OLG Rostock Urteil 20.6.2019 – 3 U 32/17 – Stundung des Pflichtteils

Februar 1, 2020

OLG Rostock Urteil 20.6.2019 – 3 U 32/17 – Stundung des Pflichtteils

RA und Notar Krau

Gemäß § 2331a Abs. 1 BGB kann der Erbe eine Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung eine unbillige Härte darstellt,

insbesondere wenn sie zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines wirtschaftlichen Guts führen würde, das die Lebensgrundlage des Erben und seiner Familie bildet.

Dabei sind die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.

Das Familienheim muss nicht bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls die Lebensgrundlage bilden; es reicht, wenn dies zukünftig der Fall ist.

In einem spezifischen Fall haben die Pflichtteilsberechtigten den Erben auf Zahlung in Anspruch genommen, wobei der Nachlass ein bebautes Grundstück umfasste, das der Erbe nun bewohnt.

Der Erbe beantragte die Stundung des Pflichtteils, was das Landgericht Neubrandenburg jedoch ablehnte, da die Interessen der Pflichtteilsberechtigten überwogen.

OLG Rostock Urteil 20.6.2019 – 3 U 32/17 – Stundung des Pflichtteils

Der Erbe legte Berufung ein, die ebenfalls abgewiesen wurde.

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung bezüglich der Stundung auf und verwies den Fall zurück, woraufhin das Oberlandesgericht die Stundung erneut prüfte, aber ebenfalls ablehnte.

Das Gericht stellte fest, dass eine Stundung nicht gerechtfertigt ist, wenn der Erbe auch nach Stundung voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den Pflichtteil zu begleichen.

Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte auch nach fünf Jahren keine Mittel zur Erfüllung des Pflichtteils aufbringen und konnte keinen Zeitpunkt nennen, an dem dies möglich sein könnte.

Zudem hatte sie erhebliche Investitionen in das Familienheim getätigt, ohne die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigen, obwohl ein Kaufangebot für das Grundstück vorlag, das die Ansprüche hätte decken können.

Die Entscheidung berücksichtigte auch das fortgeschrittene Alter der Kläger, was eine weitere Verzögerung der Auszahlung als unzumutbar erscheinen ließ.

Daher wurde die Stundung abgelehnt, und die Beklagte musste die Pflichtteilsansprüche sofort erfüllen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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