OLG Schleswig Beschluss 5.9.11 – 3 Wx 64/10 Gemeinschaftliches Testament
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 5. September 2011 (Az. 3 Wx 64/10) behandelt die Erbfolge nach der am 5. September 2009 verstorbenen Erblasserin X.
Kern des Falls ist die Frage, ob das gemeinschaftliche Testament der Erblasserin und ihres verstorbenen Ehemannes aus dem Jahr 1980 die wechselbezügliche Einsetzung eines Ersatzschlusserben
(den Neffen der Erblasserin, Beteiligter zu 1) beinhaltete und ob ein späteres Testament der Erblasserin aus dem Jahr 2007,
in dem eine Nachbarin (Beteiligte zu 3) als Erbin ihrer Wohnung und ihrer Hunde benannt wurde, wirksam ist.
Das Gericht wies die Beschwerde der Beteiligten zu 3 zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Pinneberg, welches die Erteilung eines Erbscheins zugunsten des Neffen angekündigt hatte.
Das Gericht argumentierte, dass die Erblasserin aufgrund einer mittelgradigen senilen Demenz bei der Errichtung des Testaments von 2007 möglicherweise nicht testierfähig war.
Entscheidend war jedoch, dass das Testament von 2007 gegen die bindend gewordene Einsetzung des Neffen als Ersatzschlusserben im Testament von 1980 verstieß.
Das Gericht stellte fest, dass die Schlusserbeneinsetzung des Neffen im gemeinschaftlichen Testament von 1980 wechselbezüglich war, d.h., sie war bindend für den überlebenden Ehepartner.
Diese Wechselbezüglichkeit wurde aus der systematischen Auslegung des Testaments abgeleitet, insbesondere da der Neffe als „unser Neffe“ bezeichnet wurde, was eine familiäre Verbundenheit andeutete,
und weil die Schlusserbeneinsetzung der Tochter der Erblasserin ebenfalls als wechselbezüglich angesehen wurde.
Da die Erblasserin somit durch das Testament von 1980 gebunden war, war sie nicht berechtigt, durch das Testament von 2007 eine neue Erbin einzusetzen.
Das Testament von 2007 wurde daher als unwirksam angesehen, und der Neffe blieb der rechtmäßige Erbe.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beteiligten zu 3 auferlegt, und der Geschäftswert des Verfahrens wurde auf 40.000 Euro festgesetzt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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