OLG Stuttgart 8 VA 13/21, Beschluss vom 20.05.2022 –
Tenor
Gründe OLG Stuttgart 8 VA 13/21
I.
Der Antragsteller/Beteiligte Ziffer 1 ist im Fürstentum Liechtenstein als Notar bestellt. Er beantragte beim Antragsgegner als gemäß § 5 der Verordnung des Justizministeriums des Landes Baden-Württemberg über das maschinell geführte Grundbuch vom 23. Februar 2000 (EGB-VO)
zuständiger Behörde der Landesjustizverwaltung im Sinne des § 133 GBO am 5. Januar 2021 die Zulassung zum uneingeschränkten automatisierten Abrufverfahren aus dem maschinell geführten Grundbuch.
Als aufsichtsführende Behörde im Sinne von § 83 Abs. 1 und Abs. 3 GBV gab er in seinem Antrag die Notariatskammer des Fürstentums Liechtenstein an.
Mit Bescheid vom 29. Juli 2021 wies der Antragsgegner den Antrag vom 5. Januar 2021 zurück und führte zur Begründung an, dass sich die Privilegierung nach § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO nur auf inländische Notare beziehe.
Die Grundbuchordnung verwende den Begriff „Notar“ nicht nur in § 133 Abs. 2 Satz 2 und 4, sondern auch an anderen Stellen, ohne dabei ausdrücklich klarzustellen,
ob davon nur in Deutschland oder auch im Ausland bestellte Notare umfasst sind.
Jedenfalls für die gesetzliche Vollmachtsvermutung in § 15 Abs. 2 GBO und für die notarielle Vorprüfung in § 15 Abs. 3 Satz 1 GBO werde einhellig vertreten, dass hiervon nur inländische Notare erfasst seien.
Auch für die durch Artikel 5 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) zum 1. September 2013 geschaffene Möglichkeit der Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare gemäß § 133a GBO dürfe nichts Anderes gelten,
weil die Verpflichtung zur Führung eines Protokolls nach § 133a Absatz 3 GBO i.V.m. § 85a GBV nur für deutsche Notare gelten könne.
Nachdem in der Begründung zu § 133 Abs. 2 Satz 4 GBO darauf abgestellt werde, die Notare seien mit Einführung von § 133a der Grundbuchordnung praktisch zu „Außenstellen der Grundbuchämter geworden“ (BT-Drs. 19/10348 S. 43), dürfte § 133 Absatz 2 GBO so zu verstehen sein, dass die darin vorgesehenen „Privilegien“ nur für inländische Notare gelten.
Ein Notar im Fürstentum Liechtenstein könne daher nur am eingeschränkten Abrufverfahren i.S.v. § 82 Abs. 2 GBV teilnehmen und auch das nur, wenn von einer Vielzahl an Übermittlungen oder ihrer besonderen Eilbedürftigkeit auszugehen sei.
Hiergegen richtet sich der Antrag des Beteiligten Ziffer 1 vom 13. September 2021 auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel, ihm den automatisierten und uneingeschränkten Zugang zum maschinell geführten Grundbuch in Baden-Württemberg zu eröffnen.
OLG Stuttgart 8 VA 13/21
Der Antragsteller bringt im Wesentlichen vor, dass er mit der ablehnenden Entscheidung als ein in Liechtenstein bestellter öffentlicher Notar in seinem im Europäischen Wirtschaftsraum garantierten Recht auf Gleichbehandlung diskriminiert würde, zumal mit der Einsichtnahme ins Grundbuch kein rechtsgestaltender Akt verbunden wäre.
Die in § 133 Abs. 2 GBO (bei der Angabe von § 133 a Abs. 2 GBO handelt es sich um ein Schreibversehen) genannten Privilegien müssten auch für ausländische Notare gelten.
Die Zulassungsentscheidung könne zudem mit einer Nebenbestimmung im Sinne des § 36 VwVfG hinsichtlich der Protokollierungspflicht im Sinne des § 133 a Abs. 3 GBO versehen werden.
Unberücksichtigt sei ferner geblieben, dass der Antragsteller ein deutscher Volljurist sei und zugleich im Fürstentum Liechtenstein als Rechtsanwalt niedergelassen und die liechtensteinische Notariatsprüfung erfolgreich absolviert habe.
Eine „eingeschränkte“ Zulassung sei dem Antragsteller zudem kaum zumutbar.
