OLG Zweibrücken 11.07.2024 – 8 W 80/23 – Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments
Der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11.07.2024 befasst sich mit der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments,
in dem sich die Eheleute zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen und anschließend weitere Verwandte
als Erben “für den Fall, dass wir auf einer Reise oder durch sonstige Umstände gleichzeitig oder nacheinander ableben sollten” bestimmen.
Kernaussage:
Das Oberlandesgericht Zweibrücken legt die letztgenannte Bestimmung im Testament im Sinne einer generellen Schlusserbeneinsetzung aus.
Das bedeutet, dass die genannten Verwandten nicht nur im Fall eines gemeinsamen Todes der Eheleute, sondern in jedem Fall als Erben eingesetzt sind, nachdem der überlebende Ehegatte verstorben ist.
Sachverhalt:
Die Eheleute K. errichteten im Jahr 2000 ein gemeinschaftliches Testament.
Darin setzten sie sich zunächst gegenseitig als Alleinerben ein. Weiter heißt es in dem Testament:
“Es ist weiterhin unser beider Wille, daß, falls wir auf einer Reise oder durch sonstige Umstände gleichzeitig
oder nacheinander ableben sollten, unser seit der Verehelichung gemeinsam erzielter Besitz […] je zur Hälfte an unsere beiderseitigen nächsten Angehörigen fallen soll.”
Die Ehefrau verstarb im Jahr 2011, der Ehemann im Jahr 2021. Es kam zum Streit über die Auslegung des Testaments.
Entscheidung des OLG:
Das OLG Zweibrücken entschied, dass die im Testament genannten Verwandten als Schlusserben eingesetzt sind.
Die Formulierung “falls wir auf einer Reise oder durch sonstige Umstände gleichzeitig oder nacheinander ableben sollten”
sei nicht als einschränkende Bedingung zu verstehen, sondern als Hinweis auf den möglichen zeitlichen Ablauf des Erbfalls.
Begründung:
Auswirkungen:
Die Entscheidung des OLG Zweibrücken zeigt, dass bei der Auslegung von Testamenten der Kontext der testamentarischen Erklärungen und die mutmaßliche Vorstellung des Erblassers von großer Bedeutung sind.
Eine scheinbar einschränkende Bedingung kann im Einzelfall als generelle Regelung verstanden werden, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entspricht.
Hinweise:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.