OLG Saarbrücken Urteil 10.3.1992 – 7 U 164/91 – Auslegung eines Erbvertrages – Fehlende Schlußerbenbestimmung

Mai 29, 2019

OLG Saarbrücken Urteil 10.3.1992 – 7 U 164/91 – Auslegung eines Erbvertrages – Fehlende Schlußerbenbestimmung

RA und Notar Krau

Das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 10. März 1992 (Az.: 7 U 164/91) befasst sich mit der Auslegung eines Erbvertrags zwischen Ehegatten, in dem keine Schlusserben bestimmt wurden.

Das Gericht entschied, dass der überlebende Ehegatte in einem solchen Fall frei über seinen Nachlass verfügen kann,

selbst wenn Regelungen für den Fall der Wiederverheiratung getroffen und Kinder, die nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangten, vom Nachlass des Überlebenden ausgeschlossen wurden.

Im vorliegenden Fall hatten sich die Eheleute in einem Erbvertrag gegenseitig zu Erben eingesetzt, ohne jedoch festzulegen, wer Erbe des letztversterbenden Ehegatten sein sollte.

Nach dem Tod der Mutter forderte die Klägerin, eine der Töchter, vom Beklagten, ihrem Bruder und Alleinerben, Auskunft über den Nachlass der Mutter.

Das Landgericht Saarbrücken hatte der Klägerin teilweise Recht gegeben.

Das Oberlandesgericht hob jedoch dieses Urteil auf und wies die Klage vollständig ab, da die Klägerin nicht zusammen mit ihren Brüdern Miterbin der Mutter war.

OLG Saarbrücken Urteil 10.3.1992 – 7 U 164/91 – Auslegung eines Erbvertrages – Fehlende Schlußerbenbestimmung

Der Beklagte war aufgrund eines notariell beurkundeten Testaments Alleinerbe.

Das Gericht stellte fest, dass die Verfügungsfreiheit der Mutter durch den Erbvertrag nicht eingeschränkt war, da keine Schlusserben bestimmt wurden.

Es argumentierte, dass ein Notar in solchen Fällen üblicherweise darauf achten würde, den Willen der Vertragsparteien klar und eindeutig festzuhalten, was hier offensichtlich nicht geschehen war.

Das Fehlen einer Schlusserbenregelung deutete darauf hin, dass der überlebende Ehegatte frei sein sollte, seine Erben selbst zu bestimmen.

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die Regelungen zur Wiederverheiratung und zum Pflichtteilsanspruch der Kinder nicht zwangsläufig bedeuten, dass die Kinder als Erben des letztversterbenden Elternteils vorgesehen waren.

Diese Bestimmungen könnten auch andere Gründe gehabt haben, wie etwa den Schutz des überlebenden Ehegatten vor finanziellen Belastungen.

Insgesamt entschied das Gericht, dass die Klage der Klägerin unbegründet war, und wies sie ab.

Eine Revision wurde nicht zugelassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelte.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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