OLG Schleswig 2 Wx 40/21 – Vertretungsbescheinigung eines ausländischen Notars

Juli 28, 2022

OLG Schleswig 2 Wx 40/21 – Vertretungsbescheinigung eines ausländischen Notars

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernthema:

Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob eine Vertretungsbescheinigung eines ausländischen Notars nach Einsicht in ein entsprechendes

Register bei ausländischen Gesellschaften als Nachweis gegenüber dem deutschen Grundbuchamt ausreicht.

Hintergrund:

  • Die Antragstellerin möchte als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden.
  • Die bisherige Eigentümerin war eine niederländische Gesellschaft (A. GbR), die den Grundbesitz an die Antragstellerin verkauft hat.
  • Ein niederländischer Notar hat die Unterschriften der Gesellschafter der Verkäuferin beglaubigt und die Vertretungsbefugnis sowie die Gesellschafterzusammensetzung bestätigt, nachdem er Einsicht in das Register der niederländischen Handelskammer genommen hatte.
  • Das Grundbuchamt forderte jedoch weitere Nachweise, da der niederländische Notar seine Bestätigung eingeschränkt hatte und die Nachweiserleichterungen des § 32 GBO nicht für ausländische juristische Personen gelten würden.

Entscheidung des Gerichts:

OLG Schleswig 2 Wx 40/21 – Vertretungsbescheinigung eines ausländischen Notars

  • Das Oberlandesgericht Schleswig hob die Zwischenverfügungen des Grundbuchamts auf und wies dieses an, die Eintragung der Antragstellerin als Eigentümerin nicht von weiteren Nachweisen abhängig zu machen.
  • Es entschied, dass die Vertretungsbescheinigung des niederländischen Notars nach Einsicht in das Register der niederländischen Handelskammer ausreichend ist.
  • Es begründete dies damit, dass bei funktionsäquivalenten Registern auch der Registerauszug unmittelbar Verwendung finden könnte und die Zwischenschaltung des Notars dies nur abkürzt.
  • Dies gelte auch für ausländische Notare aus dem Bereich des lateinischen Notariats, das durch das Verständnis des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes geprägt ist.
  • Die Einschränkung des niederländischen Notars in seiner Erklärung ändere nichts an der Tauglichkeit der Bescheinigung, da sich die Vertretungsberechtigung bereits aus dem Register ergebe und alle Gesellschafter der Verkäuferin die Genehmigung erteilt hätten.

Rechtliche Grundlagen:

  • § 21 BNotO: Bescheinigung der Vertretungsberechtigung durch einen deutschen Notar
  • § 32 GBO: Nachweiserleichterungen
  • § 29 GBO: Vertretungsnachweis

OLG Schleswig 2 Wx 40/21 – Vertretungsbescheinigung eines ausländischen Notars

Fazit:

  • Das Urteil stellt klar, dass eine Vertretungsbescheinigung eines ausländischen Notars nach Einsicht in ein entsprechendes Register bei ausländischen Gesellschaften als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt ausreicht, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Dies gilt insbesondere für Notare aus dem Bereich des lateinischen Notariats und wenn das ausländische Register in seiner rechtlichen Bedeutung dem deutschen Handelsregister entspricht.
  • Die Entscheidung erleichtert den Nachweis der Vertretungsberechtigung bei Grundstücksgeschäften mit ausländischen Gesellschaften und trägt zur Rechtssicherheit bei.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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