OLG Stuttgart Beschluss 8.3.2005 – 8 W 96/04 Erhöhung Erbquote bei Anwendung österreichischen Erbrechts neben deutschem Güterrecht

April 20, 2019

OLG Stuttgart Beschluss 8.3.2005 – 8 W 96/04 Erhöhung Erbquote bei Anwendung österreichischen Erbrechts neben deutschem Güterrecht

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 8. März 2005 (Az. 8 W 96/04) behandelt die Frage, ob bei der Anwendung österreichischen Erbrechts

neben deutschem Güterrecht ein Zugewinnausgleich durch Erhöhung der Erbquote gemäß § 1371 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) möglich ist.

Der Fall betraf den Nachlass eines österreichischen Staatsbürgers, der mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet war und in Deutschland lebte.

Im Kern stellte das OLG Stuttgart fest, dass ein Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 1 BGB nicht in Frage kommt, wenn das Erbstatut nach ausländischem Recht, in diesem Fall nach österreichischem Recht, geregelt ist.

Dies bedeutet, dass der Ausgleich des Zugewinns nicht durch eine Erhöhung der Erbquote erfolgen kann, wenn das Erbrecht eines anderen Landes zur Anwendung kommt.

Der Fall betraf die Erben eines in Deutschland verstorbenen österreichischen Staatsbürgers, dessen Ehefrau und Kinder um die Aufteilung des Nachlasses stritten.

Die Ehefrau, nach deutschem Güterrecht in Zugewinngemeinschaft verheiratet, machte einen pauschalen Zugewinnausgleich geltend, der ihre Erbquote auf ein Viertel erhöhen sollte.

OLG Stuttgart Beschluss 8.3.2005 – 8 W 96/04 Erhöhung Erbquote bei Anwendung österreichischen Erbrechts neben deutschem Güterrecht

Da jedoch österreichisches Erbrecht zur Anwendung kam, sah das OLG Stuttgart dies als unzulässig an.

Das österreichische Erbrecht bestimmt die Erbquote der Ehefrau auf ein Drittel des Nachlasses, ohne dass ein zusätzlicher Zugewinnausgleich nach deutschem Recht stattfinden kann.

Das OLG Stuttgart folgte damit der Auffassung, dass § 1371 Abs. 1 BGB eine Regelung des deutschen Güterrechts ist und nur dann Anwendung findet, wenn auch deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt.

Andernfalls müsse der Zugewinnausgleich nach den Regeln der §§ 1373 ff. BGB erfolgen, was zu einer anderen Berechnung des Erbteils führt.

Insgesamt entschied das Gericht, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen fehlerhaft waren und änderte diese ab.

Die Erteilung eines Erbscheins, der die Ehefrau zur Hälfte und die Kinder jeweils zu einem Viertel als Erben auswies, wurde zurückgewiesen.

Die Ehefrau erhielt somit nur ein Drittel des Nachlasses, wie es das österreichische Erbrecht vorsieht.

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