Der Antragsgegner verweist darauf, dass eine stichprobenartige Kontrolle gemäß § 83 Abs. 1 GBV im Ausland nicht durchführbar sei. Zudem sei eine stichprobenartige Kontrolle im Hinblick auf die „Vielnutzer“ auf eine noch machbare Menge begrenzt.
In der Folge vertieft der Antragsteller sein Vorbringen und verweist insbesondere auf die garantierte Dienstleistungsfreiheit im europäischen Wirtschaftsraum.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. OLG Stuttgart 8 VA 13/21
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
Der Ablehnungsbescheid vom 29. Juli 2021 ist ein Justizverwaltungsakt i. S. d. § 23 Abs. 1 EGGVG
(vgl. OLG München Beschluss vom 5.2.2013 – 9 VA 17/12;
Dressler-Berlin in Meikel Grundbuchordnung, 12. Aufl. 2021, § 133 Rn. 70).
Das Oberlandesgericht Stuttgart ist gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG zuständig. Die Frist des § 26 EGGVG ist gewahrt, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der Monatsfrist bei der Gerichtsabteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart eingegangen ist.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet. Die Zulassungsstelle ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO nicht die Möglichkeit eröffnet, einem im Ausland bestellten Notar (Liechtenstein) zum uneingeschränkten Abrufverfahren zuzulassen.
a. Sinn und Zweck der vorgenannten Norm ergibt entgegen der Auffassung des Antragstellers eindeutig, dass in § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO nur ein im Inland bestellter Notar gemeint ist (OLG Celle, Urteil vom 15.2.2013 – Not 11/12: inländische Gerichte und Notare).
Die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren — Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz — führt zu § 133 Abs. 2, Satz 1 und Satz 2 GBO aus (BT-Drucks. 12/5553, Seite 85):
„Für dessen (gemeint ist: Kreis der Zugangsberechtigten) Bestimmung war zu berücksichtigen, daß ein automatisiertes Abrufverfahren sich gerade dadurch auszeichnet, daß seine Entscheidung der Behörde darüber, ob die Berechtigung, Einsicht in das Grundbuch zu nehmen oder Abschriften hieraus zu erhalten, gegeben ist, nicht mehr stattfindet.
Es können deshalb zu einem automatisierten Abrufverfahren unabhängig von der rechtlichen Konstruktion seiner Einrichtung und Nutzung nur diejenigen Personen zugelassen werden, die ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch nicht darzulegen brauchen.
Das sind nur inländische Gerichte, Behörden, Notare und dinglich Berechtigte, denen ein Recht an dem Grundstück zusteht.“
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Aus der Gleichstellung der Notare mit Beauftragten inländischer öffentlicher Behörden folgt, dass die Einsichtnahme ohne Darlegung eines berechtigten Interesses nur zulässig ist, wenn der Einsichtnahme eine öffentlich-rechtliche Amtstätigkeit zugrunde liegt (OLG Celle, Senat für Notarsachen, Beschluss vom 24.08.2010 – Not 9/10: in Ausübung der Amtspflicht).
Das für die Grundbucheinsicht erforderliche berechtigte Interesse (§ 12 Abs. 1 GBO) wird für inländische Notare aus der Notarpflicht zur Unterrichtung über den Grundbuchinhalt nach § 21 BeurkG abgeleitet
(Schöner/Stöber, 16. Auflage 2020, Grundbuchrecht, Rn. 527; OLG Celle, Urteil vom 15.02.2013 – Not 11/12).
Vorliegend übt der Antragsteller auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine öffentlich-rechtliche Amtstätigkeit aus. Dabei ist unter „Amt“ ein eindeutig auf den Raum des Staates bezogener institutionalisierter Aufgabenkreis, der einer Person übertragen wird, zu verstehen
(Bracker in BeckOK BNotO, 5. Ed. 1.2.2021, BNotO § 1 Rn. 13;
OLG Celle, Urteil vom 15.02.2013 – Not 11/12; BVerfG NJW 2012, 2639)
und es steht funktionell in der Organisationswelt des Staates
(Bracker in BeckOK BNotO, 5. Ed. 1.2.2021, BNotO § 1 Rn. 17;
Di Fabio DNotZ Sonderheft 2012, 28 f;
Kerstin Wolf, Keine Einbeziehung der Notare in den EU-Regulierungsindex, Notar 2021, 373 ff).
Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 19. Juni 2012 – 1 BvR 3017/09 (NJW 2012, 2639) zur beruflichen Tätigkeit des Notars festgehalten:
Die Zuordnung zu den staatlich gebundenen Berufen, die eine sachliche Nähe zum öffentlichen Dienst aufweisen, beruht auf einer Würdigung der Aufgaben, der Amtsbefugnisse und der Rechtsstellung der Notarinnen und Notare, wie sie in der deutschen Rechtsordnung durch das einfache Gesetzesrecht ausgestaltet wurden
Auf Grund der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist der […] als Notar mit einem öffentlichen Amt betraut. Ihm sind als selbstständigem Berufsträger gem. § 1 BNotO Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege übertragen.
Mit der ihm übertragenen Funktion steht er dem Richter nahe.
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Eine solche öffentlich-rechtliche Amtstätigkeit ist auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nach § 1 BNotO von der Bestellung (§ 12 BNotO) zum Notar abhängig.
Der Antragsteller ist nicht nach § 12 BNotO zum Notar bestellt.
b. Ein – wie hier der Antragsteller – ausschließlich nach ausländischem Recht bestellter Notar kann gemäß § 11a Satz 3 BNotO im Geltungsbereich der Bundesnotarordnung lediglich auf das Ersuchen eines nach deutschem Recht bestellten Notars und auch dann lediglich zu dessen Unterstützung tätig werden (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2015 – NotZ 13/14).
In der Bundesrepublik Deutschland dürfen durch einen ausländischen Notar hoheitliche Funktionen nicht ausgeübt werden
(BGH, Beschluss vom 20. Juli 2015 – NotZ 13/14;
vgl. auch Görk in BeckOK BNotO, 5. Ed. 1.8.2020, BNotO § 11a Rn. 1).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht § 11a Satz 3 BNotO auch mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang
(BGH, Beschluss vom 20. Juli 2015 – NotZ (Brfg) 13/14).
Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
c. Die Zulassung eines im Ausland bestellten Notars zum uneingeschränkten Abrufverfahren lässt sich auch nicht im Wege einer analogen Anwendung von § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO begründen.
Eine solche Auslegung setzt einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers voraus
(vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2019 – V ZR 225/17 – NJW-RR 2019, 845), an dem es fehlt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine einschränkende Regelung dann mit den Grundfreiheiten vereinbar, wenn diese in nicht diskriminierender Weise angewandt wird, wenn sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist,
wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihm verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist
(EuGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 – C-3/95 -).
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2011 − C-54/08 (DNotZ 2011, 462) zur Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV (jetzt Art. 49 AEUV) zwar den Begriff der öffentlichen Aufgabe i.S.v. Art 45 EGV (jetzt Art. 51 AEUV) europarechtlich eng ausgelegt, aber festgehalten:
„Dass mit den notariellen Tätigkeiten im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgt werden, die insbesondere dazu dienen, die Rechtmäßigkeit und die Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen zu gewährleisten,
stellt allerdings einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der etwaige Beschränkungen von Art. 43 EG rechtfertigen kann, die sich aus den Besonderheiten der notariellen Tätigkeit ergeben, wie etwa den für die Notare auf Grund der Verfahren zu ihrer Bestellung geltenden Vorgaben, der Beschränkung ihrer Zahl und ihrer örtlichen Zuständigkeit oder auch der Regelung ihrer Bezüge,
ihrer Unabhängigkeit, der Unvereinbarkeit von Ämtern und ihrer Unabsetzbarkeit, soweit diese Beschränkungen zur Erreichung der genannten Ziele geeignet und erforderlich sind.“
OLG Stuttgart 8 VA 13/21
Aus der oben genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich
(insoweit offenlassend BGH NJW 2013, 1605 m.w.N. zum Meinungstand der Literatur;
vgl. auch Professor Dr. Herbert Roth EuZW 2015, 734)
jedoch nur, dass die Niederlassungsfreiheit für Notare nicht daran scheitern darf, dass sie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates sind, was u.a. in dem Liechtensteiner Notariatsgesetz in der Fassung vom 3. Oktober 2019 unter Art. 4 Abs. 2 lit. c eingeflossen ist.
Im Übrigen wird jedoch das deutsche Zulassungs- und Berufsrecht nicht unanwendbar oder derogiert
(Bracker in BeckOK BNotO, 5. Ed. 1.2.2021, BNotO § 1 Rn. 14-16;
Prof. Dr. Martin Henssler, DNotZ-Sonderheft 2012, 37 ff;
Kerstin Wolf, Notar 2021, 373 ff; BVerfG NJW 2012, 2639, KG Urteil, vom 25.09.2014 – Not 8/14).
