OLG Schleswig Beschluss 11.3.2016 – 3 W 92/15 Stufenklage des Pflichtteilsberechtigten gegen den testamentarischen Alleinerben
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2016 (Az.: 3 W 92/15) behandelt die Kostenentscheidung in einem Verfahren,
bei dem ein Pflichtteilsberechtigter den testamentarischen Alleinerben auf Auskunftserteilung und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verklagt hat.
Die Klägerin forderte in einer Stufenklage Informationen über den Nachlass und die Verwendung von 250.000 €, die im Jahr 2010 vom Konto des Erblassers abgehoben wurden.
Die Beklagte, die Schwester des Klägers, erkannte die Ansprüche in ihrer Klageerwiderung an und erklärte sich zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bereit.
Das Landgericht entschied zunächst, dass die Beklagte die Verfahrenskosten zu tragen habe, da sie durch ihre verspätete Auskunftserteilung und das Zögern bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Anlass zur Klage gegeben habe.
Die Beklagte legte jedoch sofortige Beschwerde ein, mit der Begründung, dass sie die Ansprüche unverzüglich anerkannt und keine Veranlassung zur Klage gegeben habe, da sie außergerichtlich nicht zur Auskunft aufgefordert worden sei.
Das Landgericht änderte daraufhin die Kostenentscheidung und auferlegte die Kosten dem Kläger, da die Beklagte die Ansprüche in der Klageerwiderung anerkannt und die Auskunft erteilt hatte.
Der Kläger erhob seinerseits sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung und argumentierte, dass die Auskunft nicht rechtzeitig und erst nach weiterer Aufforderung vollständig erteilt worden sei.
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
Es führte aus, dass die Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben habe, da sie die Auskunft in der Klageerwiderung vollständig erteilt und die eidesstattliche Versicherung rechtzeitig abgegeben habe.
Es bestehe keine Verpflichtung zur sofortigen Auskunftserteilung, wenn die Beklagte ihre Leistungsbereitschaft klar signalisiert habe.
Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt, da die Beklagte ihre Ansprüche ohne Verzögerung anerkannt hatte.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.