OLG Schleswig 3 U 62/12
Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied über die Streitfrage, ob der Kläger Anspruch auf das Guthaben eines Bankkontos hat,
das durch einen Vertrag zugunsten Dritter ihm nach dem Tod von B übertragen werden sollte.
Der Kläger, Sohn der verstorbenen A, war Ersatzbegünstigter im Vertrag.
Der Hauptbegünstigte, B, war der Ehemann von A, und die Beklagte war die testamentarische Erbin von B.
B hatte mit der Raiffeisenbank zwei Verträge abgeschlossen, in denen das Guthaben des Gemeinschaftskontos bei Tod eines Ehegatten auf den anderen übergehen sollte.
Stirbt der Hauptbegünstigte (A oder B) vor dem Rechtsübergang, so sollte der Kläger die Rechte übernehmen.
Der Vertrag sah zudem vor, dass der Vertrag jederzeit bis zum Tod des Kunden widerrufbar war.
Nach dem Tod von A wurde das Konto auf B umbenannt, und nach dessen Tod forderte der Kläger das Guthaben.
Die Beklagte widerrief jedoch die Bezugsberechtigung des Klägers und argumentierte, dass vor dem Widerruf kein Schenkungsangebot an den Kläger übermittelt worden sei,
da der Vertrag vorsah, dass die Bank nach dem Tod von B das Angebot übermitteln sollte.
Der Kläger behauptete, dass er bereits 1996 durch seine Mutter eine Kopie des Vertrags erhalten habe und dass damit ein Schenkungsvertrag zustande gekommen sei.
Er argumentierte, dass seine Annahme des Angebots bereits durch sein Schreiben vom 17. April 2010 erfolgt sei, bevor der Widerruf ausgesprochen wurde.
Das Gericht wies die Berufung zurück und stellte fest, dass das Schenkungsangebot nicht vor dem Widerruf zugegangen war.
Weder die Übergabe der Vertragskopie durch die Mutter noch das Schreiben des Klägers an die Bank reichten aus, um einen Vertragsabschluss zu belegen.
Ein formaler Zugang des Schenkungsangebots sei notwendig gewesen, was nicht geschehen sei.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.