OLG Schleswig Beschluss 31.07.2015 – 3 Wx 120/14
Irrtum über Beginn Frist zur Ausschlagung
RA und Notar Krau
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 31.07.2015 befasst sich mit der Frage, ob ein Erbe seine Annahme der Erbschaft wirksam wegen eines Irrtums anfechten kann.
Der Fall drehte sich um den einzigen Sohn der Erblasserin, der nach ihrem Tod einen Erbschein beantragte und später feststellte, dass der Nachlass überschuldet war.
Der Erbe versäumte die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft und versuchte diese daraufhin wegen eines angeblichen Irrtums anzufechten.
Er erklärte, dass er erst nach Erhalt des Erbscheins von der Überschuldung erfahren habe, da ihm erst
zu diesem Zeitpunkt die Bank Auskunft über die Vermögensverhältnisse der Erblasserin erteilte.
Das Amtsgericht Ahrensburg lehnte die Anfechtung ab und entschied, dass der Erbschein nicht als unrichtig einzuziehen sei.
Es argumentierte, dass der Erbe bereits vor Erhalt des Erbscheins Zugang zu den relevanten Informationen gehabt haben müsste,
da ein Vermögensverzeichnis existierte und der Erbe in der Lage gewesen wäre, Einsicht in die Betreuungsakte zu nehmen.
Zudem wurde betont, dass ein Irrtum nicht vorliege, wenn der Erbe bewusst in Kauf nehme, dass seine Annahmen möglicherweise falsch sein könnten.
Das OLG Schleswig hob diese Entscheidung jedoch auf und entschied zugunsten des Erben.
Es stellte fest, dass die Anfechtung der Erbschaftsannahme aufgrund eines Irrtums über den Beginn der Ausschlagungsfrist berechtigt sei.
Der Erbe habe irrtümlich angenommen, dass die Ausschlagungsfrist erst mit Erhalt des Erbscheins beginne,
was als ein beachtlicher Irrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB zu werten sei.
Der Erbe habe geglaubt, dass der Erbschein erforderlich sei, um genaue Informationen über den Nachlass zu erhalten,
und daher erst danach die Möglichkeit gehabt, die Erbschaft auszuschlagen.
Dieser Irrtum über den Erklärungswert seines Verhaltens rechtfertige die Anfechtung, da der Erbe
damit einem falschen Verständnis über die rechtlichen Konsequenzen seines Handelns unterlag.
Das OLG entschied daher, dass der Erbschein als unrichtig einzuziehen sei, da die Annahme der Erbschaft durch den Erben aufgrund des Irrtums wirksam angefochten worden war.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.