OLG Schleswig 3 Wx 117/12 – Gerichtliches Verfahren zur Vermittlung der Erbauseinandersetzung
RA und Notar Krau
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) entschied im Fall 3 Wx 117/12 zugunsten der Beschwerde der Beteiligten zu 1).
Der ursprüngliche Beschluss des Amtsgerichts Niebüll, welcher den Antrag auf eine gerichtliche Vermittlung der Erbauseinandersetzung nach §§ 363 ff. FamFG ablehnte, wurde geändert.
Das Amtsgericht Niebüll wurde angewiesen, das Verfahren zur Vermittlung der Erbauseinandersetzung einzuleiten und durchzuführen.
Im Hintergrund des Falls standen mehrere Beteiligte, die die Nachkommen der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes waren.
Der Nachlass umfasste eine landwirtschaftliche Fläche und weiteres Vermögen, über dessen Verteilung Uneinigkeit herrschte.
Besonders der Beteiligte zu 2) widersetzte sich dem Vorschlag, den die Rechtsanwälte der Erben erarbeitet hatten, und leitete stattdessen die Zwangsversteigerung der Landwirtschaftsfläche ein.
Zudem beabsichtigte er, eine Teilungsversteigerung der beweglichen Nachlassgegenstände durchzuführen.
Das Amtsgericht Niebüll lehnte den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Vermittlung ab, da es bereits bestehende Streitigkeiten und eine angeordnete Teilungsversteigerung als Hindernisse für eine gerechte Verteilung ansah.
Auf Beschwerde der Beteiligten zu 1) entschied das OLG jedoch, dass gerade bei bestehendem Streit ein gerichtliches Vermittlungsverfahren sinnvoll sei und nicht verweigert werden dürfe.
Ein solcher Ausschlussgrund sei nur anzunehmen, wenn eine Vermittlung offensichtlich unmöglich sei, wie etwa bei einem Nachlassinsolvenzverfahren, was hier jedoch nicht der Fall war.
Das OLG stellte klar, dass das Vermittlungsverfahren nach §§ 363 ff. FamFG auch dann durchzuführen sei, wenn die Erfolgsaussichten aufgrund vorangegangener Auseinandersetzungen gering erscheinen.
Das Ziel des Vermittlungsverfahrens sei es, durch die Sachkunde des Gerichts eine einvernehmliche Lösung zu ermöglichen und zeit- und kostenaufwändige gerichtliche Verfahren zu vermeiden.
Somit wurde das Amtsgericht angewiesen, das Verfahren einzuleiten, um eine friedliche und wirtschaftlich sinnvolle Nachlassregelung zu ermöglichen.
Durch Artikel 7 des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1800 wurde das Verfahren zur Vermittlung der Erbauseinander-setzung an die Notare vergeben.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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