OLG Stuttgart Urteil 31.7.1997 – 19 U 214/96 Verwirkung einer Erbschaft wegen Verstoßes gegen eine Erblasseranordnung
RA und Notar Krau
Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Juli 1997 (Az.: 19 U 214/96) befasst sich mit der Frage, ob die Erben einer testamentarischen Anordnung nachkommen müssen und welche Konsequenzen ein Verstoß gegen diese Anordnung hat.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin, Frau ML, in ihrem Testament verfügt, dass ihre Erben bestimmte Grundstücke in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach einem vorgegebenen Vertrag einbringen müssen.
Die Erben, die Klägerinnen im Verfahren, gründeten zwar eine solche Gesellschaft, änderten jedoch anschließend den Gesellschaftsvertrag erheblich.
Der Beklagte, der Bruder der Klägerinnen, machte daraufhin geltend, dass die testamentarische Verwirkungsklausel greifen müsse, weil die Erben gegen die Anordnungen verstoßen hätten.
Das OLG Stuttgart entschied zugunsten des Beklagten und stellte fest, dass die Verwirkungsklausel im Testament wirksam ist und die Erben tatsächlich gegen die testamentarischen Anordnungen verstoßen haben.
Das Gericht argumentierte, dass es der Wille der Erblasserin war, dass der vorgegebene Gesellschaftsvertrag in seiner ursprünglichen Form Bestand haben sollte.
Die Änderungen, die von den Erben vorgenommen wurden, insbesondere die Erschwernisse für den Beklagten und die Aufhebung des Stammesprinzips, seien erheblich und widersprächen dem Erblasserwillen.
Das Gericht stellte weiter fest, dass es für die Anwendung der Verwirkungsklausel nicht darauf ankommt, ob die Erben wissentlich oder böswillig gegen die Anordnungen verstoßen haben.
Entscheidend sei allein die objektive Abweichung vom Erblasserwillen.
Daher müssen die Erben das ihnen Zugewendete an den Beklagten herausgeben, einschließlich der Anteile an der neu gegründeten Gesellschaft, da diese als Surrogat des ursprünglichen Nachlasses anzusehen sind.
Das Urteil änderte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Stuttgart, das die Klage der Erben noch abgewiesen hatte, und entschied, dass die Erben die Kosten des Rechtsstreits tragen müssen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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