OLG Schleswig 2 W 125/10 – Teilung eines Erbbaurechts

August 5, 2022

OLG Schleswig 2 W 125/10

03. AUGUST 2011

Teilung eines Erbbaurechts; Anforderungen an ein „selbständiges Gebäude“ nach Teilung

RA und Notar Krau

 

1.

Ein Erbbaurecht, welches dem Erbbauberechtigten das Recht einräumt, „sechs Reihenhäuser
zu haben“, kann zulässigerweise in sechs Erbbaurechte aufgeteilt werden mit dem Inhalt,
jeweils ein Reihenhaus zu haben.

2.

Für die Teilung eines Erbbaurechts ist es nicht hinderlich, dass sich die nach der Teilung
entstehenden Gebäudeteile unter einem Dach befinden und nicht durch eine Brandschutzmauer
getrennt sind

(Anschluss an BayObLG DNotZ 1958, 409).

Ausreichend ist, dass nach Gliederung und baulicher Anordnung selbständige vertikale Gebäudeabschnitte vorliegen und je eine eigene Zugangsmöglichkeit sowie Ver- und Entsorgung vorhanden sind.

OLG Schleswig 2 W 125/10

Allgemein:

Die Teilung eines Erbbaurechts ist grundsätzlich möglich, aber es gibt einige Punkte zu beachten.

Hier ein Überblick:

Voraussetzungen:

  • Zulässigkeit im Erbbauvertrag: Der Erbbauvertrag darf die Teilung nicht ausschließen.
  • Zustimmung des Grundstückseigentümers: Der Eigentümer des Grundstücks muss der Teilung zustimmen.
  • Teilbarkeit des Grundstücks: Das Grundstück muss rechtlich und tatsächlich teilbar sein.
  • Eintragung im Grundbuch: Die Teilung muss im Grundbuch eingetragen werden.

Ablauf:

  1. Prüfung des Erbbauvertrags: Steht der Teilung etwas entgegen?
  2. Einigung mit dem Grundstückseigentümer: Zustimmung einholen.
  3. Vermessung und Teilung des Grundstücks: Gegebenenfalls neue Grenzen festlegen.
  4. Aufteilung des Erbbauzinses: Festlegung der neuen Erbbauzinse für die Teilflächen.
  5. Beurkundung der Teilung: Notarielle Beurkundung des Teilungsvertrags.
  6. Eintragung im Grundbuch: Die Teilung wird im Grundbuch vollzogen.

OLG Schleswig 2 W 125/10

Besonderheiten:

  • Bebauung: Die Teilung kann Auswirkungen auf bestehende oder geplante Bebauung haben.
  • Rechte Dritter: Bestehende Rechte Dritter am Erbbaurecht (z.B. Hypotheken) müssen berücksichtigt werden.
  • Kosten: Mit der Teilung sind Kosten verbunden (Notar, Grundbuchamt, Vermessung).

Zusätzliche Informationen:

  • Es ist ratsam, sich vor der Teilung von einem Notar oder Rechtsanwalt beraten zu lassen.
  • Die genauen Regelungen zur Teilung eines Erbbaurechts können je nach Bundesland und den individuellen Vereinbarungen im Erbbauvertrag variieren.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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