OLG Rostock Beschluss 29.8.2018 – 3 U 67/17 Nutzungsentschädigung des alleinnutzenden Miterben gegenüber Erbengemeinschaft
RA und Notar Krau
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock vom 29. August 2018 (Az. 3 U 67/17) geht es um die Verpflichtung eines Miterben, der allein ein Nachlassobjekt nutzt, zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft.
Der Beklagte ist Teil einer Erbengemeinschaft und nutzte allein eine Immobilie, die zur Hälfte der Erbengemeinschaft und zur anderen Hälfte der Klägerin zu 2) gehört.
Das OLG bestätigt die Entscheidung des Landgerichts (LG) Neubrandenburg, dass der Beklagte eine Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft zahlen muss.
Das Gericht betont, dass ein Miterbe das Recht hat, einen Nachlassgegenstand zu nutzen, solange den anderen Miterben die Mitnutzung nicht verweigert wird.
Allerdings kann gemäß § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 745 Abs. 2 BGB jeder Miterbe verlangen, dass die Nutzung und Verwaltung des Nachlasses im Interesse aller Miterben erfolgt.
Dies beinhaltet auch das Recht, eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn ein Miterbe den Nachlass allein nutzt und die anderen Miterben weiterhin die Verbindlichkeiten des Nachlasses mittragen.
Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung wurde von der Mehrheit der Erben in einem Mehrheitsbeschluss festgelegt, der nach Auffassung des Gerichts gültig ist.
Die Höhe der Nutzungsentschädigung wurde mit 225,00 € pro Monat festgesetzt, basierend auf einem Mietwert von 450,00 € für das gesamte Haus.
Der Beklagte konnte keine relevanten Einwände gegen die Höhe dieser Entschädigung vorbringen.
Zudem wurde der Klägerin zu 2) ein zusätzlicher Anspruch auf Nutzungsentschädigung für ihren hälftigen Miteigentumsanteil an der Immobilie zugesprochen, da dieser Anteil nicht Teil des Nachlasses war.
Der Anspruch basiert auf § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung), da der Beklagte diesen Anteil ohne Rechtsgrundlage genutzt hat.
Insgesamt wies das OLG Rostock die Berufung des Beklagten zurück, da diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte und die rechtlichen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt waren.
Der Beklagte wurde zur Zahlung von insgesamt 4.275,00 € an die Erbengemeinschaft und die Klägerin zu 2) verurteilt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.