OLG Schleswig 2x W 36/24 Zwangshypothek Grundstück GbR

Dezember 26, 2024

OLG Schleswig 2x W 36/24 Zwangshypothek Grundstück GbR

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Schleswig hat in einem Beschluss vom 20.06.2024 entschieden, dass die Eintragung einer Zwangshypothek

auf ein Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auch dann möglich ist, wenn die GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Hintergrund:

Seit dem 01.01.2024 schreibt § 47 II GBO vor, dass ein Recht für eine GbR im Grundbuch nur eingetragen werden soll, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Für „Alt-GbRs“, die vor diesem Datum bereits im Grundbuch eingetragen waren, gilt diese Regelung nicht unmittelbar.

Allerdings hat der Gesetzgeber mit Art. 229 § 21 I EGBGB eine Übergangsregelung geschaffen, wonach auch Eintragungen,

die das Recht einer Alt-GbR betreffen, erst nach Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister und entsprechender Berichtigung des Grundbuchs erfolgen sollen.

OLG Schleswig 2x W 36/24 Zwangshypothek Grundstück GbR

Problem:

Art. 229 § 21 I EGBGB differenziert nicht danach, ob es sich um eine Eintragung zugunsten oder zulasten der GbR handelt.

Daher stellte sich die Frage, ob eine Alt-GbR die Eintragung einer Zwangshypothek verhindern kann, indem sie die Eintragung in das Gesellschaftsregister unterlässt.

Entscheidung des OLG Schleswig:

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass in diesem Fall kein Voreintragungserfordernis besteht.

Zwar greift Art. 229 § 21 I EGBGB dem Wortlaut nach auch in Fällen der Zwangshypothek.

Der Wille des Gesetzgebers, Sinn und Zweck der Norm sowie der Justizgewährungsanspruch des Gläubigers sprächen jedoch dagegen.

Begründung:

OLG Schleswig 2x W 36/24 Zwangshypothek Grundstück GbR

  • Wille des Gesetzgebers: Der Gesetzgeber hat die Konstellation, dass ein Dritter in das Grundstück einer Alt-GbR vollstrecken will, vorgesehen und eine vorherige Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister nicht für erforderlich gehalten.
  • Sinn und Zweck der Norm: Ziel der Voreintragungspflicht ist es, Anreize zur Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister zu schaffen. Würde dies auch für die Eintragung einer Zwangshypothek gelten, könnte die GbR die Zwangsvollstreckung vereiteln, indem sie die Eintragung unterlässt.
  • Justizgewährungsanspruch: Ein Voreintragungserfordernis würde den Justizgewährungsanspruch des Gläubigers beeinträchtigen, da die GbR die Zwangsvollstreckung behindern könnte.

Lösung:

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass die Eintragung der Zwangshypothek in entsprechender Anwendung nach der alten Rechtslage erfolgen kann,

ohne dass eine vorherige Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister erforderlich ist.

Praxisfolgen:

  • Identitätsnachweis: In der Praxis wird sich das Problem des Identitätsnachweises stellen. Das OLG deutet an, dass hierfür weiterhin ein Rückgriff auf § 899a BGB a.F. möglich sein soll.
  • Zwangshypothek zugunsten der GbR: Will eine nicht eingetragene GbR eine Zwangshypothek zu ihren Gunsten eintragen lassen, gilt das Voreintragungserfordernis nach § 47 II GBO.

Bewertung:

OLG Schleswig 2x W 36/24 Zwangshypothek Grundstück GbR

Die Entscheidung des OLG Schleswig ist zu begrüßen.

Sie verhindert, dass die GbR die Zwangsvollstreckung durch die Nicht-Eintragung in das Gesellschaftsregister behindern kann.

Gleichzeitig wird dem Gläubiger die Möglichkeit gegeben, seine Rechte effektiv durchzusetzen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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