OLG Schleswig 3 Wx 104/13 Bestimmung Geschäftswert für Beschwerde im Erbscheinsverfahren
RA und Notar Krau
In dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (3 Wx 104/13) geht es um die Bestimmung des Geschäftswerts im Erbscheinsverfahren.
Dieser Wert wird gemäß den §§ 61 und 40 Abs. 1 GNotKG nach dem Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls festgelegt, ohne Berücksichtigung von Bestattungskosten, Pflichtteilen oder Vermächtnissen.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Verfahren ausschließlich das Erbrecht eines Miterben betrifft, was hier nicht zutrifft.
Die Beteiligte zu 3. legte eine Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Geschäftswerts in Höhe von 1.375.000,00 € ein.
Sie argumentierte, dass sich ihr Interesse nur auf ihren Erbanteil von 1/4 beziehe, und der Wert des Grundbesitzes sei mit 1.000.000,00 € zu hoch angesetzt.
Das Gericht wies die Gegenvorstellung zurück, da die Berechnung des Geschäftswerts korrekt nach dem Gesamtnachlass erfolgte, einschließlich eines Grundbesitzwerts von 1.400.000,00 € und einem Geldvermögen von 130.000,00 €, abzüglich der Verbindlichkeiten der Erblasserin in Höhe von 140.000,00 €.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. wurde abgewiesen, da ihre Einwände gegen den festgesetzten Nachlasswert keine hinreichende Grundlage boten, um die Feststellungen des Gerichts infrage zu stellen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.