OLG Saarbrücken Beschluss 6.8.2018 – 5 W 2/18 Entlassung Testamentsvollstrecker bei grober Pflichtverletzung
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 6. August 2018 (5 W 2/18) befasst sich mit der Entlassung eines Testamentsvollstreckers wegen grober Pflichtverletzung.
Ein Testamentsvollstrecker kann entlassen werden, wenn sein Verhalten den Eindruck erweckt, dass er grundlos gegen die Interessen der Erben handelt oder das Vertrauen des Erblassers missbraucht.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verdacht besteht, dass der Testamentsvollstrecker seine Position missbraucht, um sich aus dem anvertrauten Vermögen zu bereichern.
In dem Fall hatten die Antragstellerinnen (Erbinnen) gegen den Testamentsvollstrecker (einen Rechtsanwalt) und seine Tochter, die als Ersatztestamentsvollstreckerin eingesetzt war, einen Entlassungsantrag gestellt.
Der Verdacht bestand, dass die Familie des Testamentsvollstreckers sich rechtswidrig an Immobilien- und Geldvermögen der Erblasserin bereichert habe.
Trotz mehrfacher Anfragen verweigerten der Testamentsvollstrecker und seine Tochter die Herausgabe von Informationen und Dokumenten, die zur Klärung der Vermögensverhältnisse erforderlich gewesen wären.
Diese Verweigerungshaltung und das intransparente Verhalten führten dazu, dass das Vertrauen der Erbinnen in die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses zerstört wurde.
Das Gericht stellte fest, dass es zahlreiche objektive Hinweise gab, die das Misstrauen der Erbinnen rechtfertigten.
Zudem lagen erhebliche Interessenkonflikte zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erbinnen vor, was die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten unmöglich machte.
Angesichts dieser Umstände entschied das Gericht, dass sowohl der Testamentsvollstrecker als auch seine Tochter als Ersatztestamentsvollstreckerin zu entlassen seien.
Das Amtsgericht wurde angewiesen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und bei Bedarf einen neutralen Testamentsvollstrecker zu ernennen.
Der Beschluss zeigt, dass die Gerichte strenge Maßstäbe anlegen, wenn es um die Amtsführung von Testamentsvollstreckern geht, und dass grobe Pflichtverletzungen sowie der Verdacht auf Eigeninteressen zur Entlassung führen können.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.