OLG Schleswig Urteil 6.10.2009 – 3 U 98/08 – Plichtteil – Grabpflegekosten
RA und Notar Krau
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 6. Oktober 2009 (Az. 3 U 98/08) befasst sich mit der Berufung eines Klägers, der einen Pflichtteilsanspruch geltend machte.
Der Kläger, das einzige Kind eines enterbten Erblassers, forderte von den Beklagten, die als Cousins und Cousinen des Erblassers die gesetzlichen Erben waren, die Auszahlung seines Pflichtteils.
Nachdem der Nachlasspfleger den Nachlasswert ermittelt hatte, wurde ein Teil der Forderung anerkannt und gezahlt, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe für erledigt erklärten.
Der Kläger verlangte jedoch weiterhin einen Restbetrag und erhob Klage, um diesen durchzusetzen.
In erster Instanz hatte das Landgericht Lübeck den Pflichtteilsanspruch des Klägers abgewiesen, soweit er über den anerkannten Betrag hinausging.
Es berücksichtigte dabei die von den Beklagten angegebenen Nachlassverbindlichkeiten, einschließlich der Grabpflegekosten, und kam zu dem Schluss, dass dem Kläger keine weiteren Ansprüche zustünden.
Der Kläger legte daraufhin Berufung ein und argumentierte, dass die Entscheidung des Landgerichts fehlerhaft sei, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung der Nachlassverbindlichkeiten.
Das Oberlandesgericht änderte das erstinstanzliche Urteil und gab dem Kläger größtenteils Recht.
Es stellte fest, dass der Pflichtteilsanspruch des Klägers 42.280,56 Euro betrug, von dem 39.100 Euro bereits gezahlt wurden.
Daher sprach es dem Kläger den Restbetrag von 3.180,56 Euro zu.
Das Gericht entschied, dass die Kosten für die laufende Grabpflege nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig seien, da diese keine unmittelbaren Bestattungskosten darstellen.
Zudem wurde die Kostenentscheidung des Landgerichts aufgehoben, da die Beklagten nicht unverzüglich nach Anerkenntnis der Forderung gezahlt hatten,
wodurch sie Anlass zur Klage gegeben hatten.
Entsprechend wurden die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auferlegt.
Das Urteil verdeutlicht die rechtlichen Unterschiede bei der Bewertung von Nachlassverbindlichkeiten und die Bedingungen,
unter denen ein sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO zur Kostentragung führen kann.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.