OLG Schleswig 3 U 25/16

Februar 3, 2018

OLG Schleswig 3 U 25/16

Ausgleichspflicht von Pflegeleistungen eines Abkömmlings § 2057a BGB

RA und Notar Krau

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts betrifft den Ausgleichsanspruch eines Abkömmlings gemäß § 2057a BGB für erbrachte Pflegeleistungen gegenüber den Eltern.

Der Kläger, ein Sohn, hatte über mehrere Jahre hinweg seine Mutter und zeitweise seinen Vater gepflegt und im Haushalt geholfen.

Aufgrund dieser Leistungen beanspruchte er einen Ausgleich in Höhe von 40.000 € aus dem Nachlass der verstorbenen Mutter, um seine Erbanteile fair auszugleichen.

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger tatsächlich erhebliche Pflegeleistungen erbracht hatte, insbesondere ab 2007, als die Mutter in Pflegestufe 2 eingestuft wurde.

Ohne diese Unterstützung hätte der Nachlass durch Ausgaben für professionelle Pflegekräfte belastet werden müssen, was den Wert des Erbes vermindert hätte.

Das Landgericht hatte dem Kläger ursprünglich 35.000 € als Ausgleich zugebilligt, der Kläger forderte jedoch 40.000 €, was das Oberlandesgericht schließlich anerkannte.

OLG Schleswig 3 U 25/16

In der Beweisaufnahme wurden diverse Zeugen gehört, die die Pflegetätigkeiten des Klägers bestätigten, darunter die hauswirtschaftliche Versorgung und die Instandhaltung des Hauses.

Der Kläger konnte nachweisen, dass seine Pflegeleistungen über das hinausgingen, was üblicherweise von einem Abkömmling erwartet wird,

und dass diese Leistungen zur Erhaltung des Erblasservermögens beigetragen haben.

Das Oberlandesgericht hob hervor, dass Pflegeleistungen auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten umfassen können, solange diese dem Erblasser zugutekommen.

Ebenso müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger auch immaterielle Leistungen wie Anwesenheit und Sicherheit geboten habe.

Der Beklagte zu 1, der Bruder des Klägers, führte an, der Kläger habe aus Eigeninteresse gehandelt, da er im Elternhaus gewohnt habe.

Dies wies das Gericht jedoch zurück, da die Pflegeleistungen im Vordergrund standen und nicht nur eigene Vorteile des Klägers.

Letztlich entschied das Oberlandesgericht zugunsten des Klägers und sprach ihm einen Ausgleichsbetrag von 40.000 € zu.

OLG Schleswig 3 U 25/16

Allgemein:

Der § 2057a BGB gibt Abkömmlingen, die ihre Eltern gepflegt haben, einen Ausgleichsanspruch im Rahmen der Erbauseinandersetzung.

Dieser Anspruch soll die besonderen Leistungen anerkennen, die ein Abkömmling erbracht hat, um den Erblasser zu pflegen.

Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch:

  • Abkömmling des Erblassers: Der Anspruchsberechtigte muss ein Abkömmling des Erblassers sein, also ein Kind, Enkel, Urenkel usw.
  • Pflegeleistungen: Es müssen tatsächlich Pflegeleistungen erbracht worden sein. Dazu gehören beispielsweise Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität oder der Haushaltsführung.
  • Längere Zeit: Die Pflegeleistungen müssen über einen längeren Zeitraum erbracht worden sein. Was genau „längere Zeit“ bedeutet, ist im Gesetz nicht definiert und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
  • Unentgeltlichkeit: Die Pflegeleistungen müssen grundsätzlich unentgeltlich erbracht worden sein. Wenn ein angemessenes Entgelt gezahlt wurde, besteht kein Ausgleichsanspruch.
  • Kein anderer Rechtsgrund: Der Anspruch nach § 2057a BGB besteht nicht, wenn dem Pflegenden wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus einem anderen Rechtsgrund zusteht (z.B. aufgrund eines Vertrages).

OLG Schleswig 3 U 25/16

Höhe des Ausgleichsanspruchs:

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Art, Dauer und Umfang der Pflegeleistungen,

dem Wert des Nachlasses und den Lebensverhältnissen des Abkömmlings.

Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs:

Der Ausgleichsanspruch ist im Rahmen der Erbauseinandersetzung geltend zu machen. Er wird vor der Aufteilung des Nachlasses unter den Erben berücksichtigt.

Wichtig:

  • Der Ausgleichsanspruch nach § 2057a BGB ist ein Anspruch gegenüber den Miterben, nicht gegenüber dem Nachlass selbst.
  • Der Anspruch kann auch geltend gemacht werden, wenn der Pflegende kein Erbe ist, aber pflichtteilsberechtigt.
  • Es ist ratsam, die Pflegeleistungen zu dokumentieren, um den Anspruch im Erbfall leichter nachweisen zu können.

Zusätzliche Hinweise:

  • Der § 2057a BGB gilt nicht für Ehegatten oder andere Verwandte, die nicht Abkömmlinge des Erblassers sind.
  • Die Pflegeleistungen müssen nicht ausschließlich vom Abkömmling selbst erbracht worden sein. Auch die Beauftragung und Bezahlung professioneller Pflegekräfte können unter Umständen berücksichtigt werden.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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