OLG Rostock, Beschluss vom 24.01.2022 – 3 W 53/20

Mai 4, 2022

OLG Rostock, Beschluss vom 24.01.2022 – 3 W 53/20

Die Eintragung der Verlängerung eines für ein gemeindeeigenes Grundstück bestellten Erbbaurechtes im Grundbuch erfordert entweder eine Vollwertigkeitserklärung gem. § 56 Abs. 7 S. 1 KV M-V oder eine Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde gem. § 56 Abs. 6 Nr. 1 KV M-V.

Tenor
1.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Stralsund – Grundbuchamt – vom 03.12.2019, Az. BRTH-4555-7, wird zurückgewiesen.

2.

Der Geschäftswert wird auf 24.456,96 € festgesetzt.

Gründe
Die gem. § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Grundbuchamt hat mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 03.12.2019 zu Recht entweder eine Vollwertigkeitsbescheinigung gem. § 56 Abs. 7 KV M-V oder eine Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde gem. § 56 Abs. 6 KV M-V verlangt.

Gem. § 56 Abs. 7 S. 1 KV M-V setzt die Durchführung der Bestellung von Erbbaurechten voraus, dass der Bürgermeister und sein Stellvertreter gegenüber dem Grundbuchamt erklären, dass das Rechtsgeschäft zum vollen Wert erfolgt ist (Vollwertigkeitserklärung). Gem. § 56 Abs. 6 Nr. 1 KV M-V bedarf eine Gemeinde der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn sie die Bestellung eines Erbbaurechts unter dem vollen Wert vornimmt.

Die Verlängerung eines Erbbaurechts – hier für 12 Jahre – kommt einer Teil-Neubestellung für den zusätzlichen Zeitraum gleich und fällt daher unter § 56 Abs. 6 u. 7 KV M-V, genauso wie die Verlängerungsverpflichtung auch der Form des § 311b Abs. 1 BGB bedarf (vgl. Staudinger/Rapp, ErbbauRG (2021), § 11 Rn. 23) und die Verlängerung als Erwerbsvorgang ebenfalls der Grunderwerbssteuer unterliegt (BFHE 172, 122; vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rn. 1857).

Der Grundstückseigentümer räumt bei einer Verlängerung dem (bisherigen) Erbbauberechtigten eine anderenfalls erlöschende, über die (noch) bestehende zeitlich begrenzte Berechtigung hinausgehende Berechtigung an dem Grundstück i.S. des § 1 Abs. 1 ErbbauRG ein. Die das Erbbaurecht charakterisierende eigentumsähnliche Form der Herrschaft an der Grundstücksfläche wird für einen weiteren Zeitraum übertragen und damit für diesen Zeitraum (erstmals) begründet.

Auch nach Sinn und Zweck des Unterwertverbotes (§ 56 Abs. 4 u. 5 KV M-V) macht es keinen Unterschied, ob für den zusätzlichen Zeitraum ein neues Erbbaurecht bestellt oder ob das schon bestellte Erbbaurecht vor Ablauf verlängert wird, maßgeblich ist die Vollwertigkeit des Erbbauzinses für den zusätzlichen Zeitraum. Ansonsten könnte eine Gemeinde jedes einmal bestellte Erbbaurecht unabhängig von der aktuellen Wertentwicklung unbegrenzt verlängern.

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da sich die Kostentragungspflicht der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (Nr. 14510 KV-GNotKG) und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf §§ 43 S. 1, 52 Abs. 2 GNotKG.

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