OLG Schleswig 3 Wx 66/18 – Akteneinsicht in Testamentsverwahrungsakte

April 14, 2019

OLG Schleswig 3 Wx 66/18 – Akteneinsicht in Testamentsverwahrungsakte

RA und Notar Krau

Statthaftes Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Einsicht in die Akte amtlich verwahrter Testamente ist nicht die Beschwerde nach § 58 FamFG,

sondern der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG.

Die Versagung der Akteneinsicht stellt einen Justizverwaltungsakt dar.

Einsichtsberechtigt ist jeder, der sich eines Erbrechts berühmt.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – M vom 31.08.2018 wird aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin Akteneinsicht zu gewähren.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

OLG Schleswig 3 Wx 66/18 – Akteneinsicht in Testamentsverwahrungsakte

Allgemeiner Hinweis:

Die amtliche Verwahrung von Testamenten ist in Deutschland eine sichere Möglichkeit, die Aufbewahrung und den Auffindbarkeit deines letzten Willens nach deinem Tod zu gewährleisten.

Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:

Was ist die amtliche Verwahrung?

Sicherer Ort:

Testamente und Erbverträge werden beim zuständigen Amtsgericht (Nachlassgericht) hinterlegt.

Schutz:

Die Verwahrung schützt vor Verlust, Beschädigung, Vernichtung und unbefugtem Zugriff.

Gewährleistung der Eröffnung:

Das Gericht stellt sicher, dass das Testament im Todesfall eröffnet und der letzte Wille des Erblassers umgesetzt wird.

Welche Arten von Testamenten können verwahrt werden?

Eigenhändige Testamente:

Müssen vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein.

Notarielle Testamente:

Werden von einem Notar beurkundet.

Erbverträge:

Werden ebenfalls von einem Notar beurkundet und regeln die Erbfolge.

Wo kann man ein Testament verwahren lassen?

Zentrales Testamentsregister:

Seit 2012 werden alle notariellen Testamente und Erbverträge in das Zentrale Testamentsregister beim Bundesnotarkammer eingetragen.

Besondere amtliche Verwahrung:

Zusätzlich können und sollten Testamente und Erbverträge unbedingt beim Nachlassgericht in besondere amtliche Verwahrung gegeben werden.

Als Notar mache ich dies stets mit den von mir beurkundeten letztwilligen Verfügungen

Dies ist aber auch besonders für eigenhändige Testamente empfehlenswert.

Schon manches eigenhändige Testament ist verloren oder vergessen gegangen, vernichtet oder unterschlagen worden!

Verfahren:

Eigenhändiges Testament:

Kann formlos beim Nachlassgericht abgegeben werden.

Notarielles Testament/Erbvertrag:

Wird vom Notar direkt beim Nachlassgericht hinterlegt.

Gebühren:

Für die Verwahrung werden Gebühren erhoben.

Vorteile der amtlichen Verwahrung:

  • Sicherheit: Das Testament ist vor Verlust und Manipulation geschützt.
  • Auffindbarkeit: Das Gericht findet das Testament im Todesfall sicher und eröffnet es.
  • Das Gericht wird von den Standesämtern automatisch über den Todesfall informiert
  • Vermeidung von Streitigkeiten: Die amtliche Verwahrung kann dazu beitragen, Streitigkeiten über die Gültigkeit oder den Inhalt des Testaments zu vermeiden.

Zusätzliche Hinweise:

  • Hinterlegungsschein: Nach der Hinterlegung erhalten Sie einen Hinterlegungsschein als Nachweis.
  • Jederzeitige Änderung: Sie können Ihr Testament jederzeit ändern oder widerrufen, auch wenn es amtlich verwahrt wird.
  • Kosten: Die Kosten für die amtliche Verwahrung sind in der Regel gering – in Hessen derzeit Euro 70.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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