OLG Schleswig 3 Wx 6/23

November 17, 2024

OLG Schleswig 3 Wx 6/23

Gerichtliche Zuständigkeit im Fall zweier in Frankreich beurkundeter Schenkungsverträge auf den Todesfall

RA und Notar Krau

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte in einem Beschluss vom 30.04.2024 über die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit

im Fall zweier in Frankreich beurkundeter Schenkungsverträge auf den Todesfall zu entscheiden.

Der Fall:

Ein französischer Staatsangehöriger (Erblasser) und seine deutsche Ehefrau (Beschwerdeführerin) hatten in Frankreich zwei Schenkungsverträge auf den Todesfall geschlossen.

Später zogen sie nach Schleswig-Holstein.

Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Ehefrau die Erteilung eines Erbscheins für das in Deutschland befindliche Vermögen.

Das Nachlassgericht erklärte sich jedoch für unzuständig und verwies auf die Zuständigkeit der französischen Gerichte.

OLG Schleswig 3 Wx 6/23

Die Entscheidung:

Das OLG Schleswig-Holstein hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und verwies die Sache zur Entscheidung über den Erbscheinsantrag zurück.

Das Nachlassgericht hatte seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint.

Begründung:

  • Zuständigkeit nach der EuErbVO: Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im vorliegenden Fall war dies Deutschland.
  • Schenkungsvertrag als Verfügung von Todes wegen: Die Schenkungsverträge auf den Todesfall waren als Verträge im Sinne der EuErbVO zu qualifizieren, da sie die Erbfolge regelten.
  • Rechtswahl: Durch die Schenkungsverträge hatte der Erblasser konkludent französisches Erbrecht als anzuwendendes Recht gewählt.
  • Kein “forum non conveniens”: Ein französisches Gericht war nicht “besser geeignet”, die Erbsache zu entscheiden. Die Erbfolge konnte auch durch das deutsche Gericht ohne weiteres festgestellt werden.

OLG Schleswig 3 Wx 6/23

Fazit:

Das OLG Schleswig-Holstein hat klargestellt, dass auch bei einer Rechtswahl für das Recht eines anderen Mitgliedstaats die deutschen Gerichte zuständig sein können,

wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.

Die Entscheidung trägt zur Klärung der Zuständigkeitsregeln in der EuErbVO bei.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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