OLG Zweibrücken 3 W 94/05 – Nachtragsliquidator
Beschluss vom 02.05.2005
Sachverhalt:
Der Beteiligte wurde zum Nachtragsliquidator eines Vereins bestellt, mit der Aufgabe, eine Löschungsbewilligung für eine im Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek zu erteilen.
Das Amtsgericht hatte ihn aufgefordert, die Beendigung der Liquidation anzuzeigen.
Nachdem zwei Sachstandsanfragen unbeantwortet blieben, lud das Registergericht den Beteiligten zur Anhörung und Aufklärung des Sachverhalts.
Als dieser dem Termin fernblieb, wurde gegen ihn ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde vom Landgericht zurückgewiesen.
Rechtliche Würdigung:
Das OLG Zweibrücken hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf.
Die Festsetzung des Zwangsgeldes war rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 33 FGG nicht vorlagen.
Zentrale Punkte des Beschlusses:
Detaillierte Erläuterung:
Der Beschluss des OLG Zweibrücken befasst sich mit der Frage, ob ein Gericht zur Aufklärung eines Sachverhalts
die Aussage eines Beteiligten durch Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes erzwingen kann.
Das Gericht stellt klar, dass dies nur möglich ist, wenn eine entsprechende gesetzliche Grundlage existiert.
Im vorliegenden Fall wurde der Beteiligte zum Nachtragsliquidator eines Vereins bestellt.
Seine Aufgabe bestand darin, die Löschung einer Sicherungshypothek im Grundbuch zu veranlassen.
Das Amtsgericht forderte ihn auf, die Beendigung der Liquidation anzuzeigen.
Nachdem der Beteiligte dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde er vom Registergericht zur Anhörung geladen.
Als er dem Termin fernblieb, wurde gegen ihn ein Zwangsgeld festgesetzt.
Das OLG Zweibrücken hob diese Entscheidung auf.
Es führte aus, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes rechtswidrig war, da die Voraussetzungen des § 33 FGG nicht vorlagen.
Diese Vorschrift ermöglicht die Anordnung von Zwangsmitteln nur, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Handlung, Duldung oder Unterlassung besteht.
Eine solche Verpflichtung kann jedoch nicht allein aus § 33 FGG abgeleitet werden.
Im vorliegenden Fall war die Rechtsgrundlage für die Anordnung des Zwangsgeldes fraglich.
Es ist umstritten, ob die Anmeldung der Beendigung der Liquidation zum Vereinsregister erforderlich oder lediglich zulässig ist.
Selbst wenn man die Erforderlichkeit bejahen würde, wäre § 33 FGG nicht anwendbar.
Denn in diesem Fall gehen die besonderen Bestimmungen der §§ 133 ff FGG über die Festsetzung von Zwangsgeld im Registerverfahren vor.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Zweibrücken verdeutlicht die Grenzen der gerichtlichen Befugnisse zur Erzwingung von Aussagen.
Zwangsmittel dürfen nur angeordnet werden, wenn eine entsprechende gesetzliche Grundlage existiert.
Im vorliegenden Fall fehlte es an einer solchen Grundlage, weshalb die Festsetzung des Zwangsgeldes rechtswidrig war.
Zusätzliche Hinweise:
Abschließende Bemerkung:
Der Beschluss des OLG Zweibrücken ist ein wichtiger Beitrag zur Rechtsprechung im Bereich des Zwangsgeldrechts.
Er verdeutlicht die Grenzen der gerichtlichen Befugnisse und trägt zur Rechtssicherheit bei.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.