OLG Schleswig 3 Wx 6/23
Gerichtliche Zuständigkeit im Fall zweier in Frankreich beurkundeter Schenkungsverträge auf den Todesfall
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte in einem Beschluss vom 30.04.2024 über die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit
im Fall zweier in Frankreich beurkundeter Schenkungsverträge auf den Todesfall zu entscheiden.
Der Fall:
Ein französischer Staatsangehöriger (Erblasser) und seine deutsche Ehefrau (Beschwerdeführerin) hatten in Frankreich zwei Schenkungsverträge auf den Todesfall geschlossen.
Später zogen sie nach Schleswig-Holstein.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Ehefrau die Erteilung eines Erbscheins für das in Deutschland befindliche Vermögen.
Das Nachlassgericht erklärte sich jedoch für unzuständig und verwies auf die Zuständigkeit der französischen Gerichte.
Die Entscheidung:
Das OLG Schleswig-Holstein hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und verwies die Sache zur Entscheidung über den Erbscheinsantrag zurück.
Das Nachlassgericht hatte seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint.
Begründung:
Fazit:
Das OLG Schleswig-Holstein hat klargestellt, dass auch bei einer Rechtswahl für das Recht eines anderen Mitgliedstaats die deutschen Gerichte zuständig sein können,
wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.
Die Entscheidung trägt zur Klärung der Zuständigkeitsregeln in der EuErbVO bei.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.