OLG Schleswig 9 U 86/20 – Haftung für Überentnahmen der Erblasserin

August 9, 2022

OLG Schleswig 9 U 86/20 – Haftung für Überentnahmen der Erblasserin

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Schleswig (OLG) hob das Teilurteil des Landgerichts Kiel auf und wies sowohl die Klage als auch die Widerklage ab.

Es entschied, dass der Beklagte nicht für Überentnahmen der Erblasserin aus der Klägerin (einer KG) haftet und kein Auskunftsanspruch besteht.

Die Klage der Klägerin auf Zahlung bzw. Zustimmung zur Auszahlung von Kontoguthaben wurde ebenfalls abgewiesen.

Sachverhalt:

  • Die Klägerin (eine KG) verlangte vom Beklagten Zahlung bzw. Zustimmung zur Auszahlung von Kontoguthaben wegen angeblicher Überentnahmen der Erblasserin, die Nießbraucherin am Kommanditanteil war.
  • Der Beklagte erhob Widerklage auf Auskunft über den Stand bestimmter Kapitalkonten und Auszahlung eines behaupteten Guthabens.
  • Der Beklagte war Halbbruder der beiden Söhne des Gründers der Klägerin, die nach dessen Tod Kommanditisten wurden und ihrer Mutter ein Nießbrauchrecht am Kommanditanteil einräumten.
  • Es gab Streit über die Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen der Erblasserin und ihren Söhnen sowie über die Richtigkeit der Jahresabschlüsse der Klägerin.

OLG Schleswig 9 U 86/20 – Haftung für Überentnahmen der Erblasserin

Entscheidungsgründe:

  • Widerklage:
    • Der Beklagte wurde nicht Miterbe des Kommanditanteils, dieser ging gesondert auf die Söhne über.
    • Der Kommanditanteil ging insgesamt mit allen Konten auf die Söhne über, da keine anderslautende Regelung bestand.
    • Überentnahmen der Erblasserin wären den Söhnen zuzurechnen, da sie die Jahresabschlüsse genehmigten.
    • Ein Darlehensvertrag zwischen Klägerin und Erblasserin bestand nicht, etwaige Darlehen wurden ggf. an die Söhne gewährt.
    • Der Beklagte hat keinen Zahlungsanspruch und somit auch keinen Auskunftsanspruch.
  • Klage:
    • Die Erblasserin war Nießbraucherin, nicht Gesellschafterin der Klägerin.
    • Überentnahmen wären den Söhnen zuzurechnen, nicht der Erblasserin.
    • Ein Darlehensvertrag zwischen Klägerin und Erblasserin wurde nicht nachgewiesen.
    • Ein Anspruch aus § 43 GmbHG oder § 280 BGB besteht nicht, da keine Pflichtverletzung der Erblasserin als Geschäftsführerin ersichtlich ist.
    • Ein Anspruch auf Wertersatz wegen übermäßiger Fruchtziehung besteht nicht, da aktivlegitimiert allenfalls die Söhne wären.

Fazit:

Das OLG entschied, dass weder der Beklagte noch die Klägerin Ansprüche gegeneinander haben.

Der Beklagte ist nicht für Überentnahmen der Erblasserin haftbar, und die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens oder Wertersatz.

Die Entscheidung betont die Bedeutung der korrekten Auslegung von Gesellschaftsverträgen und Erbverträgen sowie die Abgrenzung zwischen Nießbrauch und Gesellschafterstellung.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Erbe darf Ins­ta­gram-Konto nutzen

Erbe darf Ins­ta­gram-Konto nutzen

Januar 19, 2025
Erbe darf Ins­ta­gram-Konto nutzenOberlandesgericht Oldenburg Urteil vom 30.12.2024, 13 U 116/23RA und Notar KrauDas Oberlandesge…
Krau Rechtsanwälte und Notar

Wahl englisches Recht zur Vermeidung Pflichtteil

Januar 14, 2025
Wahl englisches Recht zur Vermeidung PflichtteilBGH Urteil vom 29.06.2022 – IV ZR 110/21RA und Notar KrauDas Urteil des Bundesgerichts…
Krau Rechtsanwälte und Notar

Erbquote russischer Ehegatte

Januar 12, 2025
Erbquote russischer EhegatteOLG Köln 2 Wx 22/24Beschluss vom 4.3.2024RA und Notar KrauKernaussage:Das OLG Köln entschied, d…