Daraufhin legte die Beteiligte zu 1) Beschwerde ein, die vom OLG Rostock geprüft wurde.
Das OLG stellte fest, dass das Testament aus dem Jahr 1994 keine allgemeine Schlusserbeneinsetzung enthält.
Es regiert lediglich die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten für den ersten Erbfall und eine Erbeinsetzung der Kinder für den Fall des gleichzeitigen Todes beider Eheleute.
Eine Nacherbeneinsetzung für den Fall des nacheinander erfolgenden Todes sei nicht ausdrücklich angeordnet worden.
Bei der Testamentsauslegung sei entscheidend, den wahren Willen der Erblasser zu ermitteln, ohne sich allein auf den Wortlaut zu verlassen.
In diesem Fall sprach der Wortlaut jedoch deutlich für eine Beschränkung der Erbeinsetzung der Kinder auf den Fall des zeitgleichen Versterbens.
Das Gericht führte aus, dass in der Rechtsprechung oft davon ausgegangen wird, dass eine Erbeinsetzung für den Fall des gleichzeitigen Todes
auch dann gelten könnte, wenn der Ehepartner in kürzlich zeitlichem Abstand versterben und der überlebende Ehepartner nicht mehr in der Lage ist, eine neue testamentarische Verfügung zu treffen.
Dies sei jedoch nicht anzunehmen, wenn – wie hier – ein größerer zeitlicher Abstand zwischen den Toten liege.
Das OLG hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und stellte fest, dass den zu 1) bis 3) ein Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge zusteht.
Gerichtskosten wurden nicht erhoben, und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorlag.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.