OLG Schleswig 3 Wx 88/14 Eintragung einer Befristung der Befreiung des Vorerben im Erbschein
RA und Notar Krau
In dem Fall des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (3 Wx 88/14) ging es um die Frage, ob eine testamentarisch angeordnete Einschränkung der Befreiung des Vorerben,
die im Falle einer neuen Ehe oder einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft greift, im Erbschein einzutragen ist.
Das Gericht entschied, dass die Beschwerde der Antragstellerin Erfolg habe, da ausreichende Erfolgsaussichten für die Einziehung des Erbscheins bestünden.
Der bestehende Erbschein sei vermutlich unrichtig, da er nur das Ende der Befreiung im Falle einer Wiederverheiratung nennt,
aber nicht den Fall des Eingehen einer eheähnlichen Gemeinschaft, wie es im Testament angeordnet war.
Die Befreiung des Vorerben von den Beschränkungen gemäß § 2136 BGB kann grundsätzlich mit Bedingungen verknüpft werden, etwa im Falle einer neuen Partnerschaft.
Auch wenn die Feststellung des Eintritts einer solchen Bedingung – wie im vorliegenden Fall das Eingehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft – nicht immer einfach sei, so sei dies juristisch durchaus möglich und justiziabel.
Der Erbschein müsse den genauen Umfang der Befreiung des Vorerben klar wiedergeben, um Rechtsklarheit zu schaffen und den Nacherben zu schützen.
Daher sei die fehlende Angabe zur Befristung im Erbschein ein Fehler, der zu dessen Einziehung führen könne.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.