OLG Stuttgart Beschluss 27.4.2018 – 19 U 48/18 Gemeinschaftliches Testament – Bereicherungsanspruch des überlebenden Ehegatten bei lebzeitiger Schenkung des Vorverstorbenen

Juli 4, 2019

OLG Stuttgart Beschluss 27.4.2018 – 19 U 48/18 Gemeinschaftliches Testament – Bereicherungsanspruch des überlebenden Ehegatten bei lebzeitiger Schenkung des Vorverstorbenen

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit seinem Beschluss vom 27. April 2018 (Az. 19 U 48/18) die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Landgerichts Rottweil vom 9. Januar 2018 zurückgewiesen.

Im Kern ging es um die Frage, ob die Klägerin als überlebende Ehegattin einen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagten geltend machen kann,

weil der verstorbene Ehegatte zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen hatte, die nach Ansicht der Klägerin gegen eine wechselbezügliche Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament verstießen.

Das Gericht stellte klar, dass die Regelungen des § 2287 BGB in Verbindung mit den §§ 818 ff. BGB nur auf solche wechselbezüglichen Verfügungen anwendbar sind, die nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden sind.

OLG Stuttgart Beschluss 27.4.2018 – 19 U 48/18 Gemeinschaftliches Testament – Bereicherungsanspruch des überlebenden Ehegatten bei lebzeitiger Schenkung des Vorverstorbenen

Damit schloss sich das OLG der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) an, wonach § 2287 BGB nur dann greift, wenn die Verfügungen eines Ehegatten nach dessen Tod unwiderruflich sind.

Solange beide Ehegatten leben, bleiben selbst wechselbezügliche Verfügungen grundsätzlich widerruflich.

Im konkreten Fall hatte der Erblasser noch zu Lebzeiten seine Lebensversicherungen zugunsten der Beklagten – seiner Kinder – geändert.

Die Klägerin argumentierte, dass diese Schenkungen nach dem Tod des Erblassers unwirksam seien, da sie das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten unterlaufen hätten.

Das Gericht wies dies zurück und erklärte, dass die Ansprüche der Beklagten auf die Versicherungssummen direkt entstanden seien und nicht in den Nachlass fielen.

Daher komme ein Anspruch der Klägerin aus §§ 2287, 818 BGB nicht in Betracht.

Das OLG Stuttgart folgte in seiner Entscheidung der Auffassung, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe und dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, was eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO rechtfertige.

Die Klägerin wurde zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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