OLG Zweibrücken Beschluss 25.7.2002 – 3 W 141/02 – Eröffnung Erbvertrag

April 6, 2019

OLG Zweibrücken Beschluss 25.7.2002 – 3 W 141/02 – Eröffnung Erbvertrag

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken vom 25. Juli 2002 (Az. 3 W 141/02) ging es um die Frage,

ob die letztwilligen Verfügungen des überlebenden Ehegatten bei der Eröffnung eines Erbvertrags zu verkünden sind.

Gemäß §§ 2300, 2273 Abs. 1 BGB sind die Verfügungen des überlebenden Ehegatten dann weder zu verkünden noch den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen,

wenn sie sich von den Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten inhaltlich trennen lassen.

Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Ehegatten gemeinschaftlich verfügen oder sprachlich eine Einheit bilden, wie es im vorliegenden Fall der Fall war.

Die Eheleute hatten in einem Erbvertrag festgelegt, dass der Überlebende von ihnen zu seinen Erben berufen darf.

Das Nachlassgericht hatte daraufhin entschieden, den Erbvertrag in voller Länge zu eröffnen, was die Witwe des Verstorbenen zu verhindern suchte,

indem sie eine Beschränkung der Eröffnung auf die Verfügungen ihres verstorbenen Ehemanns forderte.

OLG Zweibrücken Beschluss 25.7.2002 – 3 W 141/02 – Eröffnung Erbvertrag

Diese Beschwerde blieb jedoch ohne Erfolg.

Das OLG Zweibrücken stellte klar, dass die Verfügungen des überlebenden Ehegatten nicht abtrennbar seien, da sie eine gemeinsame Verfügung darstellen.

Es wird argumentiert, dass die Eheleute bewusst eine einheitliche Regelung getroffen haben, bei der nicht absehbar war,

wer zuerst sterben würde, und somit beide Ehegatten in gleicher Weise von der Regelung betroffen waren.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Verfügungen auch dann zu eröffnen sind, wenn sie aufgrund des Todes des einen Ehegatten unwirksam geworden sind, da das Eröffnungsverfahren nicht der Prüfung der Wirksamkeit dient.

Zudem wird betont, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Eröffnung des Erbvertrags bestehen, da es den Ehegatten freistand, abtrennbare Verfügungen zu treffen.

Das OLG Zweibrücken wies die weitere Beschwerde zurück und setzte den Wert des Beschwerdegegenstands auf bis zu 2.000 Euro fest.

Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, da keine förmlichen Beteiligten außer der Antragstellerin vorhanden waren.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

OLG Zweibrücken 8 W 102/23 – Wie reich war Omi wirklich?

Dezember 13, 2024
OLG Zweibrücken 8 W 102/23 – Wie reich war Omi wirklich?Beschlusses vom 14.08.2024RA und Notar KrauSachverhalt:Die Erblasserin ve…
BayObLG 102 AR 132/24 e

BayObLG 102 AR 132/24 e

Dezember 10, 2024
BayObLG 102 AR 132/24 eRA und Notar KrauDer Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 28.11.2024 befasst sich mit de…
brown concrete palace under blue sky at daytime

Oberlandesgericht Stuttgart 19 W 4/23

Dezember 7, 2024
Oberlandesgericht Stuttgart 19 W 4/23Beschluss vom 8. August 2023RA und Notar KrauDer Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom …