OLG Saarbrücken 1 U 102/16 Gesamtschuldnerausgleich zwischen Schenker +Beschenktem hinsichtlich Schenkungsteuer

Dezember 10, 2017

OLG Saarbrücken 1 U 102/16 Gesamtschuldnerausgleich zwischen Schenker +Beschenktem hinsichtlich Schenkungsteuer

RA und Notar Krau

Das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (Az. 1 U 102/16) behandelt die Frage des Gesamtschuldnerausgleichs zwischen einem Schenker und einem Beschenkten bezüglich der Schenkungssteuer.

Konkret geht es um die Frage, ob der Beschenkte einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Schenkungssteuer vom Schenker hat.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin vom Beklagten 120.000 Euro erhalten, wobei umstritten war, ob es sich um ein Darlehen oder eine Schenkung handelte.

Das Finanzamt stellte der Klägerin einen Schenkungssteuerbescheid über 30.000 Euro aus.

Daraufhin forderte sie vom Beklagten die hälftige Zahlung der Steuer.

Sie berief sich auf § 426 Abs. 1 BGB, wonach Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen haften, wenn keine andere Bestimmung getroffen wurde.

Das Landgericht wies die Klage ab und begründete dies damit, dass es sich um eine “andere Bestimmung” handele,

da die Schenkungssteuer aufgrund der Natur der Schenkung vom Beschenkten zu tragen sei.

OLG Saarbrücken 1 U 102/16 Gesamtschuldnerausgleich zwischen Schenker +Beschenktem hinsichtlich Schenkungsteuer

Auch in der Berufung bestätigte das Oberlandesgericht diese Entscheidung.

Es argumentierte, dass die Schenkungssteuer eine Bereicherungssteuer ist, die den Vermögenszuwachs des Beschenkten besteuert.

Daher sei es naheliegend, dass der Beschenkte diese Steuer im Innenverhältnis allein trägt.

Das Gericht führte aus, dass der Schenker nicht für die Steuerlast des Beschenkten aufkommen muss, da er durch die Schenkung bereits einen Vermögensverlust erleidet.

Zudem gebe es keine gesetzliche Grundlage oder Vereinbarung, die den Beklagten verpflichten würde, die Steuer zu teilen.

Eine Revision wurde nicht zugelassen, da der Fall keine grundsätzliche Bedeutung habe.

Das Urteil verdeutlicht, dass bei Schenkungen der Beschenkte die Schenkungssteuer allein zu tragen hat, es sei denn, es liegt eine abweichende Vereinbarung vor.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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