OLG Stuttgart Beschluss 14.05.2018 – 8 W 302/16 und 8 W 340/16 – Beschwerdebefugnis bei abgelehntem Erbscheinsantrag

September 16, 2018

OLG Stuttgart Beschluss 14.05.2018 – 8 W 302/16 und 8 W 340/16 – Beschwerdebefugnis bei abgelehntem Erbscheinsantrag

RA und Notar Krau

Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart am 14. Mai 2018 verhandelt wurde, betrifft die Anfechtung eines Testaments und die Erteilung eines Erbscheins.

Der Erblasser, der am 23. Dezember 2015 durch Suizid verstarb, hinterließ ein privatschriftliches Testament, in dem er verfügte, dass sein Vermögen gleichmäßig unter seinen Kindern verteilt werden sollte.

Zu diesem Zeitpunkt war er seit kurzem verheiratet, und seine Frau erwartete ein Kind, das im Juni 2016 geboren wurde.

Das Testament wurde von der Witwe angefochten, da das noch ungeborene Kind übergangen worden sei.

Sie beantragte einen Erbschein, der ihr und den Kindern einen bestimmten Anteil am Erbe zusprach.

Ihre Begründung stützte sich auf § 2079 BGB, wonach ein Testament angefochten werden kann, wenn ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde.

Die Witwe argumentierte, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nichts von der Schwangerschaft wusste, was zur Folge hatte,

dass das Testament ungültig sei und die gesetzliche Erbfolge eintrete.

Das Nachlassgericht Blaustein wies sowohl den Erbscheinsantrag der Witwe als auch den der anderen Kinder zurück und erkannte das Testament teilweise an.

OLG Stuttgart Beschluss 14.05.2018 – 8 W 302/16 und 8 W 340/16 – Beschwerdebefugnis bei abgelehntem Erbscheinsantrag

Es führte aus, dass die Anfechtung eines Testaments nach § 2079 BGB die gesamte letztwillige Verfügung für unwirksam erklären könne, sofern nicht positiv festgestellt werden könne,

dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage das Testament unverändert gelassen hätte.

Das OLG Stuttgart bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Nachlassgerichts, erkannte jedoch an, dass die Anfechtung durch die Witwe erfolgreich war,

da keine klaren Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Erblasser das Testament nicht geändert hätte, wenn er von der Schwangerschaft gewusst hätte.

Damit wurde die gesetzliche Erbfolge angewandt, wonach die Witwe die Hälfte und die Kinder jeweils ein Zwölftel des Erbes erhalten sollten.

Zusammenfassend entschied das OLG Stuttgart, dass die Anfechtung des Testaments wirksam war, das Testament in seiner Gesamtheit für unwirksam erklärt wurde

und die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommt.

Der Erbscheinsantrag der Witwe wurde somit bestätigt, während der Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zurückgewiesen wurde.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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