OLG Schleswig 2 Wx 64/22 – Grundbuchamt – Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Erklärenden

Mai 8, 2023

OLG Schleswig 2 Wx 64/22 – Grundbuchamt – Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Erklärenden

RA und Notar Krau

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) prüfte sich im Beschluss 2 Wx 64/22 mit der Frage, ob die falsche Schreibweise des eigenen Vornamens bei der Unterzeichnung einer Vollmacht Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Erklärenden begründete.

In dem Fall hatte die betroffene Person ihre Vornamen nicht korrekt geschrieben, was das Grundbuchamt dazu veranlasste, Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit zu äußern und den Nachweis durch ein ärztliches Gutachten zu fordern.

Das Grundbuchamt ist verpflichtet, die Geschäftsfähigkeit von Personen eigenständig zu prüfen.

Dabei geht es grundsätzlich von der Geschäftsfähigkeit Volljähriger aus.

Wenn jedoch Tatsachen, wie ein fehlerhafter Vorname, berechtigte Zweifel an der Geschäftsfähigkeit wecken, muss das Grundbuchamt diesen durch eine Zwischenverfügung nachgehen und den Antragsteller auffordern, die Zweifel durch medizinische Nachweise zu entkräften.

Die Beurteilung des Notars über die Geschäftsfähigkeit ist für das Grundbuchamt nicht bindend.

Im gegenwärtigen Fall hatte die Erklärende, eine ältere Frau, ihren Vornamen „Erna“ als „Eran“ geschrieben.

Das OLG führte dazu, dass die Unfähigkeit, die eigenen Vornamen korrekt zu schreiben, vor allem dann problematisch sei, wenn es sich nicht um einen einfachen Schreibfehler, sondern um eine falsche Reihenfolge der Buchstaben handle.

OLG Schleswig 2 Wx 64/22 – Grundbuchamt – Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Erklärenden

Das Gericht betonte, dass dieser Fehler nicht nur gemacht, sondern auch nicht korrigiert wurde, was einen erheblichen Zweifel an der geistigen Klarheit der Person aufkommen ließe.

Obwohl motorische oder altersbedingte Schwächen in Betracht gezogen wurden, reichte die Erklärung der körperlichen Gebrechlichkeit in diesem Fall nicht aus, um den Fehler zu rechtfertigen.

Das OLG bestätigte, dass das Grundbuchamt berechtigt war, aufgrund dieser Zweifel an der Geschäftsfähigkeit zu hegen und einen Nachweis zu fordern.

Es wies darauf hin, dass diese Zweifel durch ein ärztliches Gutachten oder eine aussagekräftige Bescheinigung ausgeräumt werden könnten, ohne dass ein vollständiger Nachweis der Geschäftsfähigkeit erforderlich sei.

Es ist einfach, die bestehenden Zweifel zu beseitigen.

Das OLG wies die Beschwerde des Antragstellers zurück und bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamtes.

Die Tatsache, dass der Schreibfehler nicht korrigiert wurde, kann nicht allein durch das hohe Alter und die körperlichen Verletzungen der betroffenen Person erklärt werden.

Letztlich war die Entscheidung des Gerichts, dass die vorliegende Gelegenheit ausreicht, um erhebliche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Erklärenden zu begründen, und dass weitere Nachweise erforderlich wären, um diese Zweifel auszuräumen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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