OLG Stuttgart 19 W 4/23 notarielles Nachlassverzeichnis

Dezember 7, 2024

OLG Stuttgart 19 W 4/23 notarielles Nachlassverzeichnis

Beschluss vom 8. August 2023

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. August 2023 befasst sich mit der Verhängung eines Zwangsgeldes gegen eine Schuldnerin,

die ihrer Verpflichtung zur Vorlage von Nachlassverzeichnissen und eines Wertgutachtens nicht nachgekommen ist.

Hintergrund

Der Gläubiger hatte die Schuldnerin auf Auskunft über den Nachlass ihrer verstorbenen Eltern und auf Wertermittlung

eines Grundstücks verklagt und in erster Instanz vor dem Landgericht Ellwangen teilweise Recht bekommen.

Das Landgericht hatte die Schuldnerin zur Vorlage von Nachlassverzeichnissen und eines Wertgutachtens verurteilt.

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Da die Schuldnerin dieser Verpflichtung nicht nachkam, beantragte der Gläubiger die Verhängung eines Zwangsgeldes.

Das Landgericht lehnte dies ab, wogegen der Gläubiger Beschwerde beim Oberlandesgericht Stuttgart einlegte.

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde des Gläubigers statt und verurteilte die Schuldnerin zur Zahlung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000 Euro.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Schuldnerin ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Nachlassverzeichnisse und des Wertgutachtens nicht nachgekommen sei.

Sie habe nicht ausreichend dargelegt, dass sie alles in ihrer Macht Stehende getan habe, um die Mitwirkung des Notars bei der Erstellung der Nachlassverzeichnisse zu erlangen.

Auch habe sie das Wertgutachten nicht fristgerecht vorgelegt.

Wesentliche Punkte der Entscheidung

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  • Mitwirkungspflicht des Schuldners: Das Gericht betonte, dass der Schuldner einer unvertretbaren Handlung, die der Mitwirkung eines Dritten bedarf, alles in seiner Macht Stehende tun muss, um diese Mitwirkung zu erlangen. Im vorliegenden Fall hätte die Schuldnerin den Notar aktiv zur Erstellung der Nachlassverzeichnisse auffordern und gegebenenfalls auch dienstrechtliche Maßnahmen gegen ihn einleiten müssen.
  • Erfüllungstauglichkeit des Wertgutachtens: Das Gericht stellte fest, dass das von der Schuldnerin vorgelegte Wertgutachten nicht erfüllungstauglich war, da es auf falschen Annahmen beruhte. Insbesondere hatte die Sachverständige den Bestandsschutz des Grundstücks nicht berücksichtigt, was zu einer zu niedrigen Bewertung führte. Die Schuldnerin hätte die Sachverständige auf diesen Umstand hinweisen müssen.
  • Höhe des Zwangsgeldes: Das Gericht hielt ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro für angemessen, da die Schuldnerin die Erstellung der Nachlassverzeichnisse und des Wertgutachtens über einen längeren Zeitraum verzögert hatte. Zudem habe sie im Hinblick auf die Erstellung des Wertgutachtens eine unzutreffende Bewertung durch die Sachverständige nicht verhindert.

Fazit

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart verdeutlicht, dass der Schuldner einer unvertretbaren Handlung, die der Mitwirkung eines Dritten bedarf,

alles in seiner Macht Stehende tun muss, um diese Mitwirkung zu erlangen.

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Zudem muss er sicherstellen, dass das Ergebnis der Handlung den Anforderungen des Titels entspricht.

Andernfalls riskiert er die Verhängung eines Zwangsgeldes.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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