OLG Schleswig Beschluss 20.05.2011 – 3 Wx 51/11 – Nachlasspflegschaft

Februar 10, 2019

OLG Schleswig Beschluss 20.05.2011 – 3 Wx 51/11 – Nachlasspflegschaft

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig befasste sich in seinem Beschluss vom 20. Mai 2011 (Az. 3 Wx 51/11) mit der Anordnung einer Nachlasspflegschaft durch das Amtsgericht Pinneberg.

Der Fall betraf einen Erblasser, der in seinem handschriftlichen Testament seine Ehefrau als Alleinerbin einsetzte.

Nach ihrem Tod erstellte er ein neues Testament, in dem er mehrere Personen als Erben einsetzte und einen Testamentsvollstrecker benannte.

Nach dem Tod des Erblassers meldete sich eine Frau (Beteiligte zu 1.), die behauptete, seine leibliche Tochter zu sein.

Sie reichte ein Abstammungsgutachten ein, das die Vaterschaft nahezu sicher bestätigte, und beantragte die Anfechtung der Testamente.

Das Amtsgericht Pinneberg ordnete daraufhin eine Nachlasspflegschaft für unbekannte Erben an, um den Nachlass zu sichern und zu verwalten, bis die Vaterschaft geklärt sei.

Die als Erben eingesetzten Beteiligten zu 2. und 3. legten Beschwerde gegen diese Anordnung ein.

Sie argumentierten, dass alle Erben bekannt seien, der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestimmt habe und selbst bei Anerkennung der Vaterschaft der Frau nur Pflichtteilsansprüche bestünden.

OLG Schleswig Beschluss 20.05.2011 – 3 Wx 51/11 – Nachlasspflegschaft

Außerdem seien sie vom Erblasser mit umfassenden Vollmachten ausgestattet worden, sodass kein Sicherungsbedürfnis bestehe.

Das OLG Schleswig wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Anordnung der Nachlasspflegschaft.

Das Gericht betonte, dass Unklarheit über die Erben bestehe, da das Vaterschaftsfeststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei

und die Möglichkeit einer erfolgreichen Anfechtung der Testamente nach § 2079 BGB bestehe.

Angesichts dieser Unklarheit und des möglichen Interessenkonflikts zwischen den Beteiligten sei die Bestellung eines neutralen Nachlasspflegers gerechtfertigt, um den Nachlass zu sichern.

Die Beteiligten zu 2. und 3. wurden zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verurteilt, und der Geschäftswert wurde auf 3.000 Euro festgesetzt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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