OLG Schleswig Beschluss 28.5.2018 – 3 Wx 70/17 zwei getrennte Einzeltestamente
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28. Mai 2018 (Az. 3 Wx 70/17) behandelt die Frage, ob zwei getrennte Einzeltestamente als gemeinschaftliches Testament gelten können, selbst wenn sie auf unterschiedlichen Blättern verfasst wurden.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 4. wurde zurückgewiesen, und die Beteiligte zu 1. als Alleinerbin gemäß dem Testament vom 14. Januar 1986 bestätigt.
Das Gericht entschied, dass das Testament vom 14. Januar 1986, welches auf einem Blatt Papier von beiden Ehegatten verfasst wurde, als gemeinschaftliches Testament anzusehen ist.
Auch wenn das Papier später zerschnitten wurde, ändert dies nichts an der Gültigkeit als gemeinschaftliches Testament.
Es wurde betont, dass das Zerschneiden des Blattes keinen Widerruf des Testaments darstellt, da beide Teile eindeutig zusammengehörten und der Wille der Ehegatten, gemeinsam zu testieren, aus den Umständen klar hervorgeht.
Die spätere testamentarische Verfügung des Erblassers vom 20. August 2013 wurde als unwirksam erachtet, da sie gegen die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments von 1986 verstieß.
Das Gericht stellte fest, dass der Erblasser das Testament von 1986 nicht einseitig widerrufen konnte, da die Wechselbezüglichkeit der Testamente der Ehegatten diese nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten bindend machte.
Zudem kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Beschwerde der Beteiligten zu 4. unbegründet ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden ihr auferlegt.
Der Geschäftswert des Verfahrens wurde auf 350.000 Euro festgesetzt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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