Die Befugnis des deutschen Gesetzgebers, das Notariat als öffentliches Amt bzw. als staatlich gebundenen Beruf auszugestalten, bleibt hiervon unberührt
(Prof. Dr. Martin Henssler, DNotZ-Sonderheft 2012, 37;
Kerstin Wolf, Notar 2021, 373 ff;
KG Urteil vom 25.09.2014 – Not 8/14; BVerfG NJW 2012, 2639).
Bestätigt wird dies durch die ausdrückliche Klarstellung in dem vorgenannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Mai 2011 – C-54/08, wonach seine Entscheidung „weder den Status und die Organisation des Notariats in der deutschen Rechtsordnung betrifft noch die Voraussetzungen, die neben der Staatsangehörigkeit für den Zugang zum Beruf des Notars in diesem Mitgliedstaat bestehen“.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19. Juni 2012 -1 BvR 3017/09 (NJW 2012, 2639) im Zusammenhang mit dem durch den Notar wahrgenommen öffentlichen Amt nach § 1 BNotO ausdrücklich festgehalten, dass die rechtliche Ausgestaltung des Notarberufs durch das Unionsrecht nicht in Frage gestellt wird und hat hierzu ausgeführt:
„Dass nach Auffassung des EuGH (NJW 2011, 2941) notarielle Tätigkeiten nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt i. S. des Art. 45 I EG (jetzt: des Art. 51 I AEUV) verbunden sind, macht die einschlägigen Bestimmungen des deutschen Rechts nicht unanwendbar;
dies betrifft insbesondere § 1 BNotO zur notariellen Amtsträgereigenschaft und die Regelungen zur notariellen Amtstätigkeit in §§ 20 ff. BNotO.
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Das Unionsrecht verlangt lediglich, dass die durch Art. 49 AEUV gewährleistete Niederlassungsfreiheit für Notarinnen und Notare nicht an der Staatsangehörigkeit scheitert, weil der Ausnahmetatbestand des Art. 51 I AEUV nicht greift.
[…]
„Mit der von ihm abgelehnten Kennzeichnung notarieller Tätigkeit als Ausübung öffentlicher Gewalt trifft der Europäische Gerichtshof demnach keine Aussage über die Einordnung dieser Berufsausübung nach den Maßstäben einer mitgliedstaatlichen Rechtsordnung und deren Vereinbarkeit mit Unionsrecht.
Der Europäische Gerichtshof zieht im Gegenteil ausdrücklich in Betracht, dass der Zweck notarieller Amtstätigkeit, die Rechtmäßigkeit und die Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen zu gewährleisten,
als zwingender Grund des Allgemeininteresses Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit aufgrund der Besonderheiten der notariellen Tätigkeit rechtfertigen könne“.
Die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(NJW 2012, 2639)
und die des Bundesgerichtshofs zum Genehmigungsvorbehalt nach § 11 Abs. 2 BNotO
(NJW 2013, 1605)
macht zudem deutlich, dass die deutsche Notariatsverfassung abgesehen von dem Wegfall des (früheren) Staatsangehörigkeitserfordernisses in § 5 BNotO als geschlossenes System den Anforderungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit europarechtlich standhält
(Professor Dr. Herbert Roth, Deregulierung der lateinischen Notariatsverfassung durch Europäisierung? – Eine Bilanz in EuZW 2015, 734; Bracker in BeckOK BNotO, 5. Ed. 1.2.2021, BNotO § 1 Rn. 14-16).
Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 4. April 2013 – NotZ (Brfg) 9/12 (BGH NJW 2013, 1605) auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 -1 BvR 3017/09 bezogen und die aus dem Genehmigungsvorbehalt des § 11 Abs. 2 BNotO folgende Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit unionsrechtlich für unbedenklich erachtet (NJW 2013, 1605) und wie folgt erläutert:
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„Sowohl die ausreichende Versorgung mit notariellen Dienstleistungen in den Bereichen, für die die Notare bestellt sind, als auch die Gewährleistung der möglichst umfassenden rechtlichen Wirksamkeit der Beurkundungen dienen dazu,
die Rechtmäßigkeit und die Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen zu gewährleisten und stellen daher gewichtige Allgemeininteressen dar, die Einschränkungen der notariellen Berufsausübung rechtfertigen.“
Schließlich werden alle Notare, die der BNotO unterliegen, gleich behandelt, so dass sich auch hieraus keine Diskriminierung des Antragsstellers erkennen lässt.
