OLG Rostock 4 U 79/18 – Bauträgervertrag – Inhaltskontrolle

Mai 25, 2023

OLG Rostock 4 U 79/18 – Bauträgervertrag – Inhaltskontrolle

RA und Notar Krau

Im Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock 4 U 79/18 geht es um einen Bauträgervertrag, der Gegenstand einer Berufungsverhandlung war.

Die Parteien streiten über gegenseitige Ansprüche aus einem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag mit Bauverpflichtung.

Der Kläger hatte das Grundstück verkauft und verpflichtete sich, auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus zu errichten.

Die Beklagten beauftragten zusätzliche Arbeiten, bezahlten jedoch bestimmte Rechnungen nicht, darunter eine Abschlagsrechnung und die Schlussrechnung für Zusatzleistungen.

Die Beklagten zogen sich ohne den Willen des Klägers in das unfertige Haus ein und reklamierten diverse Baumängel, während der Kläger die Bezahlung der offenen Beträge forderte.

Ein zentrales Thema des Rechtsstreits war eine im Bauträgervertrag enthaltene sogenannte Vorlagesperre.

Diese Klausel bestimmte, dass die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erst erfolgen sollte, wenn der gesamte Kaufpreis bezahlt war.

OLG Rostock 4 U 79/18 – Bauträgervertrag – Inhaltskontrolle

Das Landgericht hatte entschieden, dass die Beklagten das Recht auf Eintragung als Eigentümer haben, da die Ansprüche des Klägers durch Aufrechnung mit Gegenansprüchen der Beklagten wegen Mängeln überzahlt seien.

Das OLG Rostock wies die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten (Eigentümerin des Grundstücks) zurück, änderte aber die Begründung des erstinstanzlichen Urteils.

Das OLG stellte fest, dass die im Vertrag vereinbarte Vorlagesperre eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt und gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

Die Klausel benachteiligt den Käufer unangemessen, da sie ihnen das Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 BGB entzieht, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zulässig ist.

Ein sachlicher Grund, der die Vorleistungspflicht des Käufers rechtfertigen könnte, lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor.

Da die Klausel unwirksam war, konnte die Eintragung der Beklagten als Eigentümer im Grundbuch erfolgen, ohne dass sie den gesamten Kaufpreis zahlen mussten.

Die Berufung wurde zurückgewiesen, da die Berufungsgründe keine Aussicht auf Erfolg hatten und das Urteil des Landgerichts im Ergebnis richtig war, auch wenn die Begründung des Landgerichts auf die Aufrechnung abstellte, auf die es letztlich nicht ankam.

Das Gericht führte außerdem aus, dass die Berufung offensichtlich unbegründet war und keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung hatte, weshalb sie ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen wurde.

Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Kläger und dem Drittwiderbeklagten auferlegt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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