OLG Schleswig 3 W 72/14 – Streitwert einer steckengebliebenen Stufenklage
RA und Notar Krau
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Az. 3 W 72/14) befasste sich mit der Frage des Streitwerts einer „steckengebliebenen“ Stufenklage.
In der Stufenklage forderte der Kläger zunächst Auskunft über ein Nachlassvermögen und später die Auszahlung seines Pflichtteils, was aufgrund der ersten Stufe der Klage jedoch nicht weiter verfolgt wurde.
Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ein.
Das Gericht entschied, dass die Beschwerde unbegründet sei.
Maßgeblich für die Streitwertberechnung ist § 44 GKG, wonach der höhere der verbundenen Ansprüche zählt, in der Regel der Leistungsanspruch.
Dieser ergibt sich nach der Klageerhebung aus der Vorstellung des Klägers über den Streitwert.
Hier wurde der Pflichtteilsanspruch auf 31.666,67 € beziffert, was vom Gericht als nicht offensichtlich unrealistisch bewertet wurde.
Obwohl die Leistungsstufe der Stufenklage nicht mehr verfolgt wurde, bleibt diese Grundlage für die Streitwertfestsetzung maßgebend.
Die Mindermeinung, nur die Hilfsstufen zu berücksichtigen, überzeugte das Gericht nicht.
Die Entscheidung bestätigt die herrschende Meinung, dass der Streitwert auch bei „steckengebliebenen“ Stufenklagen nach dem ursprünglich angestrebten Leistungsanspruch zu bemessen ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.