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Im Lichte der obigen Ausführungen vermag der Senat mit der Versagung der Zulassung zum uneingeschränkten Abrufverfahren keine Diskriminierung des Antragsstellers als ein im Ausland bestellter Notar zu erkennen,
zumal ihm die Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren nach § 133 GBO nicht generell verwehrt ist (vgl. sog. eingeschränktes Abrufverfahren nach § 133 Abs. 4 GBO, § 82 Abs. 2 GBV).
Der Antragsteller unterliegt als ein im Ausland bestellter Notar nicht der Dienstaufsicht nach § 92 BNotO, so dass auch auf Grundlage einer Protokollierung der Abrufe durch das Grundbuchamt keine Kontrolle möglich ist. Die Argumentation des Antragstellers, bei etwaigen Verstößen könne die Liechtensteiner Notariatskammer informiert werden, geht fehl.
Die Liechtensteiner Notarkammer ist die Standesvertretung der Notare in Liechtenstein
(vgl. Homepage der Liechtensteiner Notariatskammer unter https://notariatskammer.li/index.php/de/),
der nach Art. 68 des Liechtensteiner Notariatsgesetzes (NotarG) in der Fassung vom 3. Oktober 2019 die Wahrung der Ehre und des Ansehens des Notariatsstandes und die Wahrung der Rechte und die Überwachung der Pflichten der Notare und Notariatssubstitute obliegt.
Nach Art. 16. 1 der Standesrichtlinien vom 23. November 2020 der Liechtensteiner Notariatskammer (download über https://notariatskammer.li/index.php/de/), gilt indes:
„Verstösst ein Notar vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Bestimmung des NotarG oder gegen eine Bestimmung dieser Standesrichtlinien, dann verletzt er seine Berufspflichten.
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Diese Verletzung wird vom Fürstlichen Obergericht als Disziplinargericht der Notare geahndet.“
Art. 53 ff des Liechtensteiner Notariatsgesetzes in der Fassung vom 3. Oktober 2019 regelt, dass die Disziplinargewalt über Notare vom Obergericht als Disziplinargericht ausgeübt wird, wobei nach Art. 50 Liechtensteiner Notariatsgesetzes ein Disziplinarvergehen nur bei einer Pflichtverletzung „nach diesem Gesetz“, d.h. nach dem Liechtensteiner Notariatsgesetz vorliegt.
Es ist mithin keinerlei Grundlage ersichtlich, wonach für die Liechtensteiner Notariatskammer – abgesehen von einem internen Beschwerdeverfahren zum Liechtensteiner Notariatsgesetz – eine Überprüfung und Ahnung eines Verstoßes gegen die Berechtigung der Einsichtnahme nach §§ 133 Abs. 1 Nr. 2, 12 GBO i.V.m. § 43 GBV oder auch der BNotO möglich wäre, zumal der Antragsteller auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht hoheitlich als Notar tätig werden kann (s.o.).
Ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsteller als im Ausland bestellter Notar nicht zum privilegierten Personenkreis des § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO gehört, hätte er gem. § 84 GBV – sofern er einer allgemeinen Aufsicht nicht unterliegt
– ohnehin zu erklären, die Aufsicht der genehmigenden Stelle zu dulden.
Insoweit kommt dem Vorschlag des Antragstellers, die Zulassung zum unbeschränkten Abrufverfahren mit einer Nebenbestimmung zu versehen, keine entscheidungserhebliche Relevanz zu.
Die fehlende Kontrolle wird auch nicht durch eine – als Nebenbestimmung auferlegte – Protokollierung der Abrufe im Sinne des § 133a Abs. 3 GBO durch den Antragsteller kompensiert.
Der Antragsteller verkennt, dass der datenschutzrechtliche Sinn des § 133a Abs. 3 GBO darin liegt, dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts auf Verlangen Auskunft aus dem Protokoll (§ 133 Abs. 3 Satz 2 GBO) zu geben
(Otto in BeckOK GBO, 45. Ed. 1.3.2022, GBO § 133a Rn. 31).
Im Rahmen der Kontrolle der Einsichtnahmen überprüft die Dienstaufsicht hingegen die Teilnahmebedingungen/Voraussetzungen am automatisierten Grundbuchabrufverfahren
(§ 133 Abs. 3 GBO; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2017 – 15 VA 18/16 zur Dienstaufsicht).
Schließlich kommt es aus Sicht des Senats auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob ein Notar eine „Vielzahl von Abrufen“ tätigt, da dieses Erfordernis des § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO bei Notaren keine Anwendung findet (§ 133 Abs. 2 Satz 4 GBO).
Die Wertfestsetzung für das gerichtliche Verfahren beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 2 EGGVG liegen nicht vor